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Nachhaltigkeitsberichterstattung: Überblick / 8.4 Regelung der notwendigen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts

Sarah Müller, Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 55

Die Regelungen der Prüfung ab § 316 HGB sollen künftig zweigeteilt werden in die Prüfung des Abschlusses und die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts, weshalb hier viele neue Paragrafen eingefügt werden müssen. Zur klaren Trennung wird auch sprachlich nun stets von "Abschlussprüfer", "Abschlussprüfungsbericht" u. s. w. statt nur "Prüfung" gesprochen. Die Abschlussprüfung soll in den §§ 316–324a HGB-E geregelt werden, die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts in den §§ 324b–324l HGB-E. Hier schlägt die Bundestagsdrucksache weiterhin vor, das Mitgliedstaatenwahlrecht zur Zulassung zur nötigen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts auch anderen akkreditierte Prüfer zu bestellen, nicht zu nutzen. Prüfer ist immer ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nicht zwingend aber der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses.

 

Rz. 56

Dieser Punkt war in den Stellungnahmen zum RefE – wenig überraschend, da letztlich das einzige wesentliche Mitgliedstaatenwahlrecht, – am umstrittensten. So fordern viele Stellungnehmende, dass die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte nicht als Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer oder gar Abschlussprüfer gestaltet sein sollte, sondern weiter zu öffnen ist für weitere Prüfer. So schließt sich z. B. der BVBC vielen Mittelstandsinitiativen an, wonach zwar eine hohe Fachexpertise der Auditoren erforderlich ist, dies aber auch unterschiedliche andere Prüfer erbringen könnten. Hiervon würden insbesondere kleine und mittelständische Anbieter von Prüfungsdienstleistungen profitieren. Vorteile wären

  • Kapazitätsengpässe zu vermeiden,
  • Prüfungsmarkt öffnen und Marktkonzentration verhindern,
  • vorhandene Kompetenzen und Kapazitäten nutzen.

Der BVBC empfiehlt die Akkreditierung als bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Prüfungskompetenz anzuwenden. Auch in der Literatur[1] wird die Gefahr einer weiteren Konzentration auf dem Prüfermarkt gesehen. So sieht auch die EU-Kommission: "Sie hält es für wünschenswert, dass die Unternehmen auf eine größere Auswahl an unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen und andere Wirtschaftsprüfer als dem Abschlussprüfer zurückgreifen können."[2] Fraglich ist allerdings, wie so schnell eine Regulierung einer Akkreditierung für Prüfer außerhalb des (bereits gut regulierten) Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer mit dem geforderten Qualitätsniveau geschaffen werden kann. Beispielsweise Frankreich und Spanien planen allerdings die Öffnung und scheinen auch bei der Zulassung bereits konkretere Überlegungen zu haben.

 

Rz. 57

Die Bundesregierung geht auf die Stellungnahmen mit folgenden Hinweisen ein:[3]

  • Nach der EU-Richtlinie dürfen unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen nur zur Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts zugelassen werden, wenn sie Anforderungen unterliegen, die mit den Anforderungen an Wirtschaftsprüfer "gleichwertig" sind. Relevant sind hierbei insbesondere Fragen der Ausbildung und Eignungsprüfung, Qualitätssicherungssysteme, Sanktionsregime, Haftung und Aufsicht.
  • In Deutschland gibt es bislang keine derart gleichwertigen rechtlichen Anforderungen für Umweltgutachter oder andere unabhängige Erbringer von Bestätigungsdienstleistungen. Daher ist eine Erstreckung der Nachhaltigkeitsprüfung auf unabhängige Erbringer von Bestätigungsdienstleistungen nach gegenwärtiger Rechtslage nicht möglich.

Damit wird allerdings nicht begründet, warum die gegenwärtige Rechtslage nicht zumindest perspektivisch geändert werden könnte. Im Rahmen der Sachverständigenbefragung des Bundestages kam hier der Vorschlag einer zumindestens befristeten Zulassung auch von zertifizierten Umweltberatern zur Prüfung auf. Die Vorsitzende des Sustainable-Finance-Beirats der Bundesregierung argumentierte, damit ggf. den Wettbewerb in einem Bereich fördern zu können, in dem Unternehmen einen Mangel an qualifizierten Prüfern beklagten. Dies dürfte allerdings wenig Chancen auf Umsetzung haben. Zu groß erscheinen die dafür noch zu treffenden gesetzlichen Regulierungen, die denen der Wirtschaftsprüