Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Hamburg Urteil vom 25.08.2005 - 5 U 193/04

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Produkt des Jahres

 

Leitsatz (amtlich)

Wirbt ein Internetprovider im Zusammenhang mit dem Angebot bestimmter DSL-Tarife mit der Auszeichnung "Produkt des Jahres", die aufgrund der Leserumfrage einer Computer-Fachzeitschrift vergeben worden ist, kann eine solche Werbung irreführend sein, wenn die Auszeichnung nicht für bestimmte Produkte des Providers vergeben worden ist, sondern in der Kategorie "Bester Internet-Provider"

 

Normenkette

UWG §§ 3, 5

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 02.11.2004; Aktenzeichen 416 O 97/04)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg - Kammer 16 für Handelssachen - vom 2.11.2004 (Az.: 416 O 97/04) wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbeaussage der Antragsgegnerin in einem einer Computerfachzeitschrift beigelegten Faltblatt.

Die Antragstellerin ist ein Internetzugangsprovider, der seinen Kunden u.a. die kostenpflichtige Einwahl in das Internet über Modem-, ISDN- oder DSL-Verbindungen ermöglicht. Die Antragsgegnerin ist Wettbewerberin der Antragstellerin. Sie ermöglicht ihren Kunden ebenfalls die kostenpflichtige Einwahl in das Internet über analoge, ISDN- und DSL-Verbindungen. Hierfür wirbt sie u.a. in Werbeprospekten, die verschiedenen Zeitschriften beigelegt werden.

In einem Werbeprospekt, der u.a. auch der deutschlandweit vertriebenen Ausgabe 6/2004 der Computerfachzeitschrift "PC Welt" beilag, warb sie für die von ihr angebotenen DSL-Internet-Zugangstarife. Eine Doppelseite, die mit der magentafarbigen Hausfarbe der Antragsgegnerin unterlegt wurde, ist in weißer Schrift überschrieben mit der Aufforderung "Wählen Sie den passenden T-Online-DSL-Tarif". Im rechten Teil dieses magentafarbigen Feldes ist eine Art Siegel abgedruckt, bei dem auf dunkelbraunrotem Grund in gelber Schrift geschrieben ist: "Produkt des Jahres 2003/2004". Darunter steht in weißer Schrift "PC Magazin". Über der Aussage "Produkt des Jahres 2003/2004" ist ein gelb unterlegter Kreis abgebildet, in dem es heißt: "1. Platz". Unterhalb des Logos auf dem magentafarbigen Untergrund steht in weißer Schrift:

"Kategorie: bester Internet-Provider Ausgabe: PC-Magazin 05/2004"

Auf der betreffenden Doppelseite des Prospektes werden zwei von der Antragsgegnerin angebotene DSL-Zugangstarife beschrieben. Die Doppelseite wird nachfolgend eingeblendet: ...

Die Computer-Fachzeitschrift "PC-Magazin" hatte kurz zuvor ihre Leser im Rahmen einer Aktion "Produkte des Jahres 2003/2004" dazu aufgefordert, in verschiedenen Kategorien abzustimmen und das Produkt des Jahres in der jeweiligen Kategorie zu wählen. Zu den bei der Leserbefragung vorgegebenen Produktkategorien gehörte auch die Kategorie "Bester Internet-Provider". An der Abstimmung hatten sich etwa 25.000 Leser beteiligt. In der Ausgabe 05/2004 der Zeitschrift wurden die "Gewinner" der Leserumfrage in den jeweiligen Kategorien veröffentlicht. In der Kategorie "Bester Internet-Provider" hatten 24,8 % der teilnehmenden Leser für die Antragsgegnerin, 16,8 % für die 1 & 1 Internet AG und 15,2 % für die Antragstellerin gestimmt.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die angesprochenen Verkehrskreise würden durch die Darstellung in dem Werbeprospekt der Antragsgegnerin irregeführt, weil die Antragsgegnerin die erhaltene Auszeichnung im Zusammenhang mit einem konkret von ihr genannten Produkt verwende, obwohl ihr die Auszeichnung nicht für dieses Produkt verliehen worden sei. Es entstehe auch der Eindruck, das beworbene Produkt sei von einem neutralen Dritten objektiv getestet, mit Konkurrenzprodukten verglichen und besser bewertet worden als andere. Tatsächlich sei die Auszeichnung allein für das Unternehmen aufgrund eines Leservotums verliehen worden.

Mit einstweiliger Verfügung vom 24.5.2004 hat das LG Hamburg, KfH 16 - 416 O 97/04, der Antragsgegnerin verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an Endverbraucher gerichteten Werbung mit der Aussage "1. Platz Produkt des Jahres 2003/2004 PC Magazin" für DSL-Internet-Zugangstarife zu werben, wenn dies wie in der oben abgebildeten Anzeige geschehe.

Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Es sei unzutreffend, dass die Aufschrift "Kategorie: Bester Internet-Provider Ausgabe: PC-Magazin 05/2004" in deutlich kleinerer Schrift gehalten sei als die erste Aufschrift. Die Schriftgröße sei die gleiche. Für die Auswahlentscheidung eines Internet-Service-Providers sei neben einem konkreten Produkt auch die Unternehmensleistung als Ganzes maßgeblich. Ein Produktvergleichstest werde etwa bei der Auszeichnung "Auto des Jahres" oder "Fußballer des Jahres" ebenfalls nicht vorgenommen. Solche Auszeichnungen kämen auch anhand einer Abstimmung zustande.

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung hat das LG Hamburg, KfH 16 nach am 2.11.2004 geschlossener mündlicher Verhandlung mit Urt. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    3.490
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    430
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    319
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    245
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    214
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    204
  • Geh- und Fahrrecht
    168
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    163
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    131
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    119
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    114
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    102
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    96
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    76
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    66
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    66
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    53
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    51
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    46
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    46
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Wettbewerbsrecht : Focus-Ärzte-Siegel laut LG München irreführend
Arzt mit Handschuhen
Bild: Haufe Online Redaktion

Das LG München hat die jährliche Auszeichnung von Ärztinnen und Ärzten als „Top Mediziner“ mit einem von der Zeitschrift „FOCUS Gesundheit“ vergebenen „Ärzte-Siegel“ als irreführend für Verbraucher bewertet.


In eigener Sache: "neues lernen" ist Fachzeitschrift des Jahres 2024
Fachmedium neues lernen
Bild: Haufe Online Redaktion

Schon zum zweiten Mal erhält das Magazin "neues lernen" einen Award: Gerade erst wurde das Cover-Konzept gekürt, jetzt folgt die Auszeichnung als "Fachmedium des Jahres 2024" in der Kategorie bis eine Million Umsatz. Die Jury des Deutschen Fachpresseverbands würdigt die "Top-Fachzeitschrift" für ihr "überzeugendes", multimediales Konzept.


Rechtssicherheit für die Verwalterpraxis: WEG-Recht
WEG-Recht
Bild: Haufe Shop

Bleiben Sie als Verwalter:in auf dem Laufenden zum sich ständig verändernden WEG-Recht. Informieren Sie sich über aktuelle Urteile, um teure juristische Fehler zu vermeiden und Konflikte mit Eigentümern ohne gerichtliche Hilfe lösen zu können.


OLG Köln 6 U 134/16
OLG Köln 6 U 134/16

  Verfahrensgang LG Köln (Urteil vom 09.06.2016; Aktenzeichen 81 O 37/16)   Tenor Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 09.06.2016 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 81 O 37/16 - wird zurückgewiesen. Die ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren