Beurkundung von Grundstückskäufen: 14 Tage Bedenkzeit sind nicht verhandelbar

14 Tage - so viel Bedenkzeit muss bei Grunderwerb schon drin sein. Verbraucher müssen daher zwei Wochen haben, um einen notariellen Urkundsentwurf "auf Herz und Nieren" prüfen zu können. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren aus 2013 sollten Schutzlücken bei der Einhaltung dieser Frist zwischen Erhalt des Urkundsentwurfs und der Beurkundung geschlossen werden.
Frist darf nur äußerst ausnahmsweise unterschritten werden
Ein Abweichen von der Regelfrist, die § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG zum Schutz vor übereilten, nicht durchdachten Rechtsgeschäften vorsieht, kommt nur ausnahmsweise in Betracht,
- wenn im Einzelfall nachvollziehbare Gründe dies rechtfertigen,
- es einen sachlich nachvollziehbarenGrund für ihre Abkürzung gibt
- und trotz der Verkürzung der Verbraucherschutz auf dem Schutzniveau des § 17 BeurkG gewährleistet ist.
Vertragsmuster auf der Notarhomepage reicht nicht
Dieses Niveau wird nicht dadurch erreicht, dass der Notar auf seiner Homepage ein Muster zu einem Grundstückskaufvertrag veröffentlicht, das die an einem Kauf Beteiligten dort einsehen können. Die Zwei-Wochenfrist lässt sich auch nicht in Sonderfällen aushebeln.
Versteigerungsfälle
So ist sie zwingend einzuhalten bei Beurkundungen nach einer freiwilligen Grundstücksversteigerung durch Versteigerer, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 34b GewO sind und die die Versteigerung nach der VerstV vornehmen. Das hat der BGH in einem aktuellen Urteil klargestellt.
Schutzfrist des § 17 BeurkG: Eine Regel ohne Ausnahme?
Ein Notar aus Dresden, der von Versteigerern mit der Beurkundung solch bestätigender Grundstückskaufverträge beauftragt worden war, hatte die Feststellung vom Gericht beantragt, dass er in solchen Konstellationen nicht zur Einhaltung der Schutzfrist verpflichtet ist. Der BGH lehnte das, wie auch bereits die Vorinstanz, ab: Die Einhaltung der auch in der früheren Fassung enthaltenen zweiwöchigen Frist stehe nicht zur Disposition der Urkundsbeteiligten.
(BGH, Urteil vom 24.11.2014, NotSt [Brfg] 3/14).
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
947
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
9432
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
903
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
707
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
641
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
628
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
551
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
541
-
Verdacht der Befangenheit auf Grund des Verhaltens des Richters
506
-
Voraussetzungen und Fristen für die Wiedereinsetzung
498
-
Therapiehund: Was müssen Mieter beachten?
16.06.2025
-
Eigenbedarf des Vermieters: Vorgetäuscht oder nachträglich weggefallen?
03.06.2025
-
Auffällige Verbrauchsabweichungen in Stromrechnung
28.05.2025
-
Anspruch auf Beseitigung baulicher Veränderung
27.05.2025
-
Balkonkraftwerk: Muss der Vermieter zustimmen?
16.05.2025
-
Wohnungseigentümerin kann Einbau einer Klimaanlage nicht verhindern
05.05.2025
-
Darf Mieter wegen defekter Toilette Handwerker beauftragen?
30.04.2025
-
Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung durch Mietnachzahlung
22.04.2025
-
Wie oft müssen Mieter lüften, um Schimmel zu vermeiden?
17.04.2025
-
Notwegerecht umfasst Fahrt über Grundstück mit dem Pkw
16.04.2025