Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 03.02.2003 - 1 BvR 619/02

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 20.02.2002; Aktenzeichen 14 S 14400/01)

 

Tenor

Das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Februar 2002 – 14 S 14400/01 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 7.360 € (in Worten: siebentausenddreihundertsechzig Euro) festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Anforderungen an die Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs gestellt werden dürfen.

1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Fünfzimmerwohnung, die seit 1977 an den Beklagten des Ausgangsverfahrens vermietet ist. Im Oktober 1999 kündigte sie dem Beklagten zum 31. Oktober 2000 wegen Eigenbedarfs. Diesen begründete sie damit, dass ihre derzeitige Wohnung, die sie mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen, zwei Jahre alten Kind bewohne, mit drei Zimmern zu klein sei. Sie erwarte weiteren Nachwuchs, auch benötigten sie und ihr Lebensgefährte jeweils eigene Arbeitszimmer. Für die Dreizimmerwohnung zahle sie zudem einen höheren Mietzins als sie durch die Vermietung der – im selben Anwesen und auf der selben Etage gelegenen – Fünfzimmerwohnung erziele. Am 30. Juli 2000 kam das zweite Kind der Beschwerdeführerin zur Welt.

Im Räumungsrechtsstreit hob das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage der Beschwerdeführerin ab. Das Mietverhältnis sei durch die Kündigung nicht beendet worden, weil eine ausreichende Darlegung des Eigenbedarfs im Sinne des § 564b Abs. 3 BGB a.F. fehle. Ohne Darlegung des Mietpreises, der für die derzeit von der Beschwerdeführerin bewohnte Mietwohnung zu zahlen sei, sei die Behauptung, dieser Mietzins sei höher als der durch die Vermietung der Fünfzimmerwohnung erzielte, nicht hinreichend konkret. Auch genüge der Hinweis auf die Zimmerzahl nicht, um zu begründen, dass die derzeit bewohnte Wohnung zu klein sei. Erforderlich seien konkrete Größenangaben. Die Beschwerdeführerin hätte zudem den Namen ihres Lebensgefährten nennen müssen, wenn dieser mit in die Wohnung einziehen solle. Auch Anknüpfungstatsachen für den Bedarf an einem zusätzlichen Arbeitszimmer fehlten. Der Hinweis auf das zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens noch ungeborene zweite Kind enthalte Elemente einer Vorratskündigung, die den aktuellen Eigenbedarf noch nicht zu begründen vermöge.

2. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts und rügt eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG. Das Landgericht überspanne die formellen Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung in verfassungswidriger Weise.

Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist die Beschwerdeführerin Ende Juni 2002 mit ihrer Familie aus der Wohnung ausgezogen. Dazu hat sie angegeben, sie habe die inzwischen bewohnte Doppelhaushälfte nur vorübergehend zur Verfügung gestellt bekommen. Auf Grund der Geburt des zweiten Kindes seien die räumlichen Verhältnisse in ihrer bisherigen Wohnung untragbar geworden. Die Gründe für die Eigenbedarfskündigung bestünden fort.

3. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, das Bayerische Staatsministerium der Justiz und der Bundesgerichtshof hatten Gelegenheit zur Äußerung.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung des Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach verstößt das Urteil des Landgerichts gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist durch den erfolgten Wohnungswechsel der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht entfallen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Landgericht nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits auf Grund des veränderten Sachverhalts im Ergebnis in jedem Fall wiederum zum Nachteil der Beschwerdeführerin entscheiden müsste.

