Nach der Rechtsprechung des BAG wahrt ein Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage eine einstufige Ausschlussfrist für alle von dem Rechtsstreit und damit von der Entscheidung über den Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängigen Ansprüche, ohne dass es einer gesonderten Geltendmachung bedarf.
Zu beachten ist aber, dass die Fristen nach Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens wieder anlaufen können.
Ob die Erhebung einer Kündigungsschutzklage per se auch bei einer 2-stufigen Ausschlussfrist die gerichtliche Geltendmachung ersetzt, ist fraglich. Nach einer früheren Rechtsprechung des BAG war dies nicht ohne Weiteres der Fall. Zumindest bei tarifvertraglichen Ansprüchen ist das BAG aber von dieser Rechtsprechung inzwischen u. a. aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts abgerückt und hat erkannt, dass mit der Klageerhebung auch etwaige Ansprüche, die vom Ausgang des Gerichtsverfahrens abhängen, mit geltend gemacht werden. Diese Rechtsprechung muss so wohl auch für vertragliche Ausschlussfristen greifen.
Generell erfolgt die gebotene gerichtliche Geltendmachung im Sinne der vertraglichen Ausschlussfristenregelung nach Ansicht des BAG rechtzeitig, wenn die Klage innerhalb der Ausschlussfrist bei Gericht anhängig gemacht und alsbald im Sinne des § 167 ZPO der anderen Seite zugestellt wird, d. h. die Erhebung der Klage bei Gericht reicht zur Fristwahrung.
Wie weiter unten noch näher dargelegt, werden in den letzten Jahren vom BAG auch verstärkte Ansprüche an die Transparenz von Ausschlussklauseln gestellt. Ein Arbeitnehmer muss deren Umfang grundsätzlich aus der Klausel heraus verstehen können. Die Rechtsprechung der einzelnen Senate des BAG ist insofern nicht einheitlich. Zum Teil wird aber abgenommen und vertreten, dass eine Ausschlussklausel, die vom Arbeitnehmer während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs verlangt, unwirksam ist. Die Klausel müsse insofern eindeutig eingeschränkt werden.