Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden

Der Bundestag hatte das Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) zuvor am 13.6.2024 verabschiedet. Der Gesetzgeber verlängert damit die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen. Daher sieht das Gesetz auch eine Anpassung der Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten aus verschiedenen Rechtsbereichen vor.
Um die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzugleichen, werden diese von drei auf vier Tage geändert.
Keine Bekanntgabe an Samstagen
Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf nach § 108 Abs. 3 AO so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages. Nach dem Regierungsentwurf sollte zukünftig auch die Bekanntgabe eines Steuerbescheids an einem Samstag möglich sein. Diese Regelung hat der Bundestag jedoch nicht übernommen.
Beispiel: Ein Steuerbescheid geht an einem Dienstag (04.03.) zur Post. Der vierte Tag wäre ein Samstag (08.03). Der Bescheid gilt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 108 Abs. 3 AO erst am der nächsten Woche Montag (10.03.), als bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist endet mit Ablauf des 10.04.
Entsprechendes gilt für die Klagefrist.
Anwendung ab 2025
Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
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Beispiel: Ein Steuerbescheid geht an einem Dienstag (04.03.) zur Post. Der vierte Tag wäre ein Samstag (08.04). <- Richtig wäre (08.03)
besten Dank für den Hinweis. Das Beispiel wurde jetzt korrigiert.
MfG, Frank Holst, Haufe Online Redaktion