Dabei wird sich das Landgericht mit der herrschenden Auffassung auseinander setzen müssen, dass bei einem Kündigungsgrund mit Zukunftswirkung wie dem Eigenbedarf die maßgebenden materiellen Voraussetzungen nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vorliegen müssen (vgl. LG Hamburg, WuM 1989, S. 572; Sonnenschein in: Staudinger, BGB, Zweites Buch, §§ 564-580a, 13. Bearb. 1997, § 564b, Rn. 90; Voelskow in: Münchener Kommentar, Bd. 3, § 564b BGB, Rn. 70), sowie mit der ebenfalls vertretenen Meinung, dass ein Wegfall des Eigenbedarfs über die Beendigung des Mietverhältnisses durch Ablauf der Kündigungsfrist hinaus auch dann noch zu berücksichtigen sei, wenn er vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eintrete (vgl. Sonnenschein, aaO, § 564b, Rn. 91; LG Lübeck, WuM 1999, S. 336; AG Köln, WuM 1999, S. 234; OLG Karlsruhe, WuM 1993, S. 405; LG Berlin, MM 1991, S. 130; LG Braunschweig, WuM 1989, S. 573). Es wird sodann angesichts des Vortrags der Beschwerdeführerin, dass ihr die jetzt angemietete Doppelhaushälfte von vornherein nur übergangsweise zur Verfügung gestellt worden sei, zu prüfen haben, ob vor diesem Hintergrund überhaupt von einem Wegfall des ursprünglichen Eigenbedarfsgrundes auszugehen ist (dazu: LG Hamburg, aaO) oder ob die Ausnahmeregelung des § 564b Abs. 3 BGB a.F. Anwendung findet, wonach auch Eigenbedarfsgründe berücksichtigt werden, die nicht im Kündigungsschreiben angegeben sind, wenn sie nachträglich entstanden sind (vgl. Sonnenschein, aaO, § 564b, Rn. 188; Voelskow, aaO, § 564b BGB, Rn. 68a; LG Heidelberg, WuM 1992, S. 30 ≪31≫). Schließlich ist eine auf eine neue Kündigung gestützte Klageänderung denkbar (dazu: AG Freiburg, WuM 1989, S. 572 f.). Die rechtliche Bewertung der vorliegenden Fallkonstellation bleibt der Entscheidung des Landgerichts vorbehalten.

b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

aa) Die Zivilgerichte haben bei der Prüfung, ob eine Kündigung wegen Eigenbedarfs formell wirksam ist, den Einfluss des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und den damit eng verzahnten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu beachten (vgl. BVerfGE 79, 80 ≪84 f.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 1992 – 1 BvR 1725/91 –, NJW 1992, S. 2411 ≪2412≫). Damit ist es nicht vereinbar, wenn die Gerichte die Anforderungen an die in § 564b Abs. 3 BGB a.F. niedergelegte Begründungspflicht in einer Weise überspannen, die dem Vermieter die Verfolgung seiner Interessen unzumutbar erschwert. Das ist dann der Fall, wenn das Gericht vom Vermieter Angaben verlangt, die über das anerkennenswerte Informationsbedürfnis des Mieters hinausgehen (vgl. BVerfGE 85, 219 ≪223 f.≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 1998 – 1 BvR 1575/94 –, NJW 1998, S. 2662). Zweck des § 564b Abs. 3 BGB a.F. ist es nämlich, dass der Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition erlangt und so in die Lage versetzt wird, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (vgl. BVerfGE 85, 219 ≪223≫). Dazu genügt im Falle der Eigenbedarfskündigung einerseits nicht, dass der Vermieter lediglich den Gesetzestext des § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. wiedergibt. Andererseits ist nicht erforderlich, dass bereits das Kündigungsschreiben die gerichtliche Feststellung erlaubt, dass die Kündigungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 1998, aaO).

bb) Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren.

Die Auffassung des Landgerichts, die Beschwerdeführerin hätte ihr Vorbringen, sie erziele mit der Vermietung ihrer Eigentumswohnung weniger als sie selbst an Mietzins zu entrichten habe, bereits im Kündigungsschreiben durch betragsmäßige Angaben untermauern müssen, begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn sie lässt unberücksichtigt, dass eine derartige Angabe die Überprüfbarkeit des Kündigungsgrundes für den Beklagten nicht erhöht hätte, zum Schutze des Mieters nach den genannten Grundsätzen also nicht erforderlich war. Es ist ausreichend, dass sich für den Mieter das Vermieterinteresse an der Kündigung aus dem Schreiben erschließt und somit der in einem eventuellen Räumungsprozess zu beurteilende Sachverhalt beschränkt wird. Die Feststellung, ob die Kündigung gerechtfertigt ist, hat das Gericht nicht auf der Grundlage des Kündigungsschreibens, sondern auf Grund einer umfassenden gerichtlichen Prüfung der Begründetheit der Räumungsklage zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 1998, aaO).

Auch soweit das Landgericht den Hinweis auf die Zimmerzahl nicht für ausreichend hält, überspannt es die Anforderungen an die Begründungspflicht des Vermieters. Um einem etwaigen Einwand des überhöhten Wohnbedarfs von vornherein zu begegnen, ist die Bezeichnung der Anzahl der bisher zur Verfügung stehenden Zimmer und der Größe der Familie hinreichend aussagekräftig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. November 1993 – 1 BvR 697/93 –, NJW 1994, S. 310 ≪312≫). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dem Beklagten die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin nach deren unstreitig gebliebenem Vorbringen im Wesentlichen bekannt waren.

