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§ 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

Herbert Krumscheid
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Rz. 178

Muster 57.42: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

 

Muster 57.42: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

An das Landgericht Bonn

Wilhelmstraße

53111 Bonn

In dem Rechtsstreit

_____ gegen _____

wird gegen das am 16.6.2018 verkündete, dem Beklagten am 23.6.2018 zugestellte Versäumnisurteil

Einspruch

eingelegt.

Darüber hinaus wird beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne – hilfsweise gegen – Sicherheitsleistung einzustellen.

In der Sache wird beantragt,

1) das Versäumnisurteil der Kammer vom 16.6.2018 aufzuheben;
2) die Klage abzuweisen;
3) _____

Begründung:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 16.6.2018 ist gem. §§ 719, 707 ZPO ohne Sicherheitsleistung einzustellen, da das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist. Nach Übergang vom Mahnverfahren in das streitige Verfahren wurde dem Beklagten am 27.5.2018 lediglich die Anspruchsbegründungsschrift der Anspruchstellerin persönlich zugestellt. Diese ist beim Landgericht Bonn nicht postulationsfähig. Erst mit Schriftsatz der beim Landgericht Bonn zugelassenen Rechtsanwälte Meier & Müller vom 6.6.2018 wurde der geltend gemachte Anspruch in einer dem § 697 ZPO i.V.m. § 78 ZPO entsprechenden Form begründet. Diese Anspruchsbegründung wurde dem Beklagten erst am 13.6.2018zugestellt. Hingegen hat die Kammer bereits am 16.6.2018 Versäumnisurteil erlassen.

Gem. § 697 Abs. 2 ZPO ist bei Eingang einer Anspruchsbegründung wie nach Eingang einer Klage zu verfahren. Hierbei kann dem Beklagten zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren eine Frist nach § 276 ZPO gesetzt werden. Diese Frist zur Klageerwiderung beginnt nur bei Vorliegen einer formell ordnungsgemäßen Anspruchsbegründungsschrift zu laufen. Die Anspruchsbegründungsschrift einer nicht beim angerufenen Gericht postulationsfähigen Person kann nach allgemeiner Auffassung keinerlei Wirkung zeitigen. Insbesondere kann hierauf kein Versäumnisurteil erlassen werden. Erst mit dem Schriftsatz der beim Landgericht Bonn zugelassenen Rechtsanwälte Meier & Müller lag somit eine ordnungsgemäße Anspruchsbegründung vor, so dass erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Schriftsatzes die gerichtlich gesetzte Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und zur Klageerwiderung zu laufen begann. Somit lag keine Säumnis des Beklagten vor.

Die Zwangsvollstreckung ist daher ohne Sicherheitsleistung einzustellen.

_____ (materielle Begründung)

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

(Rechtsanwalt)

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