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Nachhaltigkeit: Arbeitsrechtliche Herausforderungen / 3.4 Ökologische Transformation des Geschäftsmodells

Dr. Manuel Schütt
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Wie aufgezeigt, kann jedes Unternehmen grundsätzlich Prozesse einführen oder ändern, um umwelt- und klimafreundlicher zu werden. In einigen Branchen, etwa im Automobilbereich, können sich jedoch auch die Produkte oder sogar das ganze Geschäftsmodell aufgrund gesetzlicher Vorgaben zum Umwelt- und Klimaschutz ändern. Dabei haben die Unternehmen unterschiedliche Möglichkeiten, diesen Änderungen zu begegnen:

Klassischerweise kann es bei einer Transformation des Geschäftsmodells zu betrieblichen Änderungen führen, bei denen die Arbeitgebervertretungen diverse Mitbestimmungsrechte haben. Als Beispiel kann ein Outsourcing verschiedener Unternehmensbereiche genannt werden. Als Betriebsänderung nach § 111 BetrVG muss ein Interessenausgleich und bei Vorliegen von Nachteilen für die Belegschaft, z. B. Schließungen und Verlegungen von Betrieben, ein Sozialplan mit dem Betriebsrat verhandelt werden. Hierbei sind gerade bei weitreichenden Organisationsänderungen oftmals die Schwellenwerte der § 111 BetrVG überschritten. Es geht jedoch nicht immer um Entlassungen, sondern auch um Änderungen der Aufgabenbereiche der Mitarbeiter, Änderungen in der Organisation selbst oder den Produktionsabläufen. Auch diese Änderungen sind oftmals mitbestimmungspflichtig. Zusätzlich muss der Wirtschaftsausschuss frühzeitig informiert und eingebunden werden.[1] Vor solchen Entscheidungen sollten daher die arbeitsrechtlichen Herausforderungen und deren finanziellen Auswirkungen sorgfältig geprüft werden.

Zudem stehen die Unternehmen vor der Herausforderung, ihre Mitarbeiter entsprechend den geänderten Rahmenbedingungen zu schulen und weiterzubilden. Insofern haben Mitarbeiter einerseits die Pflicht, sich im Rahmen ihrer Tätigkeit weiterzubilden; eine Umschulung zu einer anderen Tätigkeit kann jedoch nur unter Mitwirkung der jeweiligen Arbeitnehmer erfolgen. Dabei können Unternehmen das "Qualifizierungschancengesetz"[2] und die Fördermöglichkeiten nach §§ 81 ff. SGB III nutzen. Aber auch bei der Aus- und Weiterbildung sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats weitreichend. Da solche Maßnahmen im Rahmen einer Transformation zumeist mit einer Personalplanung verbunden sind, kann § 92 BetrVG und bezüglich der betrieblichen Weiterbildung §§ 96, 98 BetrVG zu beachten sein.

Es können im Zuge der Transformation auch neue Karrierepfade oder Vergütungsmodelle eingeführt werden, wodurch Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG ausgelöst werden. Gerade bei größeren Unternehmen müssen für eine geeignete Personalstrategie Unmengen an Daten analysiert und verarbeitet werden. Dies wird nur mit entsprechenden IT-Tools möglich sein. Auch hier sind Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG bei der Einführung der Tools zu beachten.

[1] § 106 BetrVG.
[2] Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung v. 18.12.2018, BGBl I 2018, S. 2651.

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