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Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen

Rainer Hartmann
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Bei Benutzung eines eigenen Kfz hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die pro Kilometer angefallenen Kosten entweder einzeln nachzuweisen oder die hierfür festgelegten, vom jeweils benutzen Fahrzeug abhängigen Kilometersätze in Anspruch zu nehmen. Anstelle der tatsächlich pro Kilometer nachgewiesenen Kosten für das Fahrzeug, dürfen diese auch mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden. Beim Pkw beträgt der Kilometersatz 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer. Die amtlichen Kilometersätze orientieren sich an der jeweils aktuellen Wegstreckenentschädigung des BRKG.

Nach dem aktuellen BRKG kann der Arbeitnehmer folgende Pauschalbeträge in Anspruch nehmen:

 
  • Kfz
0,30 EUR/km
  • Motorrad/Motorroller
0,20 EUR/km
  • Moped/Mofa
0,20 EUR/km
  • Fahrrad
5 EUR/Monat

Die pauschalen Kilometersätze gelten weiterhin nur für arbeitnehmereigene Fahrzeuge, die der Arbeitnehmer als Eigentümer oder Leasingnehmer für seine beruflichen Auswärtstätigkeiten nutzt. Aufwendungen für die Mitnahme von Gepäck sind durch die Kilometerpauschalen abgegolten. Zulässig ist auch der Reisekostenabzug, wenn der Arbeitnehmer für seine berufliche Auswärtstätigkeit ein Fahrrad benutzt. Nach dem Bundesreisekostengesetz wird eine Wegstreckenentschädigung von 5 EUR pro Monat gewährt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrrad zu mindestens 2 Fahrstrecken pro Monat benutzt.[1] Die Nachweisführung obliegt dem Arbeitnehmer. Für Dienstfahrten mit dem eigenen Fahrrad können wie beim Pkw auch die tatsächlich angefallenen Kosten nach dem individuell ermittelten Kilometersatz als Reisekosten angesetzt werden. Bei Mieträdern dürfen auch die nachgewiesenen tatsächlichen Mietkosten abgezogen werden.

 
Hinweis

Wegfall der Kilometerpauschalen für Fahrräder und Mitfahrer

Die früher durch Verwaltungsanweisung festgesetzten Kilometersätze für Fahrräder (0,05 EUR/km) sowie die Pauschsätze für die Mitnahme von Fahrgästen (0,02 EUR/km)[2] dürfen nach dem Gesetzeswortlaut nicht mehr angewendet werden.[3]

[1] § 5 Abs. 3 BRKG i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BRKG.
[2] BMF, Schreiben v. 20.8.2001, IV C 5 – S 2353 – 312/01, BStBl 2001 I S. 541.
[3] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 8.11.2016, 3 K 2578/14.

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  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
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  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
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