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GR v. 07.09.2022: Krankengeld nach §§ 44 und 44b SGB V, ... / 8.9.2 Auslandsaufenthalt nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

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[1] Halten sich Versicherte dagegen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse (§ 16 Abs. 4 SGB V) im Ausland auf, ruht der Anspruch auf Krankengeld nicht.

[2] Mit dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis der Krankenkasse zum Auslandsaufenthalt für den Bezug von Krankengeld wird der Regelungszweck verfolgt, die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld zu vermeiden unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten, die bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im Fall der Auslandsberührung typischerweise eher entstehen können als bei einem reinen Inlandsaufenthalt. Die Regelungen dienen damit insbesondere der Vermeidung des Leistungsmissbrauchs, wenn dem leistungsgewährenden (Mitglied-)Staat eine wirksame Kontrolle z.B. von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen infolge des Auslandsaufenthalts nicht möglich ist oder erschwert wird. Diese praktischen Schwierigkeiten können variieren, je nachdem, ob sich arbeitsunfähige Versicherte in einem EU-/EWR-Staat, in der Schweiz, im Vereinigten Königreich oder im sog. "vertragslosen Ausland" aufhalten (BSG, Urteil vom 4.6.2019, B 3 KR 23/18 R, Rdnr. 29).

[3] Die Zustimmung der Krankenkasse zum Aufenthalt im Ausland wird auf Basis des individuellen Einzelfalls geprüft. Hierzu hat das BSG mit Urteil vom 4.6.2019, B 3 KR 23/18 R entschieden, dass die Krankenkasse die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt [korr.] arbeitsunfähiger Versicherter in einem Mitgliedstaat der EU-/EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich zur Fortzahlung des Krankengelds erteilen muss, wenn kein Zweifel an dessen Arbeitsunfähigkeit besteht und kein Leistungsmissbrauch vorliegt. In diesem Zusammenhang prüft die Krankenkasse individuell in jedem Einzelfall, ob praktische Schwierigkeiten bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X) im Zusammenhang mit der Auslandsreise zu erwarten sind. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit können insbesondere bei längeren Auslandsaufenthalten (z.B. für länger als einen Monat) bestehen, da die Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AUR für einen solchen Zeitraum nicht im Vorfeld des Auslandsaufenthaltes bescheinigt werden darf.

[4] Sofern während des Krankengeldbezugs eine Auslandsreise durchgeführt werden soll, haben Versicherte daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse zu stellen. Zweck dieser Regelung ist der Ausschluss derjenigen Leistungen, bei denen sich – wie beim Krankengeld – die Anspruchsvoraussetzungen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen.

[5] Sofern Versicherte ihren Mitwirkungspflichten zu Handlungen und Maßnahmen (§§ 61, 62 und 63 SGB I) während des Auslandsaufenthaltes nicht nachkommen, ist eine Sanktionierung durch die Krankenkasse bei den Versicherten möglich.

[6] Auch im Zusammenhang mit einem Auslandsaufenthalt nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gelten die weiteren Ruhenstatbestände nach § 49 SGB V. Um ein anderweitiges Ruhen des Krankengeldanspruchs zu vermeiden, müssen die Versicherten analog einer Reise im Inland z.B. den Arbeitsunfähigkeitsnachweis rechtzeitig der Krankenkasse vorlegen.

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[1] Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen auch dann, wenn Versicherte während eines vorübergehenden Aufenthaltes oder bei Wohnort im Ausland erkranken. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass nichts Abweichendes in diesem ...

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