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Arbeitsentgelt/-lohn in der Entgeltabrechnung / 2.4 Besondere Einnahmen

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Unabhängig von der zuvor aufgezeigten Rechtslage gelten folgende Einnahmen ebenfalls nicht als Arbeitsentgelt[1]:

  • steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG bis zu 3.000 EUR (wie im Jahr 2021) jährlich (sog. Übungsleiterpauschale) und
  • steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten i. S. v. § 3 Nr. 26a EStG bis zu 800 EUR (wie im Jahr 2021) jährlich.

Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung

Auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung als Direktzusage oder für eine Unterstützungskasse verwendet werden, sind nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen. Allerdings nur, soweit der Wert der Entgeltumwandlung den Betrag von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt.

Rentenausgleichszahlungen des Arbeitgebers

Rentenausgleichszahlungen nach § 187a Abs. 1 Satz 1 SGB VI, die der Arbeitgeber zusätzlich zu Lohn oder Gehalt auf das Rentenkonto des Arbeitnehmers einzahlt, sind nach § 3 Nr. 28 EStG zu 50 % steuerfrei und gehören insoweit nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.[2]

Wird diese Zahlung als Abfindung wegen der Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung zweckgebunden für eine Ausgleichszahlung gewährt, gewissermaßen als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten, handelt es sich in kompletter Höhe nicht um Arbeitsentgelt. Die Beitragspflicht für eine solche Zahlung entfällt damit völlig.[3]

[1] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV.
[2] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.
[3] BSG, Urteil v. 21.02.1990, 12 RK 20/88, USK 9010.

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[1] Für die Berechnung des Regelentgelts nach § 47 Abs. 2 SGB V ist von dem Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV und der – auf Grund der Ermächtigung des § 17 SGB IV – erlassenen SvEV auszugehen. Das Arbeitsentgelt ist auch insoweit zu berücksichtigen, als ...

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