Wochenarbeitszeit als neue Maßgabe?

Bisherige Regelung
Momentan ist wesentlicher Begrenzungsfaktor für die Höchstarbeitszeit nach deutschem Recht eine werktägliche Arbeitszeit. Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten (vgl. § 3 S. 1 ArbZG). Sie kann allerdings auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn sie innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Stunden im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschreitet (vgl. § 3 S. 2 ArbZG).
Durch Tarifvertrag bzw. aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung können hiervon allerdings Ausnahmen zugelassen werden (vgl. § 7 ArbZG). Dies erklärt, warum z. B. in Krankenhäusern auch längere Arbeitszeiten als acht bzw. zehn Stunden möglich sind. Bezugspunkt bleibt aber auch hier immer die „werktägliche“ Arbeitszeit.
Geplante Regelungen
Im aktuellen Koalitionsvertrag (Rn. 558 ff.) heißt es im Wortlaut:
„Deshalb wollen wir im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie die Möglichkeit einer wöchentlichen anstatt einer täglichen Höchstarbeitszeit schaffen – auch gerade im Sinne einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf“.
Die „tägliche“ Höchstarbeitszeit soll folglich abgelöst werden durch eine entsprechende Wochenhöchstarbeitszeit.
Was ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit?
In der Tat kennt das Europarecht keine „täglichen“ Höchstarbeitszeiten. Allerdings sind wöchentliche Höchstarbeitszeiten in Art. 6 RL 2003/88/EG definiert und betragen (abgesehen von möglichen Ausnahmen gem. Art. 17, 18 RL 2003/88/EG) durchschnittlich pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden (vgl. Art. 6 RL 2003/88/EG).
Darf man dann unendlich lange arbeiten?
Die Verlagerung der Höchstarbeitszeiten auf eine Wochenarbeitszeit wirft zwangsläufig auch die rechtliche Frage auf, „wie lange“ dann im konkreten Fall an einem „Tag“ gearbeitet werden darf bzw. ob dies dann überhaupt begrenzt ist, solange die zulässige Wochenhöchstarbeitszeit (von grundsätzlich 48 Stunden) nicht überschritten wird.
Einschränkungen ergeben sich allerdings durch die europäische „Arbeitszeitrichtline“ (RL 2003/88/EG), welche hinsichtlich ihrer Ziele von Deutschland verbindlich umgesetzt werden muss (vgl. Art. 288 UAbs. 3 AEUV).
Tatsächlich kennt diese EU-Richtlinie in der Tat keine Tageshöchstarbeitszeiten. Eine faktische Einschränkung ergibt sich dennoch aus der verbindlichen „täglichen Ruhezeit“. Gem. Art. 3 RL 2003/88/EG müssen die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jedem Beschäftigten pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird. Entscheidend ist hier nicht der Tag an sich, sondern vielmehr, „wann“ genau die Arbeitszeit tatsächlich anfängt. Als „Arbeitszeit“ ist hier jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Beschäftigter dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt (vgl. Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG).
Der in Art. 3 RL 2003/88/EG benannte „24-Stunden-Zeitraum“ beginnt folglich mit Beginn der Arbeit zu laufen. Innerhalb dieses 24-Stunden-Zeitraumes muss die Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden liegen. Rechnerisch ergibt sich hier dann eine mögliche Arbeitszeit von 13 Stunden. Da sich der benannte 24-Stunden-Zeitraum allerdings lediglich auf Zeiten und nicht auf „Arbeitszeiten“ bezieht, müssen die verpflichtenden Ruhepausen auch noch in diesem Zeitraum absolviert werden. Folglich sind diese Ruhepausen auch noch von den 13 möglichen Stunden abzuziehen.
Wie lange eine entsprechende Ruhepause zu sein hat, definieren die europarechtlichen Vorgaben nicht (vgl. Art. 4 RL 2003/88/EG). E ist lediglich festgehalten, „dass“ bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden eine entsprechende Ruhepause zu gewähren ist.
Nach deutschem Recht muss nach mehr als neun Stunden Arbeitszeit eine Ruhepause von 45 Minuten gewährt werden (vgl. § 4 S. 1 ArbZG). So würden folglich zwölf Stunden und 15 Minuten faktische tägliche Höchstarbeitszeit verbleiben.
Ausnahmeregelungen
Wie bereits erwähnt, sind in einigen Bereichen aufgrund von § 7 ArbZG durch Tarifverträge auch schon heute längere Arbeitszeiten als acht bzw. zehn Stunden üblich. Dies wird auch weiterhin so sein und ist europarechtlich auch möglich (vgl. Art. 17, 18 RL 2003/88/EG). Hier bleiben dann weiterhin die Sozialpartner gefragt, gesundheitlich zuträgliche Arbeitszeiten zu gewährleisten.
Fazit
In der Tat wird die Verlagerung der werktäglichen Höchstarbeitszeiten auf Wochenhöchstarbeitszeiten dazu führen können, eine größere Flexibilität in Bezug auf die Arbeitszeit zu gewährleisten. Außerhalb der bereits jetzt gelebten Ausnahmetatbestände (z. B. in Krankenhäusern) sind allerdings dem Vorhaben europarechtliche Grenzen gesetzt, da die Ruhezeiten weiterhin Bestand haben müssen.
So darf die durchschnittliche Arbeitszeit pro Sieben-Tages-Zeitraum 48 Stunden nicht überschreiten. Bedingt durch die tägliche Ruhezeit ist auch die werktägliche Arbeitszeit auf höchstens zwölf Stunden und 15 Minuten beschränkt. Faktisch wird somit eine Verlängerung über die derzeit möglichen zehn Stunden hinaus nur möglich sein, wenn konsequent in der gleichen Arbeitswoche an anderen Tagen weniger gearbeitet wird.
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