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Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst

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§ 1 Aufgaben des Bundesfreiwilligendienstes

1Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Personen[1] [Bis 28.05.2024: Frauen und Männer] für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. 2Der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz) vom 23.05.2024. Anzuwenden ab 29.05.2024.

§ 2 Freiwillige

1Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die

 

1.

die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben,

 

2.

[1]einen freiwilligen Dienst leisten ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar

 

a)

einer Vollzeitbeschäftigung oder

 

b)

einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche,

Vom 11.05.2019 bis 28.05.2024:

2.

einen freiwilligen Dienst

a)

ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten oder

b)

ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten, sofern sie

aa)

das 27. Lebensjahr vollendet haben oder

bb)

das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein berechtigtes Interesse der Freiwilligen an einer Teilzeitbeschäftigung vorliegt.

 

3.

sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 zur Leistung eines Bundesfreiwilligendienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und

 

4.

[2]für den Dienst nur folgende Geld- und Sachleistungen erhalten dürfen:

 

a)

ein angemessenes Taschengeld,

 

b)

unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen sowie

 

c)

Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen.

Bis 28.05.2024:

4.

für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen; ein Taschengeld ist dann angemessen, wenn es

a)

6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt,

b)

dem Taschengeld anderer Personen entspricht, die einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten und eine vergleichbare Tätigkeit in derselben Einsatzstelle ausüben und

c)

bei einem Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung gekürzt ist.

d) (weggefallen)

2Angemessen ist ein monatliches Taschengeld, das 8 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt und dem Taschengeld anderer Personen entspricht, die einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten und eine vergleichbare Tätigkeit in derselben Einsatzstelle ausüben. 3Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist das Taschengeld zu kürzen.[3]

[1] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz) vom 23.05.2024. Anzuwenden ab 29.05.2024.
[2] Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz) vom 23.05.2024. Anzuwenden ab 29.05.2024.
[3] Angefügt durch Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz) vom 23.05.2024. Anzuwenden ab 29.05.2024.

§ 3 Einsatzbereiche, Dauer

 

(1) 1Der Bundesfreiwilligendienst wird [Bis 28.05.2024: in der Regel ganztägig] [1] als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind. 2Der Bundesfreiwilligendienst ist arbeitsmarktneutral auszugestalten.

 

(2) 1Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel für eine Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. 2Der Dienst dauert mindestens sechs Monate und höchstens 18 Monate. 3Er kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begrü...

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