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Sehhilfen / 1.1 Personenkreis

Norbert Finkenbusch
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Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen. Für die Leistungsgewährung ist der Tag der Abgabe maßgeblich. Der Versicherte muss seine Sehhilfe daher bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten haben. Die Leistungspflicht für die Krankenkasse entfällt, wenn der Versicherte am Tag der Abgabe bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat, sofern keine schwere Sehbeeinträchtigung bzw. keine Indikation für eine therapeutische Sehhilfe vorliegt.

Für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs besteht der Leistungsanspruch wie für sonstige Hilfsmittel.[1]

Für Versicherte, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besteht ein erneuter Versorgungsanspruch nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien. In medizinisch zwingend notwendigen Fällen sind Ausnahmen möglich.[2] Diese sind in den HilfsM-RL des G-BA definiert.

[1] § 33 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 SGB V.
[2] § 33 Abs. 4 SGB V.

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