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FG Düsseldorf Urteil vom 16.01.2001 - 6 K 2061/97 K, F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbeschränkter Abzug von Verpflegungskosten bei vertraglich vereinbarter Ausbildungveranstaltung für das Kundenpersonal; Verpflegungskosten; Ausbildungsveranstaltung; Kundenpersonal; Bewirtungsaufwendungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Kosten für Kantinenessen und auswärtige Verpflegung, die bei einem Anbieter medizinischer Geräte anlässlich von Ausbildungsveranstaltungen für Kundenpersonal anfallen, sind unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar, soweit deren Übernahme vertraglich zugesagt war und die Kosten demnach Eingang in die kalkulierten Entgelte gefunden haben.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; EStR § 4 Abs. 5 S. 2; EStR 1999 R. 21 Abs. 5 S. 6

 

Tatbestand

Streitig ist, inwieweit in den Streitjahren 1990 bis 1993 die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung (EStG) bei Bewirtungsaufwendungen der Klägerin anzuwenden ist.

Die Klägerin ist eine GmbH, die u. a. den Verkauf von medizinischen Geräten betreibt. Sie hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr zum 31.03.

Bereits bei der Abgabe von Angeboten gegenüber potenziellen Kunden sichert die Klägerin jeweils zu, daß eine Ausbildung des Kundenpersonals an den zu verkaufenden Geräten im Rahmen eines Ausbildungsseminars im Hause der Klägerin durchgeführt wird. Die Angebote enthalten jeweils folgende Formulierung:

"Ausbildung Ihres Personals

Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines Ausbildungsseminars hier inA-Stadt in unserem Hause und ist für zwei Personen kostenlos. Fahrt- und Aufenthaltskosten gehen zu unseren Lasten."

In den Auftragsbestätigungen weist die Klägerin jeweils darauf hin, daß sie nach § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 der medizinischen Geräteverordnung verpflichtet ist, Anwenderschulungen durchzuführen. Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Schulungsmaßnahmen entstandenen Bewirtungskosten hat die Klägerin in ihrer Buchführung auf drei verschiedenen Konten erfasst. Unter Konto 76067 (Bewirtung Schulung) verbuchte die Klägerin Bewirtungskosten, die anfielen, wenn sie mit Schulungsteilnehmern anläßlich besonderer Ereignisse (Abschluß des Seminars etc.) auswärts essen ging. Unter Konto 76072 (Verpflegung Schulung) verbuchte die Klägerin die Kosten, die anfielen, wenn die Schulungsteilnehmer auswärts essen gingen und die entsprechenden Belege der Klägerin zur Erstattung vorlegten. Unter Konto 76075 (Werbung Kantine Schulung) verbuchte die Klägerin die Kosten für die tägliche Verpflegung der Teilnehmer (Essen im Hause bzw. im Ausbildungszentrum). Es handelte sich dabei um Kosten für kalte Buffets und sonstige Mahlzeiten; der Preis wurde i. d. R. pro Person mit dem Pauschalbetrag von 20,00 DM pro Tag bemessen.

Neben den bezeichneten Konten führt die Klägerin noch ein Konto 76059 (Bewirtung Fremde/Eigene) sowie ein Konto 76064 (Kundenbewirtung).

Mit ihren Steuererklärungen für die Jahre 1991 bis 1993 unterwarf die Klägerin die auf den Konten 76059 (Bewirtung Fremde/Eigene), 76064 (Kundenbewirtung) und 76067 (Bewirtung Schulung) verbuchten Bewirtungsaufwendungen dem Kürzungsbetrag von 20 v. H. gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Bei der Abgabe der Steuererklärung 1990 unterwarf sie lediglich die auf dem Konto 76064 (Kundenbewirtung) verbuchten Beträge diesem Kürzungsbetrag.

Anläßlich einer Außenprüfung bei der Klägerin, die sich u. a. auf die Körperschaftsteuer 1990 bis 1993 erstreckte, vertrat der Prüfer die Auffassung, sämtliche Bewirtungsaufwendungen auf den bezeichneten fünf Konten der Klägerin seien dem Kürzungsbetrag von 20 v. H. zu unterwerfen. Der Prüfer schlug vor, die danach nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben mit folgenden Beträgen anzusetzen:

Wirtschaftsjahr 1989/90:

58.809,27 DM

Wirtschaftsjahr 1990/91:

62.614,99 DM

Wirtschaftsjahr 1991/92:

72.142,95 DM

Wirtschaftsjahr 1992/93:

57.927,78 DM.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung zu Textziffer 21 a, b, des BP-Berichts vom 02.03.1995 Bezug genommen.

Der Beklagte folgte den Feststellungen des Außenprüfers und erließ dementsprechend geänderte Bescheide zur Körperschaftsteuer 1990 bis 1993 und zu den Feststellungsbeträgen gem. § 47 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) zum 31.03.1990 bis 1993.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, nachdem die Einsprüche erfolglos geblieben sind.

Sie trägt vor, der Beklagte sei bzgl. aller drei mit der Bewirtung anläßlich von Schulungsmaßnahmen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Konten 76067, 76072 und 76075) zu Unrecht davon ausgegangen, daß diese Aufwendungen dem Kürzungsbetrag gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unterlägen. Mit der Kürzungsregelung solle verhindert werden, daß unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand bei der Festsetzung der Einkommensteuer berücksichtigt werde. Diese Voraussetzungen seien bei den Bewirtungen im Zusammenhang mit Schulungsmaßnahmen nicht erfüllt. Sie, die Klägerin, sei gegenüber ihrem Kunden jeweils vertraglich verpflichtet gewesen, die Schulungsmaßnahmen für die Mitarbeiter der Kun...

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