Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 2.2.1 Rentenzahlungen

Gudrun Leichtle
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Leistungen in Form einer lebenslangen Rente sowie Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten werden erfasst mit dem

  • Besteuerungsanteil ("Kohortenprinzip")[1] oder
  • Ertragsanteil.[2]

Das gilt auch für Rentenzahlungen ausländischer Versorgungsträger an ehemalige Arbeitnehmer soweit die Rentenzahlungen im Inland der Besteuerung unterliegen. Der Altersentlastungsbetrag wird nicht gewährt.[3]

Besteuerung nach dem "Kohortenprinzip"

Nach dem Kohortenprinzip erfolgt die Besteuerung, wenn ein Vertrag die Voraussetzungen der Basisversorgung erfüllt.[4]

Zur Basisversorgung rechnet ein Vertrag

  • zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung durch eine Rentenversicherung, die die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorsieht (bei Vertragsabschlüssen vor dem 1.1.2012 ist das 60. Lebensjahr maßgebend), ggf. ergänzt um eine Absicherung des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit, der Berufsunfähigkeit oder von Hinterbliebenen (Basisrente-Alter, sog. "Rürup-Rente")

     
    Hinweis

    Kombinierte Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung

    Eine ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen liegt bei einer kombinierten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung nur vor, wenn mehr als 50 % der Beiträge auf die Altersvorsorge entfallen. Beiträge, die auf eine Weiterzahlung des Beitrags für die Altersrente nach Eintritt der Berufsunfähigkeit entfallen, sind als Beiträge zur Altersvorsorge zu werten. Die Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsrente dürfen im Übrigen nicht vor dem Beginn der Altersrente enden.[5]

    oder

  • zur Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall) durch eine Rentenversicherung, die die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsieht, wenn der Versicherungsfall bis zum vollendeten 67. Lebensjahr eingetreten ist (Basisrente-Erwerbsminderung). Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen. Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Arbeitnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Darüber hinaus darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen (z. B. Sterbegeld) bestehen. Ansprüche aus der Basisversorgung dürfen weder vererblich, noch übertragbar, noch beleihbar, noch veräußerbar und auch nicht kapitalisierbar sein. Für entsprechende Verträge ist eine Zertifizierung Pflicht.[6] Erfüllt ein Versorgungstarif der betrieblichen Altersversorgung (ausnahmsweise) die Voraussetzungen der Basisversorgung, was nur bei Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004 der Fall sein kann, hat dies zur Folge, dass die spätere Rente nach dem Kohortenprinzip mit dem Besteuerungsanteil erfasst wird.

Maßgeblicher Rentenbeginn für die Ermittlung des Besteuerungsanteils

Beim Kohortenprinzip ist der Besteuerungsanteil der Rente abhängig vom Kalenderjahr des Rentenbeginns und steigt von 50 % (Rentenbeginn bis 2005) auf 100 % (Rentenbeginn ab 2058) an. Unter Beginn der Rente ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die Rente (ggf. nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt wird (s. Rentenbescheid).[7] Wird der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, ist Rentenbeginn der Zeitpunkt, den der Rentenberechtigte in Übereinstimmung mit den Rechtsgrundlagen seines Versorgungssystems als Beginn der aufgeschobenen Altersleistung bestimmt.[8]

 
Praxis-Beispiel

Besteuerungsanteil bei aufgeschobenem Rentenbeginn

Der Versorgungstarif einer bAV, die die Voraussetzungen der Basisversorgung erfüllt, sieht einen Anspruch auf eine lebenslange Altersrente grundsätzlich mit dem 65. Lebensjahr vor. Die Altersrente kann mit Abschlägen bereits ab dem 62. Lebensjahr beantragt werden. Umgekehrt ist es möglich, den Beginn der Rentenzahlung über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus für längstens 36 Monate aufzuschieben, was zu Zuschlägen bei der Altersrente führt.

Ergebnis: Wird der Beginn der Altersrente über die Regelaltersgrenze (= 65. Lebensjahr) hinaus aufgeschoben, ist für die Ermittlung des Besteuerungsanteils nicht das Kalenderjahr, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, maßgebend. Entscheidend ist das Kalenderjahr des Beginns der hinausgeschobenen Rentenzahlung.

Höhe des Besteuerungsanteils

Bei einem Rentenbeginn im Kalenderjahr 2005 beträgt der Besteuerungsanteil der Rente für die gesamte Laufzeit 50 %. Bei einem späteren Rentenbeginn erhöhte sich der Besteuerungsanteil bis zum Kalenderjahr 2020 je Rentnerjahrgang ("Kohorte") um 2 %. Bei einem Rentenbeginn in den Kalenderjahren 2021 und 2022 wuchs der Besteuerungsanteil nur noch um 1 % je Rentnerjahrgang an. Wird eine Rente erstmals seit dem Kalenderjahr 2023 oder später bezogen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Praxis-Tipp: Kombinierte Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung
Mann mit Stock in der Hand
Bild: Haufe Online Redaktion

Sind Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die mit einer Rentenversicherung kombiniert ist, mit dem Besteuerungsanteil oder dem Ertragsanteil zu versteuern?


Besteuerung von Leistungen des Versorgungsausgleichs: 5. Formen der schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen
Geldscheine
Bild: Rob Chatterson

Es gibt verschiedene Formen der schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen. Hier ein Überblick.


Haufe Shop: Lust auf Montag
Lust auf Montag
Bild: Haufe Shop

In Zeiten von Unsicherheit und Veränderung stoßen wir mit herkömmlichen Arbeitsweisen schnell an unsere Grenzen. Dieses Buch schafft Klarheit über die Herausforderungen unserer komplexen Arbeits- und Lebenswelt und vermittelt das nötige Handwerkszeug, um die eigene Zukunft bewusst und mit Freude zu gestalten. Es ermutigt zur bewussten Entwicklung der eigenen Potenziale und zeigt, wie diese sinnvoll und zielführend eingesetzt werden können. So wird Arbeitszeit wieder zur wertvollen Lebenszeit in der wir uns auf den Montag freuen.


Betriebliche Altersversorgung, Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht aller Durchführungswege
Betriebliche Altersversorgung, Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht aller Durchführungswege

Kurzbeschreibung Die verschiedenen Durchführungswege innerhalb der betrieblichen Altersversorgung (bAV) wirken sich steuer- und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich aus. In tabellarischer Form werden alle Durchführungswege und die jeweiligen ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren