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OLG Dresden Beschluss vom 24.07.2024 - 17 W 396/24

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Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Pirna - Grundbuchamt - vom 23.05.2024, Geschäftszeichen: ..., aufgehoben.

 

Gründe

I. Mit notariellem Kaufvertrag von Teileigentum mit Auflassung, UVZ-Nr. xxx des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 29.09.2023, veräußerte der Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 sein im Vertrag näher bezeichnetes Teileigentum (Miteigentumsanteile an verschiedenen Flurstücken, eingetragen im Teileigentumsgrundbuch von X. des Amtsgerichts Pirna, Gemarkung X., Bl. ...6, ...7, ...5 und ...9) zum Kaufpreis von 12.000,- EUR.

Der verfahrensbevollmächtigte Notar beantragte mit Schriftsatz vom 12.03.2024 beim Grundbuchamt unter anderem die Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligte zu 2 und reichte, nachdem ihm dies mit Zwischenverfügung vom 26.03.2024 aufgegeben war, seine Urkunde UVZ-Nr. xxx vom 05.01.2024 nach, wonach sämtliche Gesellschafter der Beteiligten zu 2 gemäß Art. 229 § 21 Abs. 3 Satz 2 EGBGB bewilligten, die Bezeichnung der Eigentümer bzw. Vormerkungsberechtigten dahingehend richtigzustellen, dass die gemäß Urkunde UVZ-Nr. xxx des beglaubigenden Notars angemeldete Gesellschaft als Eigentümerin eingetragen wird. Auf die mit Urkunde UVZ-Nr. xxx beantragte Gesellschaftsregistereintragung werde Bezug genommen. Der Notar werde beauftragt und bevollmächtigt, nach Eintragung die Identität zu bestätigen und für eine Grundbuchberichtigung zu sorgen. Er erklärte:

Aufgrund Einsicht in das elektronisch geführte Gesellschaftsregister des Amtsgerichtes Dresden vom 12.03.2024 bescheinige ich, Notar, hiermit, dass unter GsR ... die B. eGbR mit Sitz in X. eingetragen ist.

Aufgrund der in der Urkunde UVZ-Nr. xxx enthaltenen Vollzugsvollmacht bestätige ich hiermit, dass die Erwerberin die Bezeichnung B. eGbR trägt, ihren Sitz in X. hat und beim Gesellschaftsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Nr. ... geführt wird und es sich um die mit Urkunde UVZ-Nr. xxx angemeldete GbR handelt.

Mit Beschluss vom 23.05.2024 erließ das Grundbuchamt eine weitere Zwischenverfügung. Für die Eintragung der B. eGbR im Grundbuch bedürfe es gemäß Art. 229 § 21 EGBGB der notariellen Zustimmungserklärung der zwischenzeitlich am 09.01.2024 im Register eingetragenen eGbR. Wirksame Erklärungen der eGbR könnten erst nach Eintragung im Gesellschaftsregister, hier erfolgt am 09.01.2024, abgegeben werden. Die seitens der GbR abgegebene Zustimmungserklärung sei am 05.01.2024 und damit vor Registereintragung erfolgt. Für den Vollzug des Antrages bedürfe es einer Zustimmungserklärung, alternativ einer Nachgenehmigung der eingereichten Urkunde UVZ-Nr. xxx durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter in grundbuchgerechter Form.

Hiergegen hat der verfahrensbevollmächtigte Notar mit am 04.06.2024 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Es sei lediglich die Identität der bereits vor Eintragung als GbR bestehenden Gesellschaft mit der eGbR zu bestätigen. Da dies kein höchstpersönlicher Akt sei, hätten die Gesellschafter ihn als Notar bevollmächtigen können, diese Erklärung abzugeben. Im Übrigen verwies er auf eine Entscheidung des OLG München vom 22.05.2024, Az.: 34 Wx 71/24 e. Außerdem sei in den Bl. ...8 bis ...4 und ...1 bis ...7 die Namensberichtigung aufgrund seiner beanstandeten Urkunde UVZ-Nr. xxx bereits vollzogen worden.

Mit Verfügung vom 13.06.2024 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist gemäß § 71 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Da der Notar nicht angegeben hat, für wen er die Beschwerde führt, sind als Beschwerdeführer alle Antragsberechtigten, hier die Beteiligten zu 1 und 2, anzusehen (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.07.2021 - 15 W 2283/21, ZWE 2022, 43, m.w.N.).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis der fehlenden Zustimmungserklärung oder Nachgenehmigung der eingereichten Urkunde UVZ-Nr. xxx durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter der Beteiligten zu 2 liegt nicht vor.

1. Gemäß § 47 Abs. 2 GBO soll für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Vorliegend sind die dinglichen Erklärungen noch vor der Registereintragung der Beteiligten zu 2 erfolgt, sodass diese nur für die zwar materiell-rechtlich existente Beteiligte zu 2, aber nicht durch Registerpublizität bestätigte eGbR wirken. Es bedarf daher grundbuchverfahrensrechtlich eines Nachweises in der Form des § 29 Abs. 1 GBO, dass die Beteiligte zu 2 mit der B. eGbR identisch ist.

2. Die Identität zwischen erklärender GbR und einzutragender eGbR kann auf verschiedene Weise nachgewiesen werden. Zum einen kann der verfahrensbevollmächtigte Notar eine Bescheinigung über die Identität in entsprechender Anwendung des § 21 BNotO durch gesiegelte Eigenurkunde vorlegen, soweit er in der Erwerbsurkunde bevollmächtigt ist, die erwerbende Gesellschaft zum Gesellschaftsregister anzumeld...

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