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Keine Gesellschafterhaftung für materielle Unterkapitalisierung bei der GmbH

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Leitsatz

Der BGH hatte sich mit der Haftung der GmbH-Gesellschafter in der Insolvenz der Gesellschaft für materielle Unterkapitalisierung im Gewande des existenzvernichtenden Eingriffs zu befassen. Vereinfacht ging es um folgenden Sachverhalt: Die Gesellschafter hatten eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) gegründet, deren einziger Zweck es war, Arbeitnehmer einer in die Krise geratenen anderen Gesellschaft zu übernehmen und sie zur Vermeidung ihrer Arbeitslosigkeit für die Dauer von 24 Monaten weiter zu qualifizieren, umzuschulen und gegebenenfalls in freie Arbeitsstellen anderer Arbeitgeber zu vermitteln. Die Gesellschaft wurde mit dem Mindeststammkapital von 25.000 EUR gegründet. Die Finanzierung des Arbeitslohnes sollte im Wesentlichen über Strukturkurzarbeitergeld und Qualifizierungsmittel nach SGB III erfolgen. Die verbliebenen so genannten "Remanenzkosten" sollten von der zu sanierenden Altgesellschaft gedeckt werden. Zu diesem Zwecke wurde eine dreiseitige Vereinbarung zwischen der Altgesellschaft, der BQG und den übertrittswilligen Arbeitnehmern geschlossen.

Die Sanierung schlug fehl, die Altgesellschaft geriet in die Insolvenz. Da sie die Remanenzkosten nicht mehr abdecken konnte, hatte dies zugleich auch die Insolvenz der BQG zur Folge, die die Arbeitnehmer nicht mehr bezahlen konnte. Der Insolvenzverwalter nahm die Gesellschafter der BQG in Anspruch, weil sie nicht dafür gesorgt hatten, dass die Remanenzkosten insolvenzsicher abgedeckt wurden.

Der BGH lehnt eine Haftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft nach § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung unter dem Gesichtspunkt des "existenzvernichtenden Eingriffs" - anders als die Vorinstanz - ab. Die Existenzvernichtungshaftung solle lediglich die Schutzlücke schließen, die jenseits der Sicherung der Stammkapitalziffer durch §§ 30, 31 GmbHG bei einer missbräuchlichen und im Übrigen kompensationslosen Schädigung des im Gläubigerinteresse gebundenen Gesellschaftsvermögens klaffe, wenn dieser schädigende Eingriff zur Insolvenz führe. Gehe es hingegen - wie hier - um das Unterlassen einer über das vorgeschriebene Mindeststammkapital hinausgehenden Kapitalausstattung, sei dies sanktionslos, da es keine entsprechende Ausstattungspflicht gebe.

 

Hinweis

Bereits in seiner "TRIHOTEL-Entscheidung" hat der BGH das Konzept der Existenzvernichtungshaftung auf neue Füße gestellt: Die Existenzvernichtungshaftung der Gesellschafter einer GmbH ihrer Gesellschaft gegenüber ist seither eine besondere Fallgruppe des § 826 BGB (vorsätzlich sittenwidrige Schädigung). Sie hat 4 Elemente: Es muss sich um eine missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse gebundenen Vermögens handeln, die Schädigung muss zur Insolvenz führen, sie muss zumindest billigend in Kauf genommen werden (Eventualvorsatz) und es darf keine anderweitige Kompensationsmöglichkeit insb. nach den spezielleren Vorschriften der §§ 30 f. GmbHG geben (Subsidiarität). Sie ist zum zweiten Innenhaftung: Der Gesellschafter haftet seiner Gesellschaft gegenüber für den ihr entstandenen Schaden; eine Haftung im Außenverhältnis wegen des etwa bei Gläubigern eintretenden Reflexschadens scheidet aus.

Über die Verpflichtung zur Kapitalerhaltung nach §§ 30, 31 GmbHG und die verschuldensabhängige Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB hinaus gibt es keine Rechtspflicht des Gesellschafters, seine Gesellschaft mit ausreichend Eigenkapital zu versorgen. Die Gesellschaft hat über das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital hinaus keinen Anspruch auf Ausstattung. Künftig wird es sogar ausreichen, eine Gesellschaft bereits mit einem Stammkapital von 1 EUR zu gründen ("Unternehmergesellschaft [haftungsbeschränkt]", § 5a GmbHG n.F.). Wer das tut, haftet also nicht schon allein aus dem Grunde, dass dieses Kapital nie und nimmer ausreichen kann, den Unternehmenszweck sinnvoll zu verfolgen. Es gibt nur die Folgepflicht, das nach Gesetz aufgebrachte Kapital nicht anzutasten (Kapitalerhaltung) und im Falle der Insolvenz die Gesellschaft wieder aus dem Markt zu nehmen (Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführer, künftig subsidiär auch der Gesellschafter). Darüber hinaus ist es den Gesellschaftern untersagt, missbräuchlich mit Schädigungsvorsatz in das vorhandene Vermögen einzugreifen und dadurch die Insolvenz herbeizuführen bzw. zu vertiefen.

Für künftige Gründer vor allem der "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" gibt es also zunächst eine beruhigende Nachricht: Es droht noch keine Haftung aus der "sparsamen Gründung" als solcher. Die schlechte Nachricht aber lautet: Haftung droht dem Geschäftsführer und künftig - bei "Führungslosigkeit" der Gesellschaft - auch den Gesellschaftern selbst, wenn sie nicht umgehend Insolvenz anmelden, sobald Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eintritt - und das dürfte in diesen Fällen recht schnell der Fall sein.

Nicht zu entscheiden hatte der BGH im konkreten Fall übrigens über Schadensersatzansprüche der betroffenen ...

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