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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 578 Mietverhältnisse über Gru ... / 1 Allgemeines

Ulf Tilo Kellner
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Rz. 1

§ 578 ordnet für die Mietverhältnisse über unbewegliche Sachen (Grundstücke, Gebäude, Räume) eine gestufte Anwendung bestimmter Vorschriften des Wohnraummietrechts an, ohne diese Mietverhältnisse formal dem strengen Wohnraummietrecht zu unterwerfen. Abs. 1 betrifft die Miete von Grundstücken, Abs. 2 betrifft die Miete von Räumen, die keine Wohnräume sind, und Abs. 3 regelt den Sonderfall der Anmietung von Räumen durch einen öffentlichen oder wohlfahrtspflegenden Träger, um sie an Personen mit dringendem Wohnbedarf zu Wohnzwecken weiterzugeben. Damit verfolgt der Gesetzgeber die Idee, bei der Miete "unbeweglicher Sachen" sowohl die Grundsätze des allgemeinen Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) als auch ausgewählte Schutzinstrumente des Wohnraummietrechts anzuwenden. Zugleich bleiben typische Vorschriften des Wohnraummietrechts, etwa zum sozialen Kündigungsschutz oder zur Mietpreisbremse, in vielen Fällen außen vor, sofern nicht ausdrücklich verwiesen wird.

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