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Wohngeld / 3.4.2 Abzugs-/Freibeträge

Björn Kazda
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Von diesem Familienroheinkommen können Abzugsbeträge[1] und Freibeträge[2] abgezogen werden. Dies sind beispielsweise:

  • pauschal jeweils 10 % für die Leistung von Steuern vom Einkommen, für die Leistung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und für die Leistung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.[3] Freiwillige Beiträge zur Sozialversicherung sowie Beiträge zu privaten Krankenversicherungen und Lebensversicherungen werden in der tatsächlich geleisteten Höhe abgezogen, jedoch höchstens 10 %;
  • 1.800 EUR für jedes schwerbehinderte und zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 % oder unter 100 %, sofern Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI und eine häusliche Kurzzeitpflege oder teilstationäre Pflege erfolgt;
  • 1.320 EUR, wenn ein berücksichtigungsfähiges Haushaltsmitglied ausschließlich mit 1 Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und mindestens eines der Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und Kindergeld bewilligt wurde;
  • 750 EUR für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer einer nationalsozialistischen Verfolgung oder entsprechend i. S. d. Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) gleichgestellt ist;
  • ein Betrag in Höhe des Einkommens des Kindes, jedoch höchstens 1.200 EUR, wenn es ein Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist.
[1] § 16 WoGG.
[2] § 17 WoGG.
[3] § 16 Abs. 1 WoGG.

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