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Haftung des GmbH-Gesellschafters

Dr. Rocco Jula
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Begriff

Der GmbH-Gesellschafter haftet nach dem "gesetzlichen Normalstatut" gerade nicht gegenüber den Gläubigern der GmbH. Er ist nach der Konzeption des Gesetzes Kapitalanleger, allerdings mit sehr weitgehenden Rechten, jedenfalls dann, wenn er die Mehrheit in der Gesellschafterversammlung hat. So kann die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer Weisungen erteilen. Trotz dieser weitgehenden Rechte haftet der GmbH-Gesellschafter aber grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der GmbH. Es gibt jedoch einige Ausnahmesituationen, bei denen eine Haftung in Betracht kommt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 9a GmbHG, § 14 GmbHG, § 19 GmbHG, § 22 GmbHG, § 24 GmbHG und §§ 30, 31 GmbHG.

Eine Haftung des GmbH-Gesellschafters kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund, wie eine Bürgschaft vorliegt. Üblicherweise bestehen Banken bei Gesellschafter-Geschäftsführern oder Mehrheitsgesellschafter bei der Kreditvergabe auf die Übernahme von Bürgschaften.

Daneben gibt es bestimmte Fallgruppen, in denen ausnahmsweise eine Haftung der Gesellschafter in Betracht kommt. Dazu gehört die Haftung für Verstöße gegen die Kapitalerhaltung. So ist das Stammkapital vor dem Zugriff der Gesellschafter geschützt. Wird dieses an die Gesellschafter ausbezahlt, entsteht sofort ein Rückzahlungsanspruch (s. §§ 30, 31 GmbHG). Eine weitere Fallgruppe ist der Missbrauch der Rechtsform, z. B. wenn die GmbH vorgeschoben wird, um Gläubiger zu schädigen oder der Tatbestand der sog. Vermögensvermischung. Davon spricht man, wenn das Gesellschaftsvermögen und das Privatvermögen nicht getrennt werden, sodass nicht festgestellt werden kann, was überhaupt zum Gesellschaftsvermögen gehört. Eine solche Situation kann eintreten, wenn die GmbH über keine ordnungsgemäße Buchhaltung verfügt. In einer solchen Situation ist es gerechtfertigt, dem Gesellschafter das Privileg des Haftungsausschlusses zu versagen. Eine Bedeutung hat auch die Haftung wegen unerlaubter Handlung, wozu auch die sog. Existenzvernichtungshaftung gehört. Diese soll dann eingreifen, wenn die Gesellschafter die GmbH in vorsätzlicher, sittenwidriger Weise dazu bringen, dass diese ihre Verbindlichkeiten nicht mehr vollständig erfüllen kann, wodurch die Gesellschafter letztlich die Insolvenz derselben verursachen.

 
Praxis-Beispiel

Existenzvernichtungshaftung

Der Mehrheitsgesellschafter A wirbt gezielt die besten Vertriebsmitarbeiter der GmbH ab, um sie für eine eigene Gesellschaft einzusetzen. Dabei beabsichtigt er, dass diese Mitarbeiter gleich die besten Kunden mitbringen, wozu er diese gezielt anhält. Dadurch bricht der Verkauf zusammen, die Gesellschaft macht deutlich weniger Umsätze und ist innerhalb kürzester Zeit insolvent.

Eine weitere Fallgruppe der Durchgriffshaftung ist die Haftung für Unterkapitalisierung. Diese setzt an die Forderung an, dass die Gesellschafter die GmbH mit ausreichend Eigenkapital ausstatten müssen. Bisher hat allerdings die Rechtsprechung noch in keinem Fall die Haftung wegen Unterkapitalisierung bejaht. Diese Fallgruppe wird damit zwar vertreten, hat sich in der Praxis aber nicht durchgesetzt.

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