Nachhaltigkeitsberichtsgesetz: Neue Berichtspflichten in Österreich

Zahlreiche Änderungen relevanter Gesetze und der Fokus auf erweiterte Berichtspflichten für Unternehmen: Das österreichische BMJ hat den Gesetzesentwurf für das NaBeG zur Begutachtung vorgelegt. Das Ministerium geht damit seiner Pflicht nach, die europäische Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in einem nationalen Gesetz umzusetzen. Die Begutachtungsfrist dauert vom 13. Januar bis 10. Februar 2025.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vom 14. Dezember 2022 zur Änderung bestehender europäischer Vorschriften zielt darauf ab, die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zu verbessern und gleichwertig zur Finanzberichterstattung zu gestalten. In Österreich soll die Richtlinie überwiegend im Unternehmensgesetzbuch (UGB) umgesetzt werden, wobei bestehende Regelungen angepasst und die verpflichtende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte erweitert werden. Zudem soll die digitale Einreichung der Berichte möglich werden, wofür technologieneutrale Verifizierungsverfahren eingeführt werden.
Im Vordergrund steht die Anpassung des Sanktionssystems, um die Durchsetzung der Offenlegungspflichten zu stärken. Bestehende Zwangsstrafen reichen nämlich oft nicht aus, um eine zeitgerechte Offenlegung zu gewährleisten. Daher sollen die Strafrahmen für mittlere und große Unternehmen erhöht und Verfahren bei Verstößen von Amts wegen eingeleitet werden können. Kleine Gesellschaften sollen hiervon unberührt bleiben. Eine Zusammenrechnung von Strafrahmen ist für Muttergesellschaften vorgesehen, unabhängig von ihrer Rechtsform. Diese Änderungen sollen Transparenz und Vergleichbarkeit in der Berichterstattung fördern.
Die Ziele des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes (NaBeG):
- Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist aussagekräftig, zuverlässig und vergleichbar
- Finanzmarktteilnehmer erhalten die Informationen, die sie nach anderen Unionsrechtsakten benötigen
- Die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Finanzberichterstattung haben einen vergleichbaren Status
- EU-Unternehmen erleiden gegenüber Drittlandunternehmen keine Wettbewerbsnachteile in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Sicherstellung einer zeitgerechten Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen
- Erhöhte Transparenzpflichten für wirtschaftlich bedeutsame Unternehmen
Darum geht es im Nachhaltigkeitsberichtsgesetz:
- Der Anwendungsbereich des NaDiVeG wird auf alle großen Kapitalgesellschaften und kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen erweitert
- Der Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird erweitert und durch verbindliche Standards unionsweit harmonisiert
- Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird wie die Finanzberichterstattung durch unabhängige Prüfer geprüft
- Das DriBeG unterwirft auch Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Anhebung der Strafen bei Zwangsstrafverfügungen
- Anhebung der Strafen im ordentlichen Verfahren
- Amtswegige Einleitung eines ordentlichen Verfahrens
- Größenkriterien: Zusammenrechnung auch bei Holding-GmbH
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