Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen

Steuerabzug bei Bauleistungen
Die Leistungsempfänger von Bauleistungen müssen im Inland einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vornehmen, wenn keine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.
BMF-Schreiben zu den wichtigsten Grundsätzen
Die Finanzverwaltung erörtert in einem Schreiben die wichtigsten Grundsätze. Dabei geht es u.a. um folgende Punkte:
- Wann besteht Steuerabzugspflicht?
- Wer ist Abzugsverpflichteter?
- Wer ist Leistender (Auftragnehmer)?
- Wann kann auf den Steuerabzug verzichtet werden?
- Welches Finanzamt ist zuständig?
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.3325
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
5.722
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.001
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.907
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.7236
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.220
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.686
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.641
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Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
1.0242
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.014
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Vorliegen einer GIIN genügt nicht zur Klassifizierung als Finanzinstitut
20.06.2025
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Neue Taxonomien für die E-Bilanz: BMF berücksichtigt Anregungen
17.06.2025
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Taxonomien 6.9 zur E-Bilanz veröffentlicht
16.06.2025
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Steuerfahndung NRW holt mit "Falscher Hase" rund 240 Millionen EUR zurück
16.06.2025
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Kein Vorläufigkeitsvermerk bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags
13.06.2025
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KI-Einsatz bei der Steuerfahndung
12.06.2025
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Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA)
11.06.2025
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Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
11.06.2025
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Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz
06.06.2025
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Datenaustausch im Lohnsteuerabzug ab 2026
05.06.2025