Kein Ausschluss aus dem Personalrat trotz Verstoßes gegen Schweigepflicht

Personalratsmitglieder müssen über die ihnen bei ihrer Personalratstätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen bewahren, soweit diese nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen; diese Schweigepflicht gilt u. a. nicht gegenüber vorgesetzten Dienststellen.
Ein Mitglied des Personalrats der Stadt Bad Münder wandte sich wegen einer nach Stellenneubewertung beabsichtigten Höhergruppierung der Vorzimmerkraft des Bürgermeisters um vier Entgeltgruppen an den stellvertretenden Bürgermeister. Er wies darauf hin, dass die beabsichtigte Höhergruppierung nach seiner Einschätzung zu hoch sei und die in der Stellenbewertung aufgeführten Tätigkeiten von der Stelleninhaberin nicht ausgeführt würden. Außerdem bat er den stellvertretenden Bürgermeister – der zugleich Ratsmitglied und Mitglied des Verwaltungsausschusses ist – darum, in dieser Angelegenheit aktiv zu werden, aber nicht zu "verraten", dass die Information von ihm stamme.
Der darüber vom stellvertretenden Bürgermeister informierte Bürgermeister hörte das Personalratsmitglied zu einer beabsichtigten Abmahnung an und leitete schließlich ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren mit dem Ziel des Ausschlusses aus dem Personalrat ein. Das Personalratsmitglied habe in besonders schwerwiegender Weise seine Schweigepflicht verletzt. Das Mitglied meint hingegen, es habe davon ausgehen dürfen, mit dem stellvertretenden Bürgermeister unter dem Mantel der Verschwiegenheit das Gespräch führen zu dürfen.
Die Dienststelle kann nach § 24 Satz 3 NPersVG den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beim Verwaltungsgericht beantragen.
Verstoß gegen Schweigepflicht war keine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten
Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat entschieden, dass das Personalratsmitglied zwar gegen die personalvertretungsrechtliche Schweigepflicht verstoßen, indem er mit dem stellvertretenden Bürgermeister über die Personalangelegenheit sprach und diesen dabei um Vertraulichkeit bat.
Das Verwaltungsgericht hat den Verstoß im Einzelfall aber nach Abwägung aller Umstände noch nicht als grob bewertet. Das Personalratsmitglied hatte dem stellvertretenden Bürgermeister nichts Ehrenrühriges über einen anderen Beschäftigten oder sonstige besonders sensible Daten mitgeteilt, sondern es ging vielmehr um eine objektive Stellenbewertung und eine daraus folgende Eingruppierung und damit auch um Fragen der Vergütungsstruktur und –gerechtigkeit innerhalb der Dienststelle.
Dem Personalratsmitglied kommt ferner zugute, dass er nach seinem Nachrücken als Ersatzmitglied nicht über seine Schweigepflicht belehrt wurde und auch noch keine personalvertretungsrechtliche Grundschulung besucht hatte.
(Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss v. 10.12.2024, 17 A 2737/24)
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