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§ 3 ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen / 4.3 Wesentlichkeitsanalyse

Dr. Josef Baumüller, Prof. Dr. Kerstin Lopatta
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4.3.1 Grundlagen: doppelte Wesentlichkeit

 

Rz. 61

In der Nachhaltigkeitsberichterstattung fungiert die Wesentlichkeitsanalyse als Instrument zur Identifizierung und (inhaltlichen) Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen, welche in der Berichterstattung offengelegt werden sollen (ESRS 1.25). Diese Analyse bildet das Fundament der Nachhaltigkeitserklärung, da die erforderlichen Angaben gem. ESRS weitestgehend auf den dabei erzielten Ergebnissen basieren. Innerhalb der Wesentlichkeitsanalyse sind zwei maßgebliche Faktoren von Bedeutung:

  • einerseits die Existenz von Auswirkungen, Risiken und Chancen i. V. m. Nachhaltigkeitsaspekten (sustainability matters), welche sich über die drei Dimensionen Umwelt, Soziales und Governance erstrecken (ESRS 1.AR16);
  • andererseits die Wesentlichkeit von solchen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die im Zusammenhang mit dem analysierten Geschäftsmodell und den soeben genannten Nachhaltigkeitsaspekten stehen.

In einem der Wesentlichkeitsanalyse nachgelagerten Schritt ist schließlich noch die sog. "Informations-Wesentlichkeit", d. h. die (formale) Wesentlichkeit eines (inhaltlich) als wesentlich beurteilten Themas zu untersuchen.

 

Rz. 62

Die ESRS enthalten keine Vorgabe dazu, in welcher zeitlichen Frequenz die im folgenden dargelegten Analysen durchgeführt werden müssen. Als integraler Teil der Sustainability Due Diligence ist die Wesentlichkeitsanalyse u. E. jährlich von Bedeutung, um die Inhalte der geforderten Berichterstattung abzuleiten. Die detaillierten Analyseschritte sind allerdings nur insofern erneut zu durchlaufen, als die Aktualität von in der Vergangenheit durchgeführten Analysen nicht mehr gewährleistet werden kann.[1] Auch in der bisherigen Praxis der (verpflichtenden) nichtfinanziellen Berichterstattung bzw. einer freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung waren jährliche Aktualisierungen weder üblich noch gefordert. Jedenfalls gefordert ist aber eine laufende Validierung.[2] Der Aufwand für die erstmalige Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse gem. ESRS ist damit aber mutmaßlich ungleich höher als in den Folgejahren.

 
Wichtig

Eine Wesentlichkeitsanalyse, die in der Vergangenheit auf Grundlage der Vorgaben der NFRD oder von Standards wie jenen der GRI durchgeführt wurde, ist nicht gleichwertig mit jener, die nunmehr durch die ESRS gefordert wird. Hier ist eine Aktualisierung erforderlich, die zwar von Grund neu aufgesetzt sein sollte, aber auch von den bereits vorhandenen Prozessen und Ergebnissen wird profitieren können.

 

Rz. 63

"Risiken" und "Chancen" sind Begrifflichkeiten, die bereits im Kontext der Finanzberichterstattung eingeführt sind (v. a. im finanziellen Risikomanagement). Hierbei wird ein gleichlaufendes Verständnis auch für den Kontext der Nachhaltigkeitsberichterstattung vertreten (Rz 85 ff.). Der Begriff der "Auswirkungen" wurde demgegenüber erstmals mit der NFRD in das europäische Bilanzrecht eingeführt. Eine Definition fehlt in diesem bis dato; in Bezug auf die historischen Wurzeln, aus denen sich das heute für den Nachhaltigkeitskontext übliche Begriffsverständnis entwickelt hat, lassen sich hierunter verschiedene Folgen von Wirtschaftsaktivitäten oder weiter gefasst von Handlungen verstehen, i. S. v. Veränderungen in einem Umfeld, die aus diesen Handlungen unmittelbar oder mittelbar resultieren.[3] Freilich lassen sich auch Risiken und Chancen als verbunden mit finanziellen Auswirkungen auf das Unternehmen selbst verstehen – v. a. dem Vorbild der Terminologie in den TCFD-Empfehlungen folgend legen die ESRS aber Wert auf eine klare sprachliche Trennung beider Perspektiven, die auf Nachhaltigkeitsaspekte eingenommen werden können. Insofern wird in der nunmehr vorliegenden deutschen Übersetzung der ESRS von "finanziellen Effekten" (statt wie in der Vorfassung: "finanzielle Auswirkungen") gesprochen.

 

Rz. 64

In ESRS 1 wird das Konzept der doppelten Wesentlichkeit eingeführt. Um festzustellen, ob ein Nachhaltigkeitsaspekt als wesentlich betrachtet werden kann, muss dieser entweder die Kriterien der "Auswirkungs-Wesentlichkeit", der "finanziellen Wesentlichkeit" oder beide erfüllen (ESRS 1.28). Die Prüfung der Wesentlichkeit der ökologischen und sozialen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte ("Auswirkungs-Wesentlichkeit") sowie der finanziellen Chancen und Risiken von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen ("finanzielle Wesentlichkeit") sind miteinander verbunden, da zumindest langfristig Interdependenzen bestehen. Dennoch wird innerhalb der ESRS betont, dass die Auswirkungs-Wesentlichkeit i. S. d. methodischen Klarheit unabhängig von der finanziellen Wesentlichkeit ermittelt und festgelegt werden muss (ESRS 1.38). Abb. 5 fasst die beiden Ausprägungen von Wesentlichkeit zusammen und verknüpft sie mit den ebenso gebräuchlichen Bezeichnungen "inside-out" und "outside-in" in den Betrachtungsperspektiven auf Wirtschaftsaktivitäten und ihre Folgen für Stakeholder und Unternehmen selbst:[4]

Abb. 5: Abgrenzung von Auswirkungs-Wesentlichkeit und finanzieller Wesentlichkeit[5]

Abb. 6...

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