Rentenversicherungspflicht eines Volleyballtrainers

Der Kläger trainierte nebenberuflich Volleyballmannschaften. Nach einer Betriebsprüfung bei seinem Sportverein stellte der beklagte Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht des Klägers als selbstständig tätiger Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen iHv 7.315,83 EUR fest. Den nach Ablauf der Widerspruchsfrist gestellten Antrag auf Überprüfung (§ 44 SGB X) lehnte die Rentenversicherung ab. Hiergegen wehrte sich der Trainer zunächst erfolgreich vor dem SG Köln.
LSG: Volleyballtrainer ist rentenversicherungspflichtig
Die Berufung des Rentenversicherungsträgers hatte nun Erfolg. Das LSG hat die Versicherungspflicht des Trainers in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Verpflichtung zur Beitragszahlung bestätigt. Bei dem Trainer handele es sich um einen selbstständig tätigen Lehrer i.S.v. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, der im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Der sachliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit für den Sportverein liege nach den vom BSG entwickelten Kriterien auf der Lehrer- und nicht der Beratertätigkeit. Unter den weit zu verstehenden Begriff des Lehrers falle die Vermittlung von Allgemeinbildung oder – wie im Fall eines Volleyballtrainers – speziellen Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht.
Vermittlung von Wissen als Kriterium für Versicherungspflicht
Anders als der Trainer meine, sei nicht nur die Betreuung von Jugendmannschaften als Lehrertätigkeit zu werten. Unabhängig von der Frage, ob eine Wissensvermittlung nicht auch gegenüber Bundesligaspielern anzunehmen wäre (hier müsse der Einzelne in die Mannschaft integriert und müssten Spielzüge etc. eingeübt werden), könne jedenfalls in der Oberliga bzw. Bezirksliga/Bezirksklasse – genauso wenig wie in Jugendmannschaften – von einem vollständigen Beherrschen der Sportart ausgegangen werden. Hier jedenfalls bleibe die Vermittlung von Wissen durch einen Lehrer, hier den Kläger, notwendig. Auch seine A-Lizenz spreche gerade für eine Lehrertätigkeit, weil er dementsprechend viele Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten mitbringe, die er vermitteln könne.
Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.9.2020 entschieden, L 3 R 305/18.
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