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Repräsentationsaufwendungen: ABC der Einzelfälle / Bewirtungskosten im Rahmen von Arbeitsverhältnissen

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Bewirtungsaufwendungen können im Einzelfall Werbungskosten sein, im Wesentlichen ist auf den Anlass der Bewirtung abzustellen. Dabei ist anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls (u. a. Ort der Veranstaltung, Veranstalter, Teilnehmer, Modalitäten bei der Durchführung) zu ermitteln, ob die Veranstaltung eher einen beruflichen oder privaten Charakter hat.

Für eine berufliche Veranlassung spricht:

  • Geschäftsräume als Ort der Bewirtung;
  • als Gäste sind Geschäftspartner, Kollegen, Mitarbeiter, Angehörige des öffentlichen Lebens, nicht Bekannte und Freunde geladen;
  • Arbeitgeber als Einladender.

Die Art der Bezüge (erfolgsabhängig oder nicht) spielt keine entscheidende Rolle mehr.

Liegt sowohl eine berufliche als auch private Veranlassung vor, ist eine Aufteilung der Kosten vorzunehmen.

Beispielsfälle, bei denen die Kosten zum Abzug zugelassen wurden:

  • Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Berufsoffiziers.[1]
  • Abschiedsfeier eines Oberarztes oder eines leitenden Beamten.
  • Antrittsvorlesung eines Chefarztes an einer Universitätsklinik mit anschließendem Empfang.[2]
  • Kommandoübergabe mit Verabschiedung aus dem Dienst eines Brigadegenerals.[3]
  • Feier eines Behördenleiters mit seinen Mitarbeitern anlässlich des Behördenjubiläums.[4]
  • 25-jähriges Dienstjubiläum eines Geschäftsführers.[5]
  • 60. Geburtstag eines Geschäftsführers einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft.[6]
  • Feier anlässlich der Habilitation.[7]
  • Geburtstagsfeier ausschließlich mit Kollegen.[8]
  • Betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums.[9]

Eine Abschiedsfeier eines Geschäftsführers, die pro Gast ca. 580 EUR kostet, stellt jedoch eine unangemessene Repräsentation dar und war daher nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG i. V. m. § 9 Abs. 1 EStG nicht als Werbungskosten absetzbar.[10]

Die 30-%ige Abzugsbeschränkung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt nicht zum Zuge, wenn nur Mitarbeiter eingeladen werden. Eine derartige Bewirtung ist mit der betrieblich veranlassten Bewirtung von Arbeitnehmern durch einen Unternehmer vergleichbar, für die ebenfalls keine Abzugsbeschränkung gilt.[11]

Werden allerdings auch andere Personen bewirtet, sind insoweit nur 70 % der gesamten Kosten abzugsfähig.[12]

Ebenfalls ohne Abzug abzugsfähig sind Bewirtungskosten, die der Arbeitnehmer übernimmt, obwohl es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt.

Sind die Bewirtungsaufwendungen des Arbeitnehmers sowohl beruflich als auch privat veranlasst, sind diese in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil aufzuteilen. In den Fällen, in denen die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis führt, dass es sich bei den Bewirtungsaufwendungen um Repräsentationsaufwendungen nach § 12 Nr. 1 EStG handelt, ist eine Aufteilung nicht vorzunehmen.[13] Die Aufwendungen sind dann insgesamt nicht abzugsfähig.[14]

[1] BFH, Urteil v. 11.1.2007, VI R 52/03, BStBl 2007 II S. 317.
[2] BFH, Urteil v. 10.7.2008, VI R 26/07, BFH/NV 2008 S. 1831.
[3] BFH, Urteil v. 19.6.2008, VI R 48/07, BStBl 2008 II S. 870.
[4] BFH, Urteil v. 6.3.2008, VI R 68/06, BFH/NV 2008 S. 1316.
[5] BFH, Urteil v. 1.2.2007, VI R 25/03, BStBl 2007 II S. 459.
[6] BFH, Urteil v. 10.11.2016, VI R 7/16, BFH/NV 2017 S. 366.
[7] BFH, Urteil v. 18.8.2016, VI R 52/15, BFH/NV 2017 S. 151.
[8] BFH, Urteil v. 10.11.2016, VI R 7/16, BFH/NV 2017 S. 366.
[9] BFH, Urteil v. 20.1.2016, VI R 24/15, BFH/NV 2016 S. 1340, BStBl 2016 II S. 744.
[10] FG Nürnberg, Urteil v. 19.10.2022, 3 K 51/22.
[11] BFH, Urteil v. 18.9.2007, I R 75/06, BStBl 2008 II S. 116.
[12] R 4.10 Abs. 6 Satz 6 EStR 2012.
[13] BFH, Urteil v. 8.7.2015, VI R 46/14, BFH/NV 2015 S. 1720, BStBl 2015 II S. 1013.
[14] OFD Niedersachsen, Verfügung v. 29.11.2011, S 2350 – 32 – St 215.

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