Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter

Das Gesetz mit Änderungen im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht, um die Installation von Balkonkraftwerken zu erleichtern, wurde am 16.10.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 17.10.2024 in Kraft getreten.
Die sogenannten Steckersolargeräte wurden in den Katalog der privilegierten Maßnahmen aufgenommen, auf deren Genehmigung die Mieter und Eigentümer einen rechtlichen Anspruch haben. Das sind bauliche Veränderungen, die von Vermietern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) nicht einfach blockiert werden können.
Der Bundesrat hatte den Änderungen am 27.9.2024 zugestimmt. Bereits im Juli 2024 ist das Gesetz vom Bundestag verabschiedet worden.
Vermieter und WEG: Zustimmung und Mitspracherecht
Bisher brauchten Mieter die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters – beziehungsweise als Wohnungseigentümer die Genehmigung der Eigentümergemeinschaft – für den Einbau von Balkonkraftwerken. Die Zustimmung kann künftig nicht mehr ohne triftigen Grund verweigert werden.
Vermieter und die WEG haben jedoch weiterhin ein Mitspracherecht, wenn es darum geht, wie ein Steckersolargerät am Haus angebracht wird. Der Anspruch darf durch Vorgaben aber nicht ausgehöhlt werden.
Das Gesetz sieht zum Einsatz von Steckersolargeräten vor:
- Steckersolargeräte werden in die Liste der nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten baulichen Veränderungen, auf die Wohnungseigentümer einen Anspruch haben, aufgenommen.
- Im Mietrecht wird in § 554 Abs. 1 BGB die Aufzählung der baulichen Maßnahmen, auf deren Gestattung Mieter einen Anspruch haben, entsprechend ergänzt.
Durch die Gesetzesnovelle werden außerdem Wohnungseigentümerversammlungen per Videokonferenz vereinfacht. Künftig können die Eigentümer mit Dreiviertelmehrheit festlegen, dass das Treffen in rein virtueller Form stattfinden soll.
Balkonkraftwerke: Bereits Vereinfachungen beschlossen
Balkonkraftwerke haben bereits zuvor Rückenwind aus Berlin bekommen: Seit dem 1.4.2024 reicht eine vereinfachte Anmeldung der Geräte im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
Auch das Solarpaket I ist mittlerweile ist in Kraft getreten – das erlaubt unter anderem die Nutzung einer normalen Steckdose für die Anlagen, den vorübergehenden Einsatz alter, nicht digitaler Zähler und eine höhere Leistung von 800 Watt am Wechselrichter statt der bisher gültigen 600 Watt.
Keine News verpassen mit dem Newsletter Immobilienwirtschaft News rund um die Immobilienwirtschaft – Jeden Dienstag direkt in Ihr E-Mail-Postfach |
Das könnte Sie auch interessieren:
Balkonkraftwerke vor Gericht – wenn Mieter klagen
Solarpaket I: Regeln für Mieterstrom und Balkonkraftwerke
Balkonkraftwerke boomen: Wo sich die Installation auszahlt
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
1.848
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
1.825
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
1.080
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
972
-
Verwaltungskostenpauschale 2023: Kostenmiete steigt mit Tabelle
784
-
Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemiete
755
-
Untervermietung: Was kann der Vermieter verbieten?
744
-
Umlagefähige und nicht umlagefähige Betriebskosten
734
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
728
-
Garage richtig nutzen, sonst drohen Bußgelder
663
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
06.06.2025
-
Stromvertrag bei Mieterwechsel: Neue Regeln ab 6. Juni
05.06.2025
-
Vorkaufsrecht entsteht auch bei Umwandlung in Teileigentum
04.06.2025
-
Weniger Gas und Öl: Strompreis begünstigt Wärmepumpe
02.06.2025
-
Umsatzsteuer auf Betriebskosten für vermietetes Sondereigentum
28.05.2025
-
Personalmangel und preissensible Kunden bremsen FM-Markt
27.05.2025
-
BGH-Urteil zu Kundenanlagen: Photovoltaik-Ausbau in Gefahr?
22.05.2025
-
Härtefall-Attest muss nicht vom Facharzt sein
21.05.2025
-
Für Modernisierungsmieterhöhung zählt erwartbare Energieeinsparung
14.05.2025
-
Die nächste Heizkostenabrechnung dürfte teuer werden
13.05.20252