Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Roscher, BewG § 237 Bewertung des Betriebs der Land- und ... / 3 Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzung (Abs. 2)

Michael Roscher
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 16

§ 237 Abs. 2 BewG bestimmt die Ermittlung des Reinertrags für die landwirtschaftlichen Nutzung (§ 234 BewG Rz. 15). Die Vorschrift konkretisiert i. d. S. die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die Nutzung von Ackerland und Grünland (§ 234 BewG Rz. 15) sowie einer damit verbundenen Tierhaltung nach Maßgabe des § 241 BewG.[1]

Die Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt auch im reformierten Bewertungsrecht unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bodenschätzung. Nach § 2 Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)[2] werden die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen nach den Nutzungsarten Ackerland und Grünland differenziert. Für diese Nutzungsarten sind gem. §§ 3, 4 BodSchätzG zur Beurteilung der natürlichen Ertragsfähigkeit der Böden anhand bestimmter Acker- und Grünlandschätzungsrahmen Wertzahlen (Acker- oder Grünlandzahl) zu ermitteln und auszuweisen, die als Verhältniszahlen die Unterschiede im Reinertrag bei gemeinüblicher und ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zum Ausdruck bringen. Hierbei wird die Bodenbeschaffenheit von Acker- und Grünlandflächen anhand verschiedener Kriterien (Bodenart, Zustandsstufe, Entstehung der Böden, Klima und Wasserverhältnisse) untersucht und die natürlichen Ertragsbedingungen festgestellt. Das Produkt einer Fläche in Ar und der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen) ist gem. § 9 Abs. 1 BodSchätzG die Ertragsmesszahl [EMZ], die die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche ausdrückt. Bestehen innerhalb einer Fläche mehrere Teilflächen mit verschiedenen Acker- oder Grünlandzahlen, so bildet die Summe der Produkte der einzelnen Teilflächen in Ar und der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmesszahl der Gesamtfläche (§ 9 Abs. 2 BodSchätzG). Wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen, die den Bodenschätzungsergebnissen einzelner Bodenflächen zugrunde liegen, durch natürliche Ereignisse oder durch künstliche Maßnahmen wesentlich und nachhaltig verändert haben oder sich die Nutzungsart Acker- oder Grünland nachhaltig geändert hat, ist gem. § 11 Abs. 1 BodSchätzG eine Nachschätzung durchzuführen.

 
Hinweis

Soweit eine Ertragsmesszahl vorliegt, wird diese im Flächennachweis des jeweiligen Liegenschaftskatasters ausgewiesen. Für Zwecke der Hauptfeststellung der neuen Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 werden sie zudem in der Regel auch über verschiedene Informationsangebote der Länder (z. B. Informationsschreiben, Informationsportale) zur Verfügung gestellt.

Die Ertragsmesszahl berechnet sich durch Multiplikation der jeweiligen landwirtschaftlichen Fläche oder landwirtschaftlichen Teilfläche eines Flurstücks in Ar mit der festgestellten Wertzahl (Acker- oder Grünlandzahl).

Für ein Flurstück mit einer Größe von insgesamt 100 Ar ergeben sich anhand der Ergebnisse der Bodenschätzung z. B. folgende Ertragsmesszahlen:

 
  Klassenzeichen

Wertzahlen

(Bodenzahl / Ackerzahl)
Fläche (Ar) Ertragsmesszahl
Ackerland (A) sL 4 D 55/50 40 2.000
  Klassenzeichen

Wertzahlen

(Grünlandgrundzahl / Grünlandzahl)
Fläche (Ar) Ertragsmesszahl
Grünland (Gr) Mo II c 2 35/32 60 1.920

Nach § 14 Abs. 2 BodSchätzG berechnen die mit der Führung des Liegenschaftskatasters beauftragten Behörden für jedes Flurstück anlassbezogen die Ertragsmesszahl.

In allen Fällen, in denen im Liegenschaftskataster keine Ertragsmesszahlen nachgewiesen werden, kann zur Vereinfachung die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung angesetzt werden.[3] Für Zwecke der Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 werden diese durch die Länder gesondert bereitgestellt.[4]

Ertragsmesszahlen sind bei der Grundsteuerwertermittlung für die

  • landwirtschaftliche Nutzung (§ 237 Abs. 2 BewG i. V. m. Anlage 27 BewG) und die
  • übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen Saatzucht und Kurzumtriebsplantagen (§ 237 Abs. 6 BewG i. V. m. Anlage 27 BewG)

von Bedeutung.

Da das Bodenschätzungsgesetz sowohl steuerliche als auch nicht steuerliche Bereiche von Verwaltungsverfahren vereinigt, finden bei der Bodenschätzung nach § 12 BodSchätzG nur bestimmte Teile der Abgabenordnung (Zuständigkeit der Finanzbehörden, die allgemeinen Verfahrensvorschriften, die Vorschriften über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren) Anwendung. Die Vorschriften über die gesonderte Feststellung nach §§ 180–183 AO sind entsprechend anzuwenden.

Für die Durchführung der Bodenschätzung sind die Finanzbehörden der Länder zuständig. Zu den Ergebnissen der Bodenschätzung gehören die Feststellungen, die zur Beschreibung und Kennzeichnung der Bodenflächen nach der Beschaffenheit (Klassen), der natürlichen Ertragsfähigkeit (Wertzahlen) und der Abgrenzung (Klassen-, Klassenabschnitts-, Sonderflächen) getroffen worden sind.[5] Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind gem. § 13 Abs. 1 BewG den Eigentümern und Nutzungsberechtigten – ohne individuellen Verwaltungsakt – durch Offenlegung bekannt zu geben.[6] Die Offenlegungsfrist beträgt gem. § 13 Abs. 2 BodSchätzG einen Monat. Mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist treten gem. § 13 Abs. 3 BodSchätzG die Rechtswirkung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    319
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    261
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    249
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    234
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    206
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    198
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    190
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    176
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    163
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    160
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    157
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    153
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    152
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    132
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    127
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    127
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    125
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    124
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    122
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    121
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


Grundsteuer für land- und f... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
Grundsteuer für land- und f... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG

Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Pflanzen- und Tierproduktion dienen. Das sind die Acker- und Grünlandflächen, die dem Ackerbau, dem Futterbau und der Tierhaltung nach Maßgabe des § 241 BewG dienen. Die Einstufung in ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren