Rechtsmittelbeschwer bei Streit über Abberufung des Verwalters

Hintergrund: Klage auf Abberufung des Verwalters
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit 127 Einheiten beantragten die Eigentümer einer Wohnung, die bis Ende 2020 bestellte Verwalterin mit sofortiger Wirkung abzuberufen und an deren Stelle bis Mitte 2020 eine namentlich benannte andere Verwalterin zu bestellen und einen Verwaltervertrag abzuschließen. Der Antrag wurde im Mai 2018 mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Die Antragsteller erhoben Klage auf Ersetzung der abgelehnten Beschlüsse. Die Klage blieb vor Amts- und Landgericht erfolglos. Eine Revision gegen das Urteil hat das Landgericht nicht zugelassen. Daraufhin legten die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein. Die erforderliche Beschwer von 20.000 Euro sei erreicht, weil das Landgericht den Streitwert auf 36.487 Euro festgesetzt habe.
Beschwer richtet sich nach restlichem Verwalterhonorar
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwer einen Wert von 20.000 Euro nicht übersteigt.
Maßgeblich für den Wert der Beschwer ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten.
Dabei ist nicht der vom Landgericht festgesetzte Streitwert maßgeblich. Dieser ist gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. nach dem hälftigen Gesamtinteresse der Parteien bemessen worden, auf Basis des restlichen Gesamthonorars der Verwalterin, deren Abberufung die Kläger erstreben. Die Rechtsmittelbeschwer richtet sich aber nicht nach dem Streitwert, sondern nach dem einfachen Interesse des Rechtsmittelführers.
Streiten die Parteien wie hier um die vorzeitige Abberufung des Verwalters, richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelklägers nach seinem Anteil am restlichen Verwalterhonorar. Der Anteil am Verwalterhonorar ist auch für die Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer beim Streit um die Bestellung eines neuen Verwalters maßgeblich.
Strebt der Rechtsmittelführer wie hier neben der Abberufung des bisherigen Verwalters die Bestellung eines neuen Verwalters an, bestimmt sich seine Beschwer nach seinem Anteil an dem Resthonorar des bisherigen Verwalters und nach dem Anteil am Honorar des neuen Verwalters, wobei in sich überschneidenden Zeiträumen nur das höhere Honorar maßgeblich ist.
Nach diesem Maßstab liegt die Beschwer der Rechtsmittelkläger jedenfalls unter 20.000 Euro, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist.
(BGH, Beschluss v. 25.3.2021, V ZR 136/20)
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Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerde
Die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichts ist grundsätzlich nur möglich, wenn dieses die Revision zugelassen hat.
Lässt das Berufungsgericht eine Revision gegen sein Urteil nicht zu, kann die betroffene Partei allerdings Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegen, vorausgesetzt, sie kann eine Beschwer von mehr als 20.000 Euro geltend machen.
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