Auswirkungen der PPWR auf die Industrie


Serienelemente
Auswirkungen der PPWR auf die Industrie

Die europäische Verpackungsverordnung PPWR definiert klare Quoten für den Einsatz von Rezyklaten in Verpackungen und stellt darüber hinaus Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Materialien. Was dies für die Industrie bedeutet, erfahren Sie in diesem Artikel.

Teil 1 der Serie zur Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) bot grundlegende Informationen und erläuterte die Hintergründe der Verordnung. Dieser Teil konzentriert sich auf die Erfüllung der Rezyklatquoten, den Einsatz von Rezyklaten und die Recyclingfähigkeit von Verpackungen.

Die Rezyklatquoten variieren je nach Einsatzbereich, ebenso wie die Anforderungen an das verwendete Rezyklat. Der Einsatzbereich beeinflusst auch maßgeblich die Recyclingfähigkeit von Verpackungen, die in mehrere Stufen unterteilt ist.

Rezyklatquoten

Rezyklatquoten sind ein wichtiger Bestandteil der PPWR. Sie beziehen sich auf den Anteil von recyceltem Material, der in Verpackungen verwendet werden muss.

Ab 2030 dürfen gemäß der PPWR nur noch Verpackungen mit den vorgeschriebenen Mindestquoten an Rezyklaten in Verkehr gebracht werden. Erfüllen Unternehmen diese nicht, können diese mit Verkaufsverboten konfrontiert werden (Amtsblatt der EU 2025, PPWR). Die delegierten Rechtsakte zur Recyclingfähigkeit werden bis spätestens Januar 2029 erlassen. Diese Rechtsakte werden national die genauen Anforderungen und Berechnungsmethoden für die Recyclingfähigkeit festlegen.

Ab dem 1. Januar 2030

Ab dem 1. Januar 2040

Anteile

Verpackungsart

Anteile

Verpackungsart

30 Prozent

kontaktempfindliche Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil (ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff)

50 Prozent

kontaktempfindliche Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil (ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff)

10 Prozent

kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET (ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff)

25 Prozent

kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET (ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff)

30 Prozent

bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff

65 Prozent

bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff

35 Prozent

bei allen anderen als den genannten Kunststoffverpackungen

65 Prozent

bei allen anderen als den genannten Kunststoffverpackungen

Tabelle 1: Rezyklatquoten (Amtsblatt der EU 2025, PPWR)

Diese verbindlichen Quoten schaffen einen stabilen Markt für recycelte Materialien und fördern Investitionen in Recyclingtechnologien und -infrastrukturen. Durch die Erhöhung des Anteils an recyceltem Material in Verpackungen soll der Wertstoffkreislauf geschlossen und die Abhängigkeit von neuen Rohstoffen reduziert werden. Ebenfalls tragen höhere Rezyklatquoten zur Reduzierung von Verpackungsabfällen bei und der Einsatz von Rezyklaten reduziert den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen.

Die PPWR sieht vor, dass Fertigungsbetriebe von Verpackungen die Rezyklatquoten erfüllen müssen (PPWR 2025, ab Zeile 40 und Artikel 7). Als „Fertigungsbetriebe“ werden dabei Industrieanlage bezeichnet, die Verpackungen herstellen: „Ab dem 1. Januar 2030 …, enthält jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und -format …, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, die folgenden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen“ (Post-Consumer-Rezyklate (PCR)) gewonnen werden.“

Rezyklateinsatz

Die Anforderungen an Rezyklate variieren je nach Anwendungsgebiet. Tabelle 1 zeigt die Unterscheidung zwischen kontaktempfindlichen und nicht kontaktempfindlichen Verpackungen.

Kontaktempfindliche Verpackungen schützen empfindliche Produkte, die direkten Kontakt mit der Verpackung haben. Diese Verpackungen sind besonders wichtig für Produkte mit hohen Hygiene- und Sicherheitsanforderungen, wie Lebensmittel, Medizin- und Kosmetikprodukte. Die in diesem Bereich eingesetzten Rezyklate müssen strenge Rechtsvorschriften und Standards erfüllen. Eine zentrale Verordnung in diesem Zusammenhang ist die Verordnung (EU) 2022/1616, die Regelungen zur sicheren Verwendung von recycelten Kunststoffen in Materialien und Gegenständen enthält.

Rezyklatquellen

Die PPWR bezieht sich ausschließlich auf Post-Consumer-Rezyklate (PCR) und schließt Post-Industrial-Rezyklate (PIR) aus. Da die Unterschiede zwischen diesen Rezyklatarten von Bedeutung sind, werden die Begriffe im Folgenden näher erläutert:

„PIR-Material besteht aus Abfällen, die während der Produktion und Herstellung anfallen, bevor sie verwendet werden. Diese Abfälle sind in der Regel sauber und haben eine bekannte Zusammensetzung, was zu geringeren Verlusten beim Recycling und einer hohen Qualität des Recyclats führt. Im Gegensatz dazu verwendet PCR Abfälle, die nach der Nutzung von Produkten entstehen, zum Beispiel in Haushalten oder gewerblichen Einrichtungen. Diese Abfälle sind oft Teil eines gemischten Abfallstroms und enthalten Verunreinigungen, was zu höheren Verlusten und einer geringeren Qualität im Vergleich zu PIR führt.“ (MDPI 2023).

Da sich die Quoten für den Einsatz von Rezyklaten ausschließlich auf Post-Consumer Rezyklate (PCR) beziehen, wird deutlich, dass nicht jedes Material für jeden Anwendungsbereich geeignet ist. Verpackungsabfälle, die nach der Nutzung von Produkten entstehen und in Deutschland im Gelben Sack oder der Gelben Tonne gesammelt werden, sind häufig kontaminiert und können nicht ohne eine weitergehende Vorbehandlung zu Rezyklaten verarbeitet werden. Aus diesem Grund sind für Verpackungen, die im kontaktsensitiven Bereich eingesetzt werden und derzeit im Gelben Sack oder der Gelben Tonne landen und keinen separaten Sammelstrom wie beispielsweise im Pfandbereich haben, bis 2030 geringere Rezyklatquoten vorgesehen als für Verpackungen im nicht-kontaktsensitiven Bereich (siehe Tabelle 1).

Wertstoffströme aus dem Pfandbereich, wie beispielsweise PET-Einweg-Getränkeflaschen oder Aluminium-Getränkedosen, verfügen über einen geschlossenen Kreislauf. Diese werden in Leergutautomaten gesammelt und gelangen nicht in den Gelben Sack oder die Gelbe Tonne, wodurch sie wesentlich geringeren Kontaminationen ausgesetzt sind. Der Gelbe Sack oder die Gelbe Tonne hingegen sind für alle Verpackungen vorgesehen, die nicht aus Papier, Pappe oder Karton bestehen. Ausgenommen sind Gemeinden, die den Gelben Sack oder die Gelbe Tonne zu Wertstoffsäcken bzw. Wertstofftonnen umfunktioniert haben. Normalerweise werden im Gelben Sack oder der Gelben Tonne alle Arten von Verpackungen und Materialfraktionen wie PP (Polypropylen), PE (Polyethylen), PS (Polystyrol), PET (Polyethylenterephthalat) etc. vom Endverbraucher gesammelt, während im Pfandbereich nur bestimmte Verpackungsarten und Materialien erfasst werden, wie oben beschrieben.

Die Verarbeitung von PCR-Material hängt von den jeweiligen Quellen, deren Kontaminationsgrad und der Materialfraktion ab. Der Gelbe Sack oder die Gelbe Tonne werden von kommunalen Abfallverwertern abgeholt und in Sortieranlagen nach einzelnen Materialfraktionen und Farben getrennt. Die Funktionsweise einer Sortieranlage wird in diesem Video anschaulich gezeigt. Anschließend werden die einzelnen Fraktionen in speziell dafür vorgesehenen Anlagen zu Flakes oder Granulat weiterverarbeitet.

Recyclingfähigkeit

Die Recyclingfähigkeit misst die Fähigkeit einer Verpackung, nach dem Gebrauch wieder in den Wertstoffkreislauf zurückgeführt und wiederverwertet zu werden. Dazu gehören Sortierbarkeit, Trennbarkeit und die Eignung der Materialien für den Recyclingprozess. Eine Verpackung wird dann als recyclingfähig bezeichnet, wenn sie nach dem Recycling wieder in werkstofftypischen Anwendungen eingesetzt werden kann.

Ab 2030 dürfen gemäß der PPWR nur noch recyclingfähige Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Erfüllen Unternehmen diese Anforderung nicht, können sie mit Strafzahlungen konfrontiert werden (Amtsblatt der EU 2025, PPWR). Die delegierten Rechtsakte zur Festlegung der Rezyklatquoten werden bis spätestens Januar 2029 erlassen. Diese Rechtsakte werden die genauen Berechnungsmethoden und Anforderungen für die Mindestrezyklatanteile festlegen.

Recyclingfähigkeit

Leistungsstufe

Recyclinggerechte Gestaltung (DfR) Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewichtung

Stufe A

größer oder gleich 95 Prozent

Stufe B

größer oder gleich 80 Prozent

Stufe C

größer oder gleich 70 Prozent

technisch nicht recyclingfähig

weniger als 70 Prozent

Tabelle 2: Recyclingfähigkeit (Amtsblatt der EU 2025, PPWR)

Die Recyclingfähigkeit trägt dazu bei, Umweltauswirkungen von Verpackungen und den Einsatz von Primärrohstoffen zu reduzieren, wodurch die Kreislaufwirtschaft gestärkt wird, indem Märkte für sekundäre Rohstoffe geschaffen werden und die Verwendung von recycelten Materialien in neuen Verpackungen gefördert wird.

Zusammenfassung und nächste Schritte

Die PPWR zielt darauf ab, die Recyclingfähigkeit und den Einsatz von Rezyklaten in Verpackungen zu fördern. Höhere Rezyklatquoten und Recyclingfähigkeit tragen zur Reduzierung von Verpackungsabfällen und Umweltauswirkungen bei.

Ab 2030 dürfen nur noch Verpackungen mit vorgeschriebenen Mindestquoten an Rezyklaten in Verkehr gebracht werden. Unternehmen, die diese Quoten nicht erfüllen, können mit Verkaufsverboten belegt werden. Die delegierten Rechtsakte zur Recyclingfähigkeit und Rezyklatquoten werden bis spätestens Januar 2029 erlassen. Diese Rechtsakte legen die genauen Anforderungen und Berechnungsmethoden fest.

Rezyklate für kontaktempfindliche Verpackungen müssen strenge Rechtsvorschriften erfüllen. Da die PPWR sich ausschließlich auf PCR aus dem gelben Sack oder dem Flaschenpfandstrom bezieht, entstehen im Hinblick auf die Erfüllung der PPWR-Anforderungen mehrere Herausforderungen. Welche Herausforderungen es bei der Beschaffung von Rezyklaten und deren Qualität gibt, erfahren Sie im 3. Teil dieser Serie.


Quellen: