Bewirtungsaufwendungen mit handgeschriebenen Rechnungen

Bei Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb ist zum Nachweis die Rechnung über die Bewirtung beizufügen; dabei genügen auf dem Eigenbeleg Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung. Die Rechnung muss grundsätzlich den Anforderungen des § 14 UStG genügen.
Sie muss nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 30.6.2021, BStBl 2021 I S. 908) maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Die Rechnung muss auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten; dies gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 250 EUR nicht übersteigt. Es bestehen jedoch bei einem Rechnungsbetrag über 250 EUR keine Bedenken, wenn der leistende Unternehmer (Bewirtungsbetrieb) den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen handschriftlich auf der Rechnung vermerkt.
Was gilt für handschriftlich erstellte Rechnungen?
Rechnungen in anderer Form (beispielsweise handschriftlich erstellte) würden die Nachweisvoraussetzungen jedoch nicht erfüllen; die darin ausgewiesenen Bewirtungsaufwendungen seien vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
FG Berlin-Brandenburg: Keine Rechtsgrundlage für Auffassung der Finanzverwaltung
Für diese Auffassung findet das FG Berlin-Brandenburg keine Rechtsgrundlage (Urteil von 8.11.2021, 16 K 11381/18). Aus dem Gesetzeswortlaut von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 (i. V. m. § 9 Abs. 5) EStG ergäbe sich diese Anforderung nicht. Es sei dort nur von der "Rechnung über die Bewirtung" die Rede.
Es müssen zwar die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Aus § 14 UStG ergibt sich jedoch nicht, dass handgeschriebene Rechnungen nicht anzuerkennen wären; im Umsatzsteuerrecht sind handgeschriebene Rechnungen gerade möglich, so das FG.
Auch der BFH habe in seiner Rechtsprechung die Notwendigkeit einer maschinellen Rechnung nie erwähnt und auch die Gesetzeshistorie spreche dagegen. Daher hat das FG im Rahmen eines Klagverfahrens eine handgeschriebene Rechnung einer Gaststätte mit 70 % als Betriebsausgabe berücksichtigt.
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