Arbeitgeberverband will "Leitplanken" bei Arbeitskämpfen

Der Arbeitgeberverband Gesamtmetall spricht sich für gesetzliche Regelungen aus, um massive Warnstreiks in Tarifverhandlungen einzuschränken. Verbandspräsident Stefan Wolf sagte in Berlin, es gehe nicht darum, das Streikrecht infrage zu stellen. Es gehe aber um "Leitplanken", damit der Arbeitskampf wieder das letzte Mittel sei, um eine Tarifeinigung herbeizuführen.
"Wenn man sich die letzten Jahre anschaut, ist bedauerlicherweise der Arbeitskampf inzwischen häufig vor allem ein Mittel zur Mitgliedergewinnung für die Gewerkschaften", sagte Wolf. Viele Menschen seien mittlerweile genervt von massiven Eingriffen bei der Bahn, im Flugverkehr und im öffentlichen Nahverkehr. Wolf nannte einen aktuellen Fall: Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) würden seit Wochen massiv bestreikt. Eine Schlichtung stehe zwar im Raum. "Aber Verdi will noch mal ordentlich streiken, bevor man sich darauf überhaupt einlässt."
Gesetzentwurf
Zwei Wissenschaftler erarbeiteten für den Verband einen Gesetzentwurf zur Schlichtung von Tarifkonflikten, den die Politik übernehmen könnte. Allerdings ist mehr als fraglich, ob die SPD dem zustimmen würde. Im Kern geht es laut Gesamtmetall darum, dass Arbeitskämpfe erst nach dem Scheitern der Schlichtung zulässig sein sollen und vor der Schlichtung nur in einem sehr begrenzten Rahmen. Die gesetzlichen Vorgaben sollen dabei – mit Ausnahme bestimmter Regelungen für die Daseinsvorsorge wie im Verkehrsbereich – nur nachrangig gelten. Das bedeute, bestehende tarifliche Schlichtungsabkommen hätten Vorrang.
Clemens Höpfner von der Universität Köln sagte, die gesetzlichen Regelungen sollten das Ultima-ratio-Prinzip stärken. Vor Beginn der Schlichtung, in der eine Friedenspflicht herrscht, sollten bis zu zweistündige Streiks zulässig sein, die sich im Wochenturnus wiederholen dürften. Für den Bereich der Daseinsvorsorge müsse bei Arbeitskämpfen zum einen eine angemessene Grundversorgung gewährleistet werden, die über klassische Notdienstarbeiten hinausgehe. Dazu zählten insbesondere Beförderungsleistungen mit Bus, Bahn oder Flugzeug. Zum anderen solle für Arbeitskämpfe eine Ankündigungsfrist von 96 Stunden gelten, damit die Öffentlichkeit sich auf Streiks einrichten könne.
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