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§ 1 Grundstückskaufvertrag und seine Vorbereitung / III. Anwendungsbereich für Geldwäschepflichten

André Elsing
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Rz. 24

Bestimmte notarielle Verfahren und Geschäfte des Notars fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) mit der Folge, dass die Stellung des Notars als Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG greift. Dies ist besonders beim Immobilienkaufvertrag bedeutsam und der Fall.

 

Rz. 25

Für den Anwaltsnotar ist es wichtig, bereits zu Beginn einer Geschäftsanbahnung im Zweifel abzugrenzen, ob sein Auftraggeber sich an ihn als Amtsträger "Notar" oder an ihn als "Rechtsanwalt" wendet. Dadurch wird eindeutig, ob die GwG-Pflichten des Notars oder die des Rechtsanwalts einschlägig sind.[5] Die Einsichtsrechte in das Grundbuch sind für Notare teilweise weiterreichender als bei Rechtsanwälten.

 

Rz. 26

Die Verpflichteten-Stellung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG greift für den Notar insbesondere, wenn er an der Planung oder Durchführung bestimmter Geschäfte mitwirkt, und zwar an/bei:

▪ Vereinbarungen über den Kauf, Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, auch wenn Sondereigentum, Wohnungs- und/oder Teileigentum oder ein Erbbaurecht betroffen ist;
▪ Bauträgerverträgen;
▪ Tauschverträgen, weil für diese die Vorschriften des Kaufs entsprechend gelten (§ 480 BGB);[6]
▪ der Bestellung eines Erbbaurechts dann, wenn sie gegen Zahlung eines Erbbauzinses geschieht oder gegen Zahlung einer Abfindungssumme, denn dann ist die Erbbaurechtsbestellung mit einem Immobilienkauf vergleichbar;[7]
▪

einfachen Anwachsungsmodellen (= ggf. Entwerfen eines privatschriftlichen Gesellschafterbeschlusses, ggf. ohne oder mit privatschriftlichem Vertrag über Anteilsabtretungen der Gesellschafter, durch deren Umsetzung Gesellschafter ausscheiden und einem verbleibenden Gesellschafter das Vermögen der Gesellschaft anwächst). Gleichzeitig wird die Gesellschaft beendet. Die überbleibende Person ist Eigentümer des gesamten Gesellschaftsvermögens geworden, zu dem auch Immobilieneigentum gehört. Nach Vollzug der Handelsregisteranmeldung genügt es, wenn der neue Eigentümer dem Grundbuchamt einen beglaubigten Handelsregisterauszug über die gelöschte Gesellschaft als Nachweis überreicht und die Grundbuchberichtigung beantragt. In der notariellen Praxis kommen Anwachsungen vor, bei denen der Notar lediglich eine entsprechende Registeranmeldung entwirft und die Unterschriften der Beteiligten beglaubigt. Der Beurkundung einer Auflassung bedarf es nicht. Eine schuldrechtliche Vereinbarung der Beteiligten hinsichtlich des Ausscheidens findet regelmäßig nicht unter Mitwirkung des Notars statt.

Die notarielle Mitwirkung an der Durchführung bzw. Planung der Transaktion liegt dann nur darin, dass der Notar die Registeranmeldung entwirft, beglaubigt und dem Registergericht übermittelt. Wird der Notar aber noch gebeten, auch den erforderlichen Grundbuchberichtigungsantrag im Vorfeld zu entwerfen, bedeutet dies, dass allein hierdurch bereits für den Notar die Pflichten nach GwG eröffnet sind, sodass der Notar mehr als nur die reine Identifizierung der Beteiligten erledigen muss;

▪ eGbR-Anmeldungen, KG-Anmeldungen, OHG-Anmeldungen sowie Partnerschaftsregisteranmeldungen (Errichtungen): Der Notar sollte die Pflichten nach GwG als eröffnet sehen, weil ihm häufig anlässlich einer Anmeldung der KG oder OHG der Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt. Sowohl der Gesellschaftsvertrag der OHG,[8] als auch der der KG[9] können formfrei zustande kommen. Der Partnerschaftsgesellschaftsvertrag muss nach § 3 Abs. 1 PartGG mindestens schriftlich geschlossen werden. Bei all diesen Gesellschaften fehlt eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung unter dem Vertrag. Mit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wird für die GbR die Möglichkeit geschaffen, sich in ein GbR-Register eintragen zu lassen.[10] Für eine registrierte eGbR gilt das Gleiche, wenn Errichtungen oder Anwachsungen erfolgen;
▪ Verwahrung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten;
▪ im Grundsatz alle gesellschaftsrechtlichen Vorgänge;
▪ Spezialvollmachten für gesellschaftsrechtliche Vorgänge und für die vorgennannten Transaktionen, m.E. auch, wenn der Notar die Spezialvollmacht lediglich nach seinem Entwerfen beglaubigt, allerdings nur hinsichtlich des Identifizierens des erschienenen Vollmachtgebers;
▪ Erbteilkaufvertrag, soweit jemand außerhalb des Erbenkreises Erwerber ist;
▪

Handelsregisteranmeldungen, Genossenschaftsregisteranmeldungen, Vereinsregisteranmeldungen, Partnerschaftsregisteranmeldungen und seit Inkrafttreten des MoPeG auch GbR-Gesellschaftsregisteranmeldungen). Beurkundet der Notar die Anmeldeerklärung als Willenserklärung der Beteiligten unterliegen die Beurkundung ohnehin den GwG-Pflichten.

Soweit, wie meistens, der Notar jedoch ausschließlich

▪ die Unterschriften unter der Registeranmeldung beglaubigt oder
▪ den Entwurf fertigt und sodann die Unterschriften beglaubigt,

unterliegen die Anmeldungen zwar den Pflichten des GwG, allerdings eingeschränkt darauf, dass der Notar die Pflichten der Identifizierung der vor ihm z...

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