Hydraulischer Abgleich: Neue Verfahrenscheckliste

Seit dem 1.10.2024 erlaubt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) alternative Verfahren des hydraulischen Abgleichs, die gleichwertig zum Verfahren B im Sinne des § 60c Abs. 3 GEG sind. Eine neue Checkliste legt die Anforderungen fest, die diese Verfahren erfüllen müssen.  

Hydraulischer Abgleich im GEG 

Der hydraulische Abgleich ist in § 60c GEG geregelt. Hier ist vorgesehen, dass ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen ist. 

Durch einen hydraulischen Abgleich werden die Druckverhältnisse und Volumenströme in einer Heizungsanlage so eingestellt, dass jeder Verbraucher idealerweise, so viel Warmwasser und damit Wärme bekommt, wie er benötigt. Der hydraulische Abgleich dient somit der Effizienz eines Heizungssystems.  

Diese Effizienzsteigerung führt zu einer Senkung etwaiger CO2-Emissionen, ist also nachhaltig und spart so auch Kosten. 

Schließlich führt die Effizienzsteigerung auch zu einer geringeren Belastung der Heizanlage und mithin zu geringeren Wartungs- und Reparaturkosten. 

Hydraulischer Abgleich als Voraussetzungen für verschiedene Förderprogramme und förderfähige Kosten 

Neben der bereits erörterten Pflicht zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs bei Neuinstallationen in der genannten Gebäudegröße existiert auch die Pflicht zur Durchführung des hydraulischen Abgleichs, wenn ein staatliches Förderprogramm in Anspruch genommen wurde. Zudem sind die Kosten für den hydraulischen Abgleich selbst auch förderfähig. 

So sieht die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) den hydraulischen Abgleich vor, wenn die Heizanlage oder ein Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz gefördert werden soll (5.3 der BEG EM vom 29.12.2023). Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs ist nach 5.4 der BEG EM vom 29.12.2023 selbst förderfähig. 

Ebenso wird beispielsweise ein hydraulischer Abgleich vorausgesetzt, wenn im Rahmen des KFW-Förderkredites 261 für Wohngebäude Maßnahmen zur Heizungsoptimierung ergriffen und gefördert werden. 

Durchführung des hydraulischen Abgleichs 

Nach § 60c Abs. 2 GEG beinhaltet der hydraulische Abgleich im Sinne der Vorschrift mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen: raumweise Heizlastberechnung, Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizfläche und die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung. Dabei hat die Ermittlung der Normheizlast des Gebäudes nach DIN EN 12831 zu erfolgen (§ 60c Abs. 2 S. 2 GEG). 

Der hydraulische Abgleich ist dabei grundsätzlich gem. § 60c Abs. 3 GEG nach den Maßgaben des Verfahrens B nach der ZVSHK Fachregel "Optimierung von Heizanlagen im Bestand" VdZ – Wirtschaftsvereinbarung Gebäude und Energie e.V. aktualisierte Neuauflage April 2022, Nummer 4.2 durchzuführen. 

Alternative zum Verfahren B 

Seit dem 1.10.2024 erlaubt das GEG alternative Verfahren des hydraulischen Abgleichs, die gleichwertig zum Verfahren B der ZVSHK-VdZ-VDMA-Fachregel sind. Diese neuen Vorgaben ermöglichen es, durch Digitalisierung und Automatisierung die Effizienz zu steigern und Kosten zu sparen. 

BMWK, BAFA, KfW und dena haben eine Checkliste mit Kriterien entwickelt, die erforderlich sind, um ein Verfahren als gleichwertig im Sinne des § 60c Abs. 3 GEG anzuerkennen. Die finale Checkliste ist nun verfügbar und auf der BAFA-Website abrufbar.  

Checkliste der Gleichwertigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz 

Diese Checkliste stellt sicher, dass alternative Verfahren des hydraulischen Abgleichs die gleichen Qualitätsstandards wie das Verfahren B erfüllen und somit für die jeweilige Förderung anerkannt werden können bzw. die Rechtspflicht auf § 60c Abs. 1 GEG erfüllt wird. 

Folgende Anforderungen werden zur Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 60c Abs. 3 GEG gestellt: 

Zertifizierung 

Die gleichwertige Anerkennung eines alternativen Verfahrens setzt eine Zertifizierung durch eine unabhängige Prüfstelle voraus. Sie muss eine Beschreibung des Verfahrens, die Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen durch Prüfstandmessung oder Simulation und die Angabe notwendiger zusätzlicher Prozessschritte umfassen. 

Verfahren 

Das Verfahren muss den thermischen Komfort ohne Überversorgung für alle Räume sicherstellen. Dabei hat die Ermittlung der Normheizlast des Gebäudes zu erfolgen. Es hat eine Analyse und Optimierung der Verteilung und der Übergabe von Wärme zu erfolgen, um eine möglichst niedrige Auslegungstemperatur zu erreichen und etwaige systemkritische Heizkörper auszutauschen. Die Heizkurve ist dabei zu optimieren und an das Nutzungsprofil und die Umgebungstemperatur anzupassen. Zudem ist durch den Einsatz geeigneter und effizienter Pumpen die raumweise Versorgung zu gewährleisten. Im Rahmen des Alternativverfahrens sind Schritte zur Ermittlung und Einstellung von Volumenströmen, Differenzdrücken, Pumpenförderhöhen, Einstellung der Druckverhältnisse am Ausdehnungsgefäß, Abgleich der Durchflüsse an einzelnen Teilabschnitten des Heizsystems und die Einstellungen der Abgleicharmaturen, der Durchflussmengenmesser oder Durchflussregler vorzunehmen. 

Anlagendokumentation 

Der hydraulische Abgleich muss mit allen technischen Kennwerten dokumentiert werden. Die Dokumentation ist dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen, um einen Nachweis der Maßnahmen zu führen und eine Information für künftige Arbeiten an dem Heizsystem bereitzustellen. Die Dokumentation umfasst Auslegungstemperaturen, Heizlast des Gebäudes, Leistung der Wärmeerzeuger, Druckregelungen des Ausdehnungsgefäßes, Einstellungswerte der Abgleichorgane und Pumpen, sowie die Heizkurve und Absenkungen. 

Fazit 

Der hydraulische Abgleich gemäß § 60c GEG ist eine zentrale Maßnahme zur Effizienzsteigerung von Heizungssystemen in Gebäuden. Seit dem 1. Oktober 2024 erlaubt das GEG erfreulicherweise alternative Verfahren, die gleichwertig zum Verfahren B sind. Diese neuen Verfahren können durch Digitalisierung und Automatisierung die Verfahrenseffizienz weiter steigern und Kosten sparen. Eine neue Checkliste hilft und legt die Anforderungen fest, die diese Verfahren erfüllen müssen, um als gleichwertig anerkannt zu werden. Der hydraulische Abgleich ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht bei Neuinstallationen, sondern auch Voraussetzung für verschiedene staatliche Förderprogramme. Schauen Sie es sich an! 


Schlagworte zum Thema:  Recht, Energie, Energieeffizienz