Die Auffassung des Landgerichts, die Beschwerdeführerin hätte zudem den Namen ihres Lebensgefährten mitteilen müssen, hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung ebenfalls nicht Stand. Sind aus dem Kündigungsschreiben die Personen, für die der Eigenbedarf geltend gemacht wird, durch eine allgemeine Bezeichnung identifizierbar und ihre Zugehörigkeit zu dem berechtigten Personenkreis feststellbar, so bedarf es nach allgemeiner Ansicht ihrer namentlichen Nennung nicht (vgl. Sonnenschein, aaO, § 564b, Rn. 173 m.w.N.). So lag der Fall hier. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wohnte nach den Feststellungen des Amtsgerichts mit dem Beklagten seit Jahren auf der selben Etage, nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin stand sein Name auch an ihrer Wohnungstür. Er war daher für den Beklagten ohne weiteres zu identifizieren.

Unhaltbar ist schließlich auch die Annahme des Landgerichts, der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ein benötigtes zweites Arbeitszimmer sei substanzlos. Denn zur Darlegung innerer Tatsachen wie der eines bestimmten Nutzungswunsches bedarf es grundsätzlich keiner Substantiierung durch Hilfstatsachen. Deuten Umstände darauf hin, die Zweifel begründen, sind diese gegebenenfalls aufzuklären und vom Gericht zu würdigen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 1995 – 1 BvR 665/94 – NJW 1995, S. 1480 ≪1481≫).

Die Frage, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte geplante Familienzuwachs die Kündigung rechtfertigt, ist eine solche der materiellen Begründetheit der Klage und nicht wie das Landgericht annimmt eine solche der formellen Begründungspflicht. Abgesehen davon kann eine Konkretisierung des behaupteten Kinderwunsches durch eine zum Zeitpunkt der Kündigung oder während eines längeren Räumungsprozesses eintretende Schwangerschaft nicht verlangt werden. Liegen begründete Zweifel an dem vorgetragenen Grund vor, so muss das Gericht diesen nachgehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 1995, aaO). Solche Umstände lagen hier im Übrigen nicht vor. Da die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bereits zur Welt gebracht hatte, bestand kein Anlass, an der Ernsthaftigkeit des behaupteten Kinderwunsches zu zweifeln.

c) Das angegriffene Urteil beruht auf der festgestellten Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG. Es ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den vom Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Haas, Hoffmann-Riem

 

Fundstellen

Haufe-Index 952206

NJW-RR 2003, 1164

JurBüro 2003, 665

NZM 2003, 592

WuM 2003, 435

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    2.104
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    249
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    202
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    152
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    121
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    119
  • Geh- und Fahrrecht
    110
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    76
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    75
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    72
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    66
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    61
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    59
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    50
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    45
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    42
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    38
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    38
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    33
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    28
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Mietrecht und Urteile: Eigenbedarfskündigung: Was Vermieter wissen müssen
Mietvertrag für Wohnraum Schlüssel Stift Grundriss
Bild: AdobeStock

Eigenbedarfskündigungen sind für Mieter ein rotes Tuch – und landen häufig vor Gericht. Hamburg setzt sich derzeit im Bundesrat für schärfere Regeln ein. Wie Vermieter richtig kündigen und wie rechtliche Streitigkeiten entschieden wurden.


Barrierefreier Gerichtszugang: Blinde Menschen haben vor Gericht Anspruch auf Audiodateien
Kopfhörer
Bild: Pixabay

Eine blinde Prozesspartei hat im Zivilprozess Anspruch auf barrierefreie Zugänglichmachung des Prozessstoffes. Dazu gehört auch die Zurverfügungstellung der Klageschrift und anderer Prozessunterlagen in Form von Audiodateien.


Haufe Shop: Circular Economy in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Circular Economy in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Bild: Haufe Shop

Das Konzept zirkulären Wirtschaftens hat durch die Anerkennung von ESG-Zielen enorm an Bedeutung gewonnen. Das Buch betrachtet zirkuläres Bauen entlang der gesamten Wertschöpfungskette und beleuchtet zukunftsweisende Konzepte unter wirtschaftlichen, regulatorischen und rechtlichen Aspekten. 


BVerfG 1 BvR 2231/97
BVerfG 1 BvR 2231/97

  Verfahrensgang LG Hamburg (Urteil vom 25.09.1997; Aktenzeichen 307 S 101/97)   Tenor Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. September 1997 – 307 S 101/97 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren