Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungsvorgängen

Der BGH hat entschieden, dass die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung einer Umwandlung beizufügende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers nachgereicht werden kann, wenn dies zeitnah nach der Anmeldung geschieht. Das gilt unabhängig davon, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war.

Für das Steuerrecht ist der Beschluss des BGH von Relevanz, weil die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Umwandlungsvorgangs ein zentraler Anknüpfungspunkt für das Steuerrecht ist.

Beantragung der Eintragung einer Verschmelzung

Im entschiedenen Fall beantragte eine GmbH die Eintragung einer Verschmelzung ins Handelsregister zum Stichtag 31.12.2022. Der Anmeldung lag eine Bilanz bei, die jedoch nicht die Anforderungen der Achtmonatsfrist gem. § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG erfüllte.

Das Registergericht forderte die Nachreichung der Schlussbilanz innerhalb eines Monats. Die GmbH reichte jedoch erst nach Ablauf der gesetzten Frist eine Bilanz für den 31.12.2022 nach. Die Anmeldung wurde daraufhin vom Registergericht und später vom Beschwerdegericht abgelehnt.

BGH hält zeitnahe Nachreichung für möglich

Der BGH hat entschieden, dass eine Schlussbilanz gemäß § 17 Abs. 2 UmwG zeitnah nach der Anmeldung einer Umwandlung nachgereicht werden kann. Es sei dabei unerheblich, ob die Bilanz zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war. Entscheidend sei, dass die Schlussbilanz den Bilanzstichtag innerhalb der 8-Monatsfrist aufweist.

§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 UmwG verlange, dass die Schlussbilanz auf einen höchstens 8 Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag datiert ist. Der Wortlaut schließe eine zeitnahe Nachreichung nicht aus. Zweck der 8-Monatsfrist sei es, Gläubigern und anderen Beteiligten aktuelle Informationen über die Vermögenslage des übertragenden Rechtsträgers zu bieten. Eine geringe Verzögerung durch die Nachreichung beeinträchtigt diesen Zweck nicht wesentlich.

Dennoch hatte die Beschwerde keinen Erfolg

Eine endgültige Zurückweisung der Anmeldung ohne Möglichkeit zur Nachreichung wäre nach Ansicht des BGH unverhältnismäßig. Dennoch müsse die Nachreichung innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen, um die Rechtssicherheit zu wahren. Im entschiedenen Fall wurde die Schlussbilanz erst mehrere Wochen nach der gesetzten Frist von einem Monat eingereicht. Dies war nicht mehr als zeitnah anzusehen.

BGH Beschluss vom 18.03.2025 - II ZB 1/24


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