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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis

Grit Andersch
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Rz. 182

Die Vertretung von Mandanten in einem Prozess, welcher mit einem Anerkenntnisurteil endet, löst die Verfahrensgebühr und auch die Terminsgebühr in voller Höhe aus. Die Terminsgebühr entsteht nach Nr. 3104(1) Nr. 1 VV RVG auch für eine Entscheidung nach 307 ZPO – ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung.

 

Beispiel:

C. Lever reicht für seinen Mandanten Klage auf Zahlung von 1.000,00 EUR ein. Der Gegner erkennt die Forderung noch vor dem ersten Termin vor Gericht an.

Klageverfahren

Gegenstandswert: 1.000,00 EUR

 
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV 114,40 EUR
1,2 Terminsgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3305 VV 105,60 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  240,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 45,60 EUR
  285,60 EUR

Der praktische Vorteil des Anerkenntnisses liegt dabei darin, dass die Möglichkeit der Kostenabwälzung auf den Kläger bei einem sofortigen Anerkenntnis besteht. Der Kostenvorteil besteht ausschließlich in der Reduktion der Gerichtskosten. Das soll auch dann gelten, wenn das Gericht noch über die Kostenlast zu entscheiden hat.[210]

[210] OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.2.2009 – 8 W 34/09, openJur 2012, 61228.

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