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Statusfeststellung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Das Statusfeststellungsverfahren im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung dient dazu, den Status von Personen als abhängig Beschäftigte oder selbstständig Tätige verbindlich festzustellen. Des Weiteren wird auch verbindlich über den Status als mithelfender Ehegatte (Familienhafte Mithilfe im Gegensatz zu einer abhängigen Beschäftigung) entschieden. Für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (nachfolgend Clearingstelle genannt) zuständig. Es kann aber auch bei der Einzugsstelle (i. d. R. die Krankenkasse des Arbeitnehmers) oder ggf. bei der Minijob-Zentrale durchgeführt werden. Jedoch ist nur die Entscheidung der Clearingstelle für alle Träger der gesetzlichen Sozialversicherung bindend. Es wird zwischen dem sog. optionalen Anfrageverfahren und dem obligatorischen Statusfeststellungsverfahren unterschieden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Anfrageverfahren ist in § 7a SGB IV geregelt. Das Gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungs-Spitzenorganisationen erläutert detailliert, wie bei der Statusklärung bei welchen Personenkreisen vorzugehen ist (GR v. 1.4.2022). Die leistungsrechtliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit (BA) an Statusentscheidungen nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist in § 336 SGB III geregelt.

Sozialversicherung

1 Prüfung der versicherungsrechtlichen Stellung

Jeder Auftraggeber hat zu prüfen, ob ein Auftragnehmer bei ihm abhängig beschäftigt oder für ihn selbstständig tätig ist. Ist ein Auftraggeber der Auffassung, dass im konkreten Einzelfall keine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist formal nichts zu veranlassen. Der Auftraggeber geht jedoch das Risiko ein, dass bei einer Prüfung durch einen Versicherungsträger und ggf. im weiteren Rechtsweg durch die Sozialgerichte der Sachverhalt anders bewertet und dadurch die Nachzahlung von Beiträgen erforderlich wird.

 
Praxis-Tipp

In Zweifelsfällen optionales Anfrageverfahren einleiten

Bei Unsicherheiten zur versicherungsrechtlichen Beurteilung wird empfohlen, das Anfrageverfahren zur Statusklärung bei der Clearingstelle nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV mit einem Antrag[1] einzuleiten.

Demgegenüber löst die Beschäftigung von GmbH-Gesellschaftern/-Geschäftsführern[2] oder Ehegatten, Lebenspartnern bzw. Abkömmlingen des Arbeitgebers das obligatorische Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV aus.

[1]

S. Statusfeststellungsantrag.

[2]

S. Gesellschafter,

s. Geschäftsführer.

2 Optionales Anfrageverfahren

Die Beteiligten können bei der Clearingstelle beantragen, den Status des Erwerbstätigen feststellen zu lassen.[1] Dieses Verfahren tritt gleichwertig neben die Verfahren der Einzugsstellen[2] und der Rentenversicherungsträger als Prüfstellen.[3]

Die Clearingstelle stellt jedoch nur fest, ob es sich bei der zu bewertenden Tätigkeit

  • um eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung handelt (Elementenfeststellung) oder
  • die Tätigkeit im Rahmen einer Selbstständigkeit ausgeübt wird.

Sie stellt hingegen nicht fest, ob und wenn ja in welchen Versicherungszweigen eine festgestellte Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und/oder Rentenversicherung auslöst.

 
Praxis-Tipp

Optionales Anfrageverfahren sinnvoll nutzen

Ein optionales Anfrageverfahren ist immer dann zweckmäßig, wenn kein obligatorisches Anfrageverfahren im Rahmen des Meldeverfahrens[4] ausgelöst wird, um eine verbindliche Statusentscheidung für alle Sozialversicherungsträger zu erlangen. Diese Notwendigkeit besteht z. B., wenn während eines bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses durch Eheschließung ein neuer Status als Ehegatte zum Tragen kommt, welcher jedoch nicht melderelevant ist.

Eine Statusfeststellung kann durch beide Vertragspartner oder durch Dritte (wenn die Tätigkeit für diese erbracht wird) beantragt werden (Auftragnehmer und Auftraggeber). Das Anfrageverfahren kann jedoch nicht durch andere Versicherungsträger angestoßen werden. Dies gilt auch für bereits beendete Vertragsverhältnisse. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Beteiligten über die Einleitung eines Anfrageverfahrens einig sind, sondern ausreichend, wenn einer der Beteiligten das Anfrageverfahren beantragt. Die anderen Beteiligten werden dann zum Verfahren herangezogen. Aus Beweisgründen ist für das Anfrageverfahren bei der Clearingstelle die Schriftform vorgeschrieben.

Ausschlusstatbestände für das Anfrageverfahren

Das Anfrageverfahren bei der Clearingstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits durch eine Einzugsstelle oder einen Rentenversicherungsträger ein Verfahren zur Feststellung des Status der Erwerbsperson durchgeführt oder eingeleitet wurde. Dies kann der Fall sein, wenn z. B. ein Fragebogen an die Beteiligten versandt oder eine Betriebsprüfung angekündigt wurde.

Antragsformular zum Statusfeststellungsverfahren

Für die im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens erforderliche Prüfung, ob eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung vorliegt, müssen die Beteiligten einen Antrag in Form eines Fragebogens ausfüllen. Die...

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