Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand

Jörg Wilde
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Herstellungskosten

Anschaffungsnaher Aufwand (Herstellungskosten) liegt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG vor, wenn

  • innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes
  • Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen getätigt werden,
  • die 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.[1]

Zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen auch

  • Erhaltungsaufwendungen und Aufwand für Schönheitsreparaturen,
  • Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft funktionsuntüchtig gewordener Gebäudeteile.

Erhaltungsaufwand und Aufwand für Schönheitsreparaturen zählen zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten

Schönheitsreparaturen

Zu den Aufwendungen i. S. v. § 6 EStG gehören auch Aufwendungen für die Instandsetzung oder Erneuerung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung, die – ohne die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG – vom Grundsatz her als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären.[2]

Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Denn unter dem Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird. Damit fallen unter die Vorschrift nicht nur die klassischen Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern auch der Erhaltungsaufwand.

Werden also innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Aufwendungen getätigt, die 15 % der Anschaffungskosten übersteigen, erübrigt sich eine Abgrenzung zwischen nachträglichen Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwand, da auch der Erhaltungsaufwand in die 15-%-Grenze einzurechnen ist.[3]

Kosten für die Wiederherstellung funktionsuntüchtiger Teile als anschaffungsnahe Herstellungskosten

Wiederherstellung funktionsuntüchtiger Teile

Zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören auch Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, durch die funktionsuntüchtige Teile eines Gebäudes, die für seine bestimmungsgemäße Nutzung unerlässlich sind, wieder hergestellt werden und damit das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wird.

 
Praxis-Beispiel

Anschaffungskosten: Überschreitung der 15-%-Grenze

A erwirbt ein Einfamilienhaus zum Kaufpreis (einschl. Anschaffungsnebenkosten) von 350.000 EUR, davon entfallen 200.000 EUR auf das Gebäude. In der Zeit zwischen Erwerb (2015) und Vermietung (2016) und somit innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG lässt A für 20.000 EUR sämtliche Fenster austauschen und führt für 15.000 EUR sonstige Sanierungsarbeiten durch. Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs[4] sind sowohl die Kosten für den Austausch der Fenster (Wiederherstellung funktionsuntüchtiger Teile) als auch die sonstigen Sanierungsarbeiten (Erhaltungaufwand/Schönheitsreparaturen) als Instandsetzung und Modernisierung zu qualifizieren. Damit ist die Grenze von 15 % der Anschaffungskosten (15 % von 200.000 EUR = 30.000 EUR) überschritten und die Aufwendungen insgesamt als nachträgliche Herstellungskosten mit dem Gebäude abzuschreiben.

Kein anschaffungsnaher Aufwand

Kein anschaffungsnaher Aufwand (und damit keine Herstellungskosten, sondern sofort abzugsfähige Werbungskosten) liegt damit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG nur vor, wenn es sich um Aufwendungen für Erweiterungen handelt oder die durchgeführten Arbeiten Erhaltungsarbeiten sind, die jährlich üblicherweise anfallen.

 
Praxis-Beispiel

Wartungsarbeiten sind als Werbungskosten sofort abzugsfähig

A hat im Jahr 2015 ein Mehrfamilienhaus für 500.000 EUR angeschafft, 300.000 EUR davon entfallen auf das Gebäude. A lässt verschiedene Renovierungsarbeiten (Bäder) sowie Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Malerarbeiten) vornehmen. Zudem wird die jährlich anfallende Wartung der Heizungsanlage durchgeführt. Die Renovierungsarbeiten belaufen sich auf 35.000 EUR, die Schönheitsreparaturen auf 15.000 EUR und die Wartungsarbeiten auf 500 EUR. Während die Renovierungsarbeiten und die Schönheitsreparaturen als Maßnahmen der Instandsetzung und Modernisierung zu bewerten und somit anschaffungsnahe Herstellungskosten sind, zählen die Wartungsarbeiten nicht dazu. Sie sind sofort als Werbungskosten abzugsfähig.

 
Hinweis

Ausnahmeregelung von Bedeutung, wenn Überschreitung der 15-%-Grenze infrage steht

Die Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG ist insbesondere auch in den Fällen von Bedeutung, in denen die Überschreitung der 15-%-Grenze infrage steht. Die unter die Ausnahmevorschrift fallenden Aufwendungen sind hierbei nicht einzurechnen.

[1] Die in den Aufwendungen enthaltene Umsatzsteuer ist für die 15-%-Grenze nicht mitzurechnen.
[2] BFH, Urteile v. 14.6.2016, IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15.
[3] BFH, Urteil v. 14.6.2016, IX R 15/15; in diesem Sinne auch bereits BFH, Urteil v. 25.8.2009, IX R 20...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    3.490
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    430
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    319
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    245
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    214
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    204
  • Geh- und Fahrrecht
    168
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    163
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    131
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    119
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    114
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    102
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    96
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    76
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    66
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    66
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    53
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    51
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    46
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    46
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken
Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken
Bild: Haufe Shop

Die Wertermittlung soll den aktuellen Verkehrswert eines bebauten oder unbebauten Grundstücks feststellen und ihn so darlegen, dass die einzelnen Schritte und das Ergebnis nachvollziehbar und nachprüfbar sind. Dieses Buch zeigt Ihnen alle notwendigen Schritte, um ein fundiertes Gutachten zu erstellen.


Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen
Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen

Zusammenfassung Überblick Absetzung für Abnutzung oder sofortiger Werbungskostenabzug Aufwendungen, die für die Errichtung, den Kauf oder die Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden anfallen, sind von den im Veranlagungszeitraum erzielten Einnahmen ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren