Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LG Hamburg Beschluss vom 30.12.1992 - 316 T 100/92

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 01.10.1992; Aktenzeichen 48 C 998/92)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg (48 C 998/92) vom 1. Oktober 1992 geändert, soweit dem Beklagten eine Räumungsfrist versagt worden ist. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 26. April 1993 bewilligt. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert beträgt DM 2.500,–.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 721 Abs. 6 ZPO zulässig; sie ist auch begründet. Das Amtsgericht hat ihm zu Unrecht eine Räumungsfrist versagt. Gegenstand, des Mietverhältnisses im Erdgeschoß einen Imbiß betrieb und im ersten Obergeschoß eine 3-Zimmer-Wohnung innehat, die er gegenwärtig noch bewohnt. Die Auffassung des Amtsgerichts, bei Mischmietverhältnissen komme eine Räumungsfrist nur in Betracht, wenn der gewerbliche Anteil überwiege, vermag die Kammer nicht zu folgen. Überwiegt der Gewerbeanteil nicht, so ist außer Streit, daß § 721 ZPO anzuwenden ist, weil sich in einem solchen Fall das gesamte Mietverhältnis an den Vorschriften der Wohnraummiete ausrichtet. Fraglich kann allein sein, ob bei überwiegend gewerblichem Anteil eine Räumungsfrist jedenfalls dann gewährt werden darf, wenn Geschäfts- und Wohnräume getrennt voneinander herausgegeben werden können. Die Frage ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung, insbesondere dem die Kammer nach § 541 ZPO bindenden Beschluß des OLG Hamburg vom 27. Juli 1972 – 4 W 53/72 – MDR 1972, 995 zu bejahen (ebenso: Barthelmess 2. Wohnraumkündigungsschutzgesetz, 4. Aufl., BGB § 564 b Rn. 227, Schmidt-Futterer-Blank Wohnraumschutzgesetze 6. Aufl. B 420, Sternel Mietrecht 3, Aufl. Rn. V 103, zu § 721 ZPO: Baumbach-Hartmann 48. Aufl., Anm. 2, Fischer-Dieskau-Pergande-Franke Wohnungsbaurecht, Anm. 3, Thomas-Putzo, 16. Aufl., Anm. 1 a, LG Köln NJW RR 1989, 404, anders Bub-Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete. Rn. VII A 23, Zöller-Stöber, ZPO 17. Aufl. § 721 Rn. 1). Das rechtfertigt sich aus dem Gesetzeszweck, dem Inhaber von Wohnraum aus sozialpolitischen Gründen – nämlich der Vermeidung von Obdachlosigkeit – noch eine gewisse Frist einzuräumen, die es ihm ermöglicht, Ersatzraum zu beschaffen (vgl. dazu LG Regensburg WM 1991, 359). Hierbei kommt es nicht einmal auf den Rechtsgrund der Wohnraumüberlassung an, insbesondere nicht darauf, ob ein Wohnraummietverhältnis bestanden hat; demnach kann eine Räumungsfrist auch gewährt werden, wenn dem Inhaber die Wohnung aufgrund eines Nießbrauchs, einer Dienstbarkeit, Pacht oder eines sonstigen schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses überlassen worden war (vgl. Schmidt=Futterer-Blank B 423, Zöller-Stöber Rdn. 2). Dementsprechend kann es auch nicht entscheidend sein, ob der herausverlangte Wohnraum aufgrund eines Geschäftsraummietverhältnisses überlassen worden ist, sofern er dem Mieter als Lebensmittelpunkt dient. Ob darüber hinausgehend der Schutzzweck des § 721 ZPO sich auch auf denjenigen Wohnraum bezieht, der baulich und funktional mit dem Geschäfts- oder Gewerberaum verbunden ist (vgl. LG Stuttgart WM 1973, 83, LG Kiel WM 1976, 132, ablehnend Fischer-Dieskau-Pergande-Franke a.a.O.), kann dahinstehen, weil vorliegend die Gewerberäume getrennt von der Wohnung herausgegeben werden können. Die funktionale Selbständigkeit von Geschäfts- und Wohnraum folgt hier daraus, daß dem Beklagten zunächst die Wohnung im ersten Obergeschoß und erst später die zuvor anderweitig vermietet gewesenen Gewerberäumlichkeiten im. Erdgeschoß vermietet worden sind.

Bei Gewährung der Räumungsfrist sind die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Hierbei wird im allgemeinen dem Interesse des bisherigen Mieters, die Räume noch für eine kurze Zeit nutzen zu können, der Vorrang vor den Belangen des Vermieters an der Rückgabe eingeräumt (vgl. LG Hamburg WM 1990, 216, LG Regensburg WM 1991, 359, Schmidt=Futterer-Blank B 427, Sternel Rn. V 107). Sie muß nach Auffassung der Kammer so bemessen werden, daß sie dem Räumungsschuldner die realistische Möglichkeit bietet, sich Ersatzwohnraum zu beschaffen. Zugunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, daß er zur Kündigung keinen Anlaß gegeben hat. Auch ist glaubhaft, daß er als Ausländer besondere Schwierigkeiten hat, auf dem angespannten Wohnungsmarkt eine neue Wohnung zu finden. Da die Beendigung des Mietverhältnisses streitig war, kann ihm nicht angelastet werden, seine Ersatzraumbeschaffungspflicht vor Abschluß der ersten Instanz schuldhaft verletzt zu haben (vgl. dazu die Rechtsprechungsnachweise aus neuerer Zeit bei Sternel Mietrecht aktuell 2. Aufl. Rn. 685). Aufgrund der Umstände über das Zustandekommen des Mietvertrages konnte er auch der Annahme sein, daß das Schwergewicht des Vertrages auf der Wohnraummiete lag. Demgegenüber können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie sich verpflichtet haben, das verkaufte Grundstück an den Erwerber alsbald zu übertragen, und daß dieser sich ein Rücktrittsrecht bis zum 31...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.033
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    735
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    627
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    464
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    406
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    348
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    343
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    342
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    340
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    335
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    325
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    321
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    318
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    310
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    304
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    303
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    295
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    286
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    286
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    276
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
LG Berlin II: Kündigung – Berufung von Mieter auf angespannten Wohnungsmarkt?
Mann trägt Couch in Wohnung
Bild: Corbis

Das Landgericht Berlin II hat in zwei Entscheidungen Stellung dazu bezogen, inwieweit sich ein Mieter gegenüber dem Vermieter auf einen angespannten Wohnungsmarkt berufen kann. Was dies für Vermieter und Mieter bedeutet.


Kabinettsbeschluss: Zu scharf: Neues Mietgesetz sorgt für Wirbel
Chilischote Chili Peperoni heiß scharf Rauch Gabel
Bild: Pexels/JJ Jordan

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für schärfere Mietenregulierungen aus dem Justizministerium beschlossen. Für massiven Ärger sorgt nicht nur der Inhalt – Immobilienverbände und die Wohnungswirtschaft sind erzürnt.


Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


LG Hamburg 316 S 163/99
LG Hamburg 316 S 163/99

  Entscheidungsstichwort (Thema) Wohnraummiete: Mietpreisüberhöhung bei Ausnutzung eines geringen Wohnungsangebots auf einem "Sondermarkt"  Orientierungssatz 1. Das geringe Angebot iSv WiStrG § 5 Abs 2 wird bereits dann ausgenutzt, wenn feststeht, daß der ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren