Befristung sollte auf Gründe aus § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden
Die Funktion des Katalogs der Regelbeispiele darf nicht missverstanden werden. Das Gesetz besagt nur, dass in diesen Standardsituationen eine Befristung sachlich gerechtfertigt erscheint. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit dem Arbeitnehmer lediglich einer der Befristungsgründe aus dem Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG vereinbart werden müsste, um eine Befristungsabrede zu rechtfertigen. Als sonstiger, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1–8 TzBfG nicht aufgeführter sachlicher Grund kommt allerdings nur ein völlig gleichwertiger Sachverhalt in Betracht. Für die Praxis ist daher schwierig festzustellen, ob ein geltend gemachter sonstiger Grund eine Befristung rechtfertigt. Zur Vermeidung dieser Unsicherheit und zur Herstellung größerer Rechtssicherheit dürfte es sich daher eher empfehlen, die Befristung auf einen der Gründe aus dem Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zu stützen und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Entscheidend ist nicht, was die Parteien vereinbaren, sondern allein, ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass die Situation des jeweils herangezogenen Befristungsgrunds auch tatsächlich und objektiv vorliegt.
Für die Beurteilung dieser Frage sind weiterhin die Rechtsgrundsätze heranzuziehen, die die Rechtsprechung für den jeweiligen Befristungsgrund herausgearbeitet hat.