Neue Maschinenverordnung: Was ist neu für Sicherheit und Gesundheitsschutz?

Am 20. Januar 2027 wird die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (MVO) die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) ablösen. Hersteller, Händler und Anwenderunternehmen müssen die Verordnung ab diesem Stichtag auch sofort in der betrieblichen Praxis anwenden. Rund zwei Drittel aller Bestimmungen der Maschinenrichtlinie wurden dabei geändert. Was sind die besonders wichtigen Aspekte für den Arbeitsschutz?
Maschinen mit besonderen Risiken
Artikel 6 der Maschinenverordnung legt Klassifizierungsregeln für bestimmte Maschinenkategorien und dazugehörige Produkte fest, von denen sicherheitsrelevante Risiken ausgehen könnten. Im Anhang I der Verordnung werden die Maschinen und dazugehörende Produkte aufgelistet, wobei diese in zwei Kategorien (Teil A und B) eingeteilt werden.
Die in den beiden Teilen genannten Maschinen unterliegen dabei unterschiedlichen Konformitätsbewertungsverfahren, die im Rahmen der Verordnung ebenfalls gelistet und beschrieben werden – dazu zählt zum Beispiel das Baumusterverfahren. Maschinen und dazugehörende Produkte, die nicht in Anhang I gelistet sind, unterliegen weiterhin den Anforderungskriterien von Modul A (Interne Fertigungskontrolle) der Maschinenrichtlinie.
Risikobewertung: „Autonome“ Maschinen
Bevor Hersteller eine Maschine und dazugehörige Produkte in Verkehr bringen bzw. in Betrieb nehmen dürfen, muss eine Risikobewertung mit Blick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz vorgenommen werden. Das gilt natürlich ganz besonders für Maschinen, die durch ein sog. „autonomes Verhalten“ charakterisiert sind, d. h. die sich ganz oder weitgehend selbst steuern. Diese Maschinen und Sicherheitsbauteile, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten, fallen unter Anhang I, Teil A.
Bei einer Risikobeurteilung müssen mit der neuen Verordnung nun auch alle potenziellen Risiken einbezogen werden, die nach dem Inverkehrbringen der autonomen Maschine auftreten können. Alle Sicherheitsfunktionen der Maschine, Anlage oder Maschinenteile dürfen nicht über die vom Hersteller in der Risikobeurteilung festgelegten Grenzen hinaus verändert werden können.
Mensch-Maschinen-Kollaboration
Ein weiteres neues Themengebiet, das die Maschinenverordnung erstmals zumindest indirekt regelt, ist die Mensch-Maschinen-Interaktion, zumeist als Mensch-Maschinen-Kollaboration (MRK) bezeichnet. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung einer Maschine müssen von nun an Belästigung, Ermüdung sowie körperliche und psychische Fehlbeanspruchung der Bediener auf das mögliche Mindestmaß reduziert werden. Dabei muss der Arbeitgeber insbesondere folgende Punkte beachten:
- Alle Mensch-Maschine-Schnittstellen müssen an die vorhersehbaren körperlichen, gesundheitlichen und mental-psychischen Eigenschaften der Bediener angepasst sein.
- Die Maschine muss auf das Verhalten ihrer Bediener bzw. „menschlichen Kollegen“ umgehend und effektiv reagieren können, entweder verbal oder aber mittels Gesten, Mimik oder Körperbewegungen.
- Geplante Handlungen muss die Maschine den Bedienern in verständlicher Weise mitteilen können.
Wo wird das Thema Künstliche Intelligenz in der Maschinenverordnung berücksichtigt?
Die Risiken von Künstlicher Intelligenz (KI) sollen in erster Linie durch die Verordnung (EU) 2024/1689 über Künstliche Intelligenz (EU-KI-Verordnung) geregelt werden. Allerdings enthält die Maschinenverordnung ebenfalls einige Vorgaben für KI-Systeme, um einschlägige Wechselwirkungen zwischen Maschinenkomponenten angemessen zu regeln.
So wird das Thema „Künstliche Intelligenz” an verschiedenen Stellen der Maschinenverordnung behandelt, vor allem in folgenden Abschnitten:
- Maschinen mit selbst entwickelndem Verhalten (Anhang I A),
- Maschinen oder dazugehörige Produkte, deren Verhalten oder Logik sich bestimmungsgemäß vollständig oder teilweise entwickelt (Anhang III f und g – Ergonomie),
- Steuerungssysteme für Maschinen oder dazugehörige Produkte, deren Verhalten oder Logik sich vollständig oder teilweise selbst entwickelt (Anhang III 1.2.1. Satz 2),
- Lernphase der Maschine (Anhang III 1.2.1. Satz 2 d, Satz 4 c – Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen).
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