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FG Münster Urteil vom 11.07.2017 - 14 K 2825/16 E (veröffentlicht am 01.08.2017)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltshöchstbetrag, Kindergeld und Betreuungsgeld als Bezüge der unterstützten Kindesmutter

 

Leitsatz (redaktionell)

An die Kindesmutter nach §§ 62 ff. EStG gezahltes Kindergeld gehört nicht zu deren Bezügen im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG. Zu den anzurechnenden Bezügen rechnet aber das an diese gezahlte Betreuungsgeld nach §§ 4a ff. BEEG.

 

Normenkette

EStG § 62 ff; BEEG § 4a ff; EStG § 33a Abs. 1 Sätze 1, 5

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Kindergeld und Betreuungsgeld zu den Bezügen der unterstützten Person im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören.

Der Kläger ist ledig und lebte im Streitjahr 2015 mit der Mutter seiner beiden Kinder, A und B, in eheähnlicher Gemeinschaft. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … Euro. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger der Kindesmutter im Streitjahr Sach- und Barunterhalt in Höhe von mindestens 8.472,00 Euro geleistet hat.

Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 26.04.2016 erkannte der Beklagte diese Unterhaltszahlung nicht mit dem Höchstbetrag in Höhe von 8.472,00 Euro sondern lediglich mit einem geminderten Höchstbetrag in Höhe von 2.174,00 Euro als außergewöhnliche Belastung an, da er das Betreuungsgeld (1.800,00 Euro) und das anteilige Kindergeld für A und B (1.504,00 Euro) zu den Bezügen im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG der unterstützten Mutter rechnete.

Der dagegen am 03.05.2016 eingelegte Einspruch hatte nur teilweise Erfolg. Der Beklagte berechnete die abzugsfähige Unterstützungsleistung gemäß § 33a EStG in der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2016 wie folgt:

Mutterschaftsgeld

2.274,36 Euro

anteiliges Kindergeld A

1.128,00 Euro

anteiliges Kindergeld B

376,00 Euro

Betreuungsgeld

1.800,00 Euro

Summe

5.578,36 Euro

abzüglich Unkostenpauschale

180,00 Euro

abzüglich freibleibender Betrag

624,00 Euro

Kürzungsbetrag

4.774,00 Euro

geminderter Höchstbetrag

3.698,00 Euro

Mit der dagegen am 07.09.2016 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass sowohl das anteilige Kindergeld (1.504,00 Euro) für die beiden Kinder A und B sowie das Betreuungsgeld (1.800,00 Euro) nicht zu den Bezüge der unterstützten Person im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG gehöre.

Das anteilige Kindergeld für die Kinder A und B sei nicht für die eigene Verwendung der unterstützten Person bestimmt. Kindergeld werde im Rahmen des Familienlastenausgleichs gezahlt und diene der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums der beiden Kinder. Aufgrund dieser eindeutigen Zweckbestimmung des Kindergeldes könne es sich hierbei nicht um Bezüge der Kindesmutter handeln. Auch bei dem Betreuungsgeld handele es sich nicht um Bezüge der Mutter. Das Betreuungsgeld sei mit dem Bundeserziehungsgeld bzw. dem Landeserziehungsgeld vergleichbar. Auch diese Zahlungen rechneten nicht zu den Bezügen im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG. Das Betreuungsgeld sei zwar nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), welches inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) teilweise für verfassungswidrig erklärt worden sei, gezahlt worden. Es handele sich dabei jedoch nicht um eine Lohnersatzleistung wie bei dem Elterngeld nach dem BEEG. Es unterliege auch nicht dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG. Auf das Arbeitslosengeld I sowie auf Leistungen nach dem Bafög werde das Betreuungsgeld nur angerechnet, wenn es 300,00 Euro pro Monat übersteige. Auch daran sei erkennbar, dass das Betreuungsgeld (zumindestens bis zu diesem Betrag) nicht dem Lebensunterhalt diene.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 26.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2016 abzuändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG in Höhe von 7.002,00 Euro neu festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Kindergeld werde laut Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt. Dabei seien grundsätzlich beide Elternteile zur Hälfte anspruchsberechtigt. Der Einwand des Klägers, das anteilige Kindergeld für die Kinder A und B sei nicht für die Verwendung der unterstützten Person, der Mutter, bestimmt, laufe daher ins Leere.

Zwar sei es zutreffend, dass das Betreuungsgeld auf das Arbeitslosengeld I und Bafög nur angerechnet werde, wenn es 300,00 Euro übersteige. Dieses setze aber bei der Höhe des Betreuungsgeldes von 100,00 Euro bis 2014 und 150,00 Euro ab 01.08.2014 voraus, dass für mindestens vier bzw. drei Kinder gleichzeitig Betreuungsgeld bezogen werde.

Hingegen werde der Rückschluss des Klägers, dass das Betreuungsgeld (bis zur Höhe von 300,00 Euro) nicht dem Lebensunterhalt diene, durch die Tatsache, dass das Betreuungsgeld in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) angerechnet werde, widerlegt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Einspruchsentscheidung vom 03.08.2016 Bezug genommen.

 

E...

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