Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / ba) Investmenterträge

Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rn. 470c

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Zu den Investmenterträgen gem § 16 InvStG 2018 gehören

  • Ausschüttungen gem § 2 Abs 11 InvStG 2018,
  • Vorabpauschalen gem § 18 InvStG 2018 und
  • Veräußerungsgewinne aus Investmentanteilen gem § 19 InvStG 2018.

Ausschüttungen gem § 2 Abs 11 InvStG 2018

Erfasst werden nach § 1 Abs 11 InvStG 2018 die tatsächlichen Ausschüttungen (Auszahlungen, Gutschrift mit Wiederanlage und Substanzausschüttungen).

Vorabpauschalen gem § 18 InvStG 2018

Thesaurierte Erträge wurden bis zum VZ 2017 als sog ausschüttungsgleiche Erträge besteuert, s Rn 264. Durch das InvStG 2018 wurden die ausschüttungsgleichen Erträge aus Vereinfachungsgründen durch eine Vorabpauschale ersetzt.

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kj den Basisertrag für dieses Kj unterschreiten (§ 18 Abs 1 S 1 InvStG 2018). Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kj mit 70 % des Basiszinses nach § 18 Abs 4 InvStG 2018 (§ 18 Abs 1 S 2 InvStG 2018). Nach § 18 Abs 1 S 3 InvStG 2018 wird der Basisertrag auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und letzten Kj festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttung innerhalb des Kj ergibt (s BMF v 21.05.2019, BStBl I 2019, 527 Tz 18.3 mit Bsp).

Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Somit fließt die Vorabpauschale für 2018 erst im Jahr 2019 zu und ist für den VZ 2018 nicht relevant.

Veräußerungsgewinne aus Investmentanteilen gem § 19 InvStG 2018

Unter den Veräußerungsgewinnen aus Investmentanteilen gem § 19 InvStG 2018 fallen die Gewinne aus der Veräußerung, Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage von Investmentanteilen, § 2 Abs 13 InvStG 2018. Nach § 19 Abs 1 S 1 InvStG 2018 sind die Regelungen des § 20 Abs 4 EStG für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Investmentanteils entsprechend anzuwenden. Dies gilt allerdings nur, soweit die Anteile nicht im BV gehalten werden. Bei betrieblichen Anlegern sind dagegen die Besonderheiten der Einkünfteermittlung durch BV-Vergleich oder EÜR zu berücksichtigen (Einzelheiten s BMF v 21.05.2019, BStBl I 2019, 527 Tz 19.3 f).

 

Rn. 470d

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Zu den Investmenterträgen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile nach § 20 Abs 3 EStG iVm § 20 Abs 1 Nr 3 EStG, die neben den Investmenterträgen oder anderen Stelle gewährt werden. Darunter fallen insb Schadensersatz- oder Kulanzzahlungen, die Anleger als Ausgleich für Verluste erhalten, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit der Anlage von Investmentanteilen erstanden sind (s BMF v 21.05.2019, BStBl I 2019, 527 Tz 16.2).

Die Ausschüttungen (§ 16 Abs 1 Nr 1 InvStG 2018) und die Vorabpauschalen (§ 16 Abs 1 Nr 2 InvStG 2018) unterliegen einem Steuerabzug nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 5 EStG. Die Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen (§ 16 Abs 1 Nr 3 InvStG 2018) unterliegen einem Steuerabzug nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 9 EStG. Nach § 44 Abs 1 S 3 EStG hat diejenige Stelle einen Abzug der KapSt vorzunehmen, die die Investmenterträge an den Anleger auszahlt. Die auszahlende Stelle ist nach § 44 Abs 1 S 4 Nr 1 u 4 EStG iVm § 43 Abs i S 1 Nr 5 u 9 EStG das inländische Kreditinstitut, das inländische Finanzdienstleistungsinstitut, das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank, das bzw die Investmentanteile verwahrt oder verwaltet oder deren Veräußerung durchführt und die Investmenterträge auszahlt oder gutschreibt (Einzelheiten s BMF v 21.05.2019, BStBl I 2019, 527 Tz 16.5f).

Bestimmte Anlagen sind nach § 16 Abs 2 InvStG nicht anzusetzen. Werden Investmentanteile iR von nach § 5 AltZertG oder § 5a AltZertG zertifizierten Altersvorsorge oder Basisrentenverträge gehalten, sind keine Investmenterträge anzusetzen. Zertifizierte Altersvorsorgeverträge unterliegen einer nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr 5 EStG. Bei zertifizierten Basisrentenverträgen richtet sich die nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG.

Vorabpauschalen sind nach § 16 Abs 2 InvStG 2018 nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile gehalten werden im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge nach dem BetriebsrentenG, von Versicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen nach § 20 Abs 1 Nr 6 S 1 u 4 des EStG oder von Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen zur Sicherung von Altersrückstellungen (Einzelheiten s BMF v 21.05.2019, BStBl I 2019, 527 Tz 16.10f).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    319
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    261
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    249
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    234
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    206
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    198
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    190
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    176
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    163
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    160
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    157
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    153
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    152
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    132
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    127
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    127
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    125
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    124
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    122
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    121
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Feststellungserklärung bis 31.12.2022: Investmentfonds: Feststellungsverfahren für Alt-Anteile im Betriebsvermögen
Investment Immobilienfonds Fondsmanagement
Bild: Adobe Systems/Harald Richter

Investmentanteile, die vor 2018 erworben wurden, gelten mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und mit Beginn des 1.1.2018 als angeschafft. Der fiktive Veräußerungsgewinn ist für Anteile im Betriebsvermögen gesondert festzustellen. Die Feststellungserklärung ist spätestens bis zum 31.12.2022 abzugeben.


Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bild: Haufe Shop

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 2.3 Investmenterträge (Nr. 3)
Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 2.3 Investmenterträge (Nr. 3)

  Rz. 136a Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Investmenterträge i. S. d. § 16 InvStG. Die Vorschrift wurde durch das InvStRefG v. 19.7.2016[1] eingefügt. Die zeitliche Anwendung ist in § 52 Abs. 28 S. 21 EStG i. d. F. ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren