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Arbeitsvertrag: Arten und Abgrenzung zu anderen Vertrags ... / 1.2 Parteien des Arbeitsvertrags

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Parteien des Arbeitsvertrags sind der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.

1.2.1 Arbeitnehmer

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist.[1] Unter Rückgriff auf diese Rechtsprechung definiert § 611a Satz 1 BGB den Arbeitsvertrag wie folgt: "Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet." Gemäß Satz 2 kann sich das Weisungsrecht auf Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit erstrecken. Weisungsgebunden ist nach Satz 3, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Satz 4 stellt klar, dass der Grad der persönlichen Abhängigkeit auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit abhängt. Gemäß Satz 5 ist für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es schließlich nach Satz 6 auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

Im Zentrum der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitnehmers steht die höchstpersönliche Erbringung der Dienst- bzw. Arbeitsleistung. Deshalb kann Arbeitnehmer nur eine natürliche Person sein, der es wegen des höchstpersönlichen Charakters der geschuldeten Leistung auch nicht erlaubt ist, ihre vertragliche Verpflichtung durch andere Personen (etwa durch einen Erfüllungsgehilfen, Vertreter o. Ä.) erbringen zu lassen.

Nach traditioneller Unterscheidung wird die Gruppe der Arbeitnehmer in Angestellte und Arbeiter (gewerbliche Arbeitnehmer) unterteilt.

Danach ist die Tätigkeit des Angestellten überwiegend durch Kopfarbeit und die des Arbeiters überwiegend durch Handarbeit geprägt, wobei das Gesamtbild der Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung der beteiligten Berufskreise maßgeblich ist.[2]

In den letzten Jahren hat diese Unterscheidung an Bedeutung verloren. So sind z. B. zwischenzeitlich die Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte ebenso vereinheitlicht (vgl. § 622 BGB), wie das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ohne Unterschied alle Arbeitnehmer erfasst. Hinzu kommt, dass auf anderen Gebieten, wie z. B. bei der Gewährung von Sonderzahlungen, die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten keinen tauglichen Ansatzpunkt für eine unterschiedliche Behandlung durch den Arbeitgeber hergibt. Nach der Rechtsprechung stellt es einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn eine Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Gewährung von sozialen Nebenleistungen (Sonderzuwendungen) allein auf der unterschiedlichen Gruppenzugehörigkeit beruht und nicht im Einzelfall durch weitere sachliche Gründe gerechtfertigt ist.[3] Dementsprechend unterscheiden auch viele neuere Tarifverträge nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern.

Eine Sonderrolle kommt den Auszubildenden zu. Im Allgemeinen werden auch sie der Gruppe der Arbeitnehmer zugerechnet (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Gleichwohl ist ihr Rechtsverhältnis von einer ganzen Reihe von Besonderheiten geprägt, die es zu beachten gilt.

[1] BAG, Urteil v. 24.3.1992, 9 AZR 76/91.
[2] Vgl. BAG, Urteil v. 24.7.1954, 4 AZR 445/54.
[3] Vgl. BAG, Urteil v. 25.1.1984, 5 AZR 44/82.

1.2.2 Arbeitgeber

Arbeitgeber ist, wer (zumindest einen) Arbeitnehmer beschäftigt. Für die Bestimmung des Arbeitgebers ist also maßgeblich, wer die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat und den Nutzen daraus ziehen kann.[1] Anders als bei der Person des Arbeitnehmers ist die Bestimmung des Arbeitgebers nicht an höchstpersönliche Merkmale eines bestimmten Menschen gebunden. Arbeitgeber kann deshalb sowohl eine natürliche Person als auch eine Personenmehrheit (z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Handelsgesellschaft) als auch eine juristische Person des privaten (rechtsfähiger Verein, Kapitalgesellschaft) oder des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt etc.) sein.

Nach traditioneller Rechtsauffassung kam bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR) die Arbeitgebereigenschaft nicht der Gesellschaft, sondern den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. In einem Rechtsstreit war die GbR nicht einmal parteifähig.[2] Seit der Grundsatzentscheidung des BGH vom 29.1.2001[3] ist diese Auffassung überholt. Mit der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung geändert und die Parteifähigkeit der GbR anerkannt. Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser geänderten Rechtsprechung angeschlossen. Angesichts dieses Wandels in der Rechtsprechung spricht nichts dagegen, die GbR ebenso wie die OHG oder KG unmittelbar als Arbeitgeber anzusehen.[4]

OHG und KG können unter ihrer Firma klagen und verklagt werden. Sie sind selbst Partei des Arbeitsverhältnisses (vgl. §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB). Zu beachten ist aber, dass neben der Gesellschaft auch die persönlich haften...

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