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FG Köln Gerichtsbescheid vom 11.11.2014 - 2 K 1706/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewirtungskosten eines Mandatsträgers anlässlich seines Geburtstags und seiner Hochzeit nicht abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen eines Mandatsträgers für eine Feier seines Geburtstags und seiner Hochzeit sind überwiegend privat veranlasst und können deshalb nicht als beruflich veranlasste Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn dieser in öffentlicher Aufmerksamkeit steht.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Bewirtungskosten anlässlich der Hochzeit bzw. des Geburtstages des Klägers.

Der Kläger war ….

Am …2008 heiratete er …, wurde am ….2008 … Jahre alt. … Er feierte am … seine kirchliche Trauung.

An diesem Tag veranstaltete er eine Feier im … in A. Ausweislich der eingereichten Rechnung waren ca. 150 Gäste anwesend. Insgesamt entstanden Kosten i.H.v. 16.523,67 €.

Ausweislich einer vorgelegten Gästeliste waren zu der Veranstaltung unter anderem …. Auf die vorgelegte Gästeliste wird Bezug genommen. Insgesamt seien danach beruflich bedingt 104 Personen eingeladen gewesen.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2008 erklärte er als sonstige Einkünfte Einnahmen vom … sowie seine Vergütung als …. Die Einnahmen minderte er um Ausgaben für eine Bewirtung „zum … Geburtstag”, deren Kosten er i.H.v. 16.522,67 € bezifferte. Hiervon zog er für 22 Gäste 2243,82 € ab und minderte den Restbetrag um 30 % nicht abzugsfähiger Ausgaben, so dass er einen Betrag von 9995,19 € in Abzug brachte.

Zur Begründung trug er im Veranlagungsverfahren vor, dass es sich um eine Feierlichkeit anlässlich seines Geburtstages sowie seiner Hochzeit gehandelt habe. Da die standesamtliche Hochzeit Anfang 2008 und der Geburtstag bereits Anfang 2008 gewesen sei, habe er zu diesen Zeitpunkten bereits seine privaten Feierlichkeiten durchgeführt.

Aufgrund seiner … Stellung habe es die Notwendigkeit gegeben, eine Feier für Personen aus dem … auszurichten. Die Feier habe einen „…/beruflichen” Anlass gehabt. Es sei hoch gewürdigt worden, dass er eine Feier durchgeführt habe, die er weder von … oder von Dritten finanziell habe bezuschussen lassen. Der Kläger sei aufgrund seiner … Stellung auf eine besondere Publizität angewiesen. Der Bekanntheitsgrad müsse mit den bekannten Mitteln der Presse positiv dargestellt werden. Erfolge und Personen müssten ständig präsent sein. Nach diesem Grundsatz seien die Gäste ausgesucht worden. Zu den in der Gästeliste aufgeführten Personen der … bestünden keine privaten Beziehungen.

Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 05.11.2010 die entsprechenden Aufwendungen nicht.

Hiergegen richtete sich der Einspruch des Klägers vom 06.12.2010, der nicht begründet wurde.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29.04.2011 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 29.05.2011.

Zur Begründung wiederholt er die Ausführungen aus dem Veranlagungsverfahren. Die Gäste aus dem Bereich … seien aufgrund seiner Funktion im … eingeladen worden. Die Gäste aus dem Bereich … seien eingeladen worden, da von diesen maßgeblich die … abhänge. Sein … Bekanntheitsgrad werde über die eingeladenen und erschienenen Gäste gemessen. Zudem habe er seine Position und … in Zukunft sichern wollen. Die privaten Feiern seien längst erledigt gewesen.

Es sei ein Gebot der Steuergerechtigkeit, die nach § 12 EStG aufteilbaren Aufwendungen, soweit sie beruflich veranlasst seien, steuermindernd zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 05.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend abzuändern, dass die erklärten sonstigen Einkünfte um 9995,19 € gemindert werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung weist er darauf hin, dass der Berücksichtigung das entgegenstehende Abzugs- und Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz entgegen stehe. Der Umstand, dass der Kläger … sei, führe nicht dazu, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Hochzeit als Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären. Die Aufwendungen stünden allenfalls mittelbar im Zusammenhang …. Das Argument, Gäste aus … seien unabdingbar gewesen, greife nicht durch, da der Kläger bei der nächsten … gerade nicht ausschließlich aus … der bewirteten Personen …. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass eine Hochzeitsfeier typischerweise in ganz erheblichem Maße ein besonderes persönliches Ereignis sei. So nehme zwangsläufig auch die Ehefrau an der Veranstaltung der Hochzeitsfeier Teil. Dass sich der Kläger zu den Aufwendungen verpflichtet sehe, weil sie den von ihm empfundenen gesellschaftlichen Konventionen entsprochen hätten, könne nicht zu dem Ergebnis führen, dass sie als Bewirtungsaufwendungen aus privatem Anlass durch steuerliche Berücksichtigung der Allgemeinheit aufgebürdet würden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Beklagte hat die...

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