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Adoptionsvermittlungsgesetz / § 9d [Bis 31.03.2021: 9c] Durchführungsbestimmungen

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(1) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz[2] [Bis 07.09.2015: Bundesministerium der Justiz] durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anerkennung und Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3[3] [Bis 31.03.2021: § 2 Abs. 2] und den §§ 3 und 4, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung nach § 2a Absatz 5 und 6[4] [Bis 31.03.2021: § 2a Abs. 4 und 5], die sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a[5] [Bis 31.03.2021: § 7 Abs. 1], die Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c[6] [Bis 31.03.2021: § 7 Abs. 3], die Bescheinigung nach § 7d[7] [Bis 31.03.2021: § 7 Abs. 4], die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die Gewährung von Akteneinsicht nach § 9c[8] [Bis 31.03.2021: § 9b] sowie über die von den Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu beachtenden Grundsätze zu regeln. 2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden:

 

1.

Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen nach § 2a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2[9] [Bis 31.03.2021: § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2] sowie Satz 2;

 

2.

Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Personals einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1[10] [Bis 31.03.2021: §§ 3, 4 Abs.1 Satz 1 Nr. 1] );

 

3.

Anforderungen an die Arbeitsweise und die Finanzlage des Rechtsträgers einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2[11] [Bis 31.03.2021: § 4 Abs.1 Satz 1 Nr. 2] );

 

4.

besondere Anforderungen für die Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung (§ 4 Absatz 2[12] [Bis 31.03.2021: § 4 Abs. 2] );

 

5.

Antragstellung und vorzulegende Nachweise im Verfahren nach § 7d[13] [Bis 31.03.2021: § 7 Abs. 4];

 

6.

Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Annehmenden über das Leistungsangebot der Adoptionsbegleitung nach § 9 Absatz 1 und 2;[14] [Bis 31.03.2021: § 9 Abs.1.]

 

7.

[15]das Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle nach § 4a.

 

(2) 1Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen werden, dass die Träger der staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen von den Adoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c[16] [Bis 31.03.2021: § 7 Abs. 3] oder für eine internationale Adoptionsvermittlung Gebühren sowie Auslagen für die Beschaffung von Urkunden, für Übersetzungen und für die Vergütung von Sachverständigen erheben. 2Die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe sind dabei zu bestimmen; für den einzelnen Vermittlungsfall darf die Gebührensumme 2 500[17] [Bis 31.03.2021: 2 000] Euro nicht überschreiten. 3Solange das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, kann diese durch die Landesregierungen ausgeübt werden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.04.2021.
[2] Geändert durch Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015. Anzuwenden ab 08.09.2015.
[3] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[6] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[7] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[8] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[9] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[10] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[11] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[12] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[13] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[14] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[15] Nr. 7 angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[16] Geändert durch G...

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