Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.06.2023 - 10 Sa 1143/22

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutz der Meinungsfreiheit eines angestellten Lehrers im außerdienstlichen Bereich

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 128 BPersVG hat der Arbeitgeber dem Personalrat diejenigen Gründe mitzuteilen, die aus seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss entscheidend sind. Er ist verpflichtet, diesen Sachverhalt unter Angabe von Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss entnommen wird, derart zu beschreiben, dass der Personalrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe überprüfen kann. Der Schutzbereich des Art. 5 ABs. 1 S. 1 GG umfasst sowohl sachlich-differenzierte Äußerungen als auch Kritik, welche pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf.

Normenkette

GG Art. 5 Abs. 1 S. 1

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 12.09.2022; Aktenzeichen 22 Ca 223/22)

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. September 2022 - 22 Ca 223/22 abgeändert.

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen vom 19. August 2021 und 15. Juli 2022 sowie die jeweils hilfsweise dazu ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen nicht aufgelöst worden ist.
  2. Das beklagte Land wird verurteilt, die Abmahnung vom 13. Januar 2021 ersatzlos aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

II. Auf den Auflösungsantrag des beklagten Landes wird das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 72.275,28 EUR brutto mit Ablauf des 31. März 2022 aufgelöst.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

IV. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.160,58 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher und jeweils hilfsweise ordentlicher Kündigungen vom 19. August 2021 und 15. Juli 2022 sowie die Entfernung einer Abmahnung vom 13. Januar 2021 aus der Personalakte des Klägers.

Der Kläger ist ... Jahre alt, verheiratet und seit dem 29. August 2008 als Lehrkraft, zuletzt am Oberstufenzentrum A im Fach Medienproduktion beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nebst den diesen ergänzenden Tarifverträgen Anwendung. Der Kläger ist in Entgeltgruppe 13 entsprechend zuletzt 6.022,94 EUR brutto/mtl. eingruppiert. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TV-L ist der Kläger verpflichtet, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L ist der Kläger verpflichtet, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen.

Das beklagte Land hat das Arbeitsverhältnis zunächst am 19. August 2021 fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 31. März 2022 und sodann noch einmal am 15. Juli 2022 fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 31. März 2023 gekündigt.

Unter dem 13. Januar 2021 wurde der Kläger vom beklagten Land abgemahnt. In dem vierseitigen, einzeilig beschriebenen Text der Abmahnung heißt es auszugsweise:

Ich muss Sie leider wegen des folgenden Vorfalls abmahnen:

1. Veröffentlichung und Bewerbung von verschwörungstheoretischen Inhalten und der Aufforderung an Schülerinnen und Schüler zum Nichtragen einer Maske in Ihrer Funktion als Lehrer

Sie veröffentlichen regelmäßig Video- und Wortbeiträge auf der Internetplattform ... und betreiben zudem unter anderem die Internetseite ...

In diesen Beiträgen treten Sie regelmäßig als "Lehrer aus Berlin" oder Lehrer/Berlin" auf.

Sie warben für Ihre Veröffentlichungen im von Ihnen erteilten Unterricht. Durch Ihre Eigenbezeichnung als "Lehrer in Berlin" und Lehrer am OSZ A" erregt die von Ihnen vertretene Meinung den Anschein, sie würden der Auffassung der Behörde entsprechen, was jedoch nicht der Fall ist.

Ihre Videos tragen Titel wie: "Angies NEO-Faschismus wird in Kürze krachend scheitern", "Maske tragen ist dumm! Ihr werdet krank und Ihr werdet letztlich daran sterben!" und ähnliches. Dies und die sonstigen Inhalte (z.B. "Schülerinnen und Schüler gegen die Maskenpflicht ist eine gute Sache", "Maske tragen ist dumm", "es gibt weit und breit kein Virus - vor was wollen Sie sich schützen") ihrer Veröffentlichungen entsprechen in keiner Weise der Auffassung Ihrer Dienstherrin und widersprechen jeder Hinsicht dem Mäßigungsgebot, welches einer Lehrkraft einer staatlichen Schule obliegt.

Soweit Sie nach Auffassung der Behörde falsche und gefährliche Inhalte verbreiten, die als Meinung der Schule, der Schulbehörde oder der Verwaltung dargestellt werden oder verstanden werden können, ist die Verbreitung Ihrer Auffassung eine Dienstpflichtverletzung und kann nicht hingenommen werden.

Vorzuwerfen ist Ihnen insbesondere, dass Sie für die von Ihnen geäußerten Meinungsbekundungen im Unterricht und im Lehrerzimmer werben.

Ihre Auffassungen sind nicht nur dazu geeignet Schülerinnen und Schüler da...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Arbeitsgericht Berlin: Kündigung eines Lehrers wegen Verharmlosung des Holocausts
Justitia wehrhaft
Bild: Haufe Online Redaktion

Wenn ein Lehrer auf YouTube ein Video veröffentlicht, in dem ein Bild mit dem Tor eines Konzentrationslagers mit der Inschrift „IMPFUNG MACHT FREI“ verwendet wird, stellt dies eine unzulässige Verharmlosung des Holocausts dar. Die Kündigung des Lehrers ist daher rechtmäßig.


Berlin: Vergleich im Prozess wegen Kündigung eines Lehrers nach Nazi-Anspielung
Paragraph Pflaster
Bild: Michael Bamberger

Ein Lehrer hatte in einem YouTube-Video Kritik an Corona-Impfungen veröffentlicht und dabei ein Bild des Tores eines Konzentrationslagers mit der Aufschrift „Impfung macht frei“ verwendet. Das Land Berlin hatte ihm daraufhin gekündigt und einen Rechtsstreit in erster Instanz gewonnen. Nun haben der Lehrer und das Land Berlin einen Vergleich geschlossen.


Meinungsfreiheit: Rechtsextremismus am Arbeitsplatz – was tun?
Extremisten am Arbeitsplatz PM 5/2022
Bild: C.J. Burton/ The Image Bank/Gettyimages

Das Handyvideo von Partygästen auf Sylt, die ausländerfeindliche Lieder singen, hat deutschlandweit für Aufsehen gesorgt. Verständlich, dass Arbeitgeber sich von hierin verwickelten Beschäftigten distanzieren wollen. Doch arbeitsrechtlich ist das schwierig.


Die täglichen Aufgaben im Griff: Crashkurs Personalarbeit
Crashkurs Personalarbeit
Bild: Haufe Shop

Die Autorin bietet einen klar strukturierten Überblick über die wichtigen Arbeitsprozesse und -inhalte moderner Personalabteilungen. Sie erhalten das komplette Handwerkszeug für die tägliche Personalarbeit. Mit vielen Checklisten, Formularen und Mustervorlagen sind Sie bestens gerüstet.


LAG Berlin-Brandenburg 10 Sa 867/21
LAG Berlin-Brandenburg 10 Sa 867/21

  Entscheidungsstichwort (Thema) Fristlose Kündigung eines Lehrers wegen Schmähkritik an Schulelternsprecherin. Fristlose Kündigung wegen Maskenverweigerung durch Lehrer. Aussichtslosigkeit weiterer Abmahnungen bei Aufrechterhaltung der Maskenverweigerung. ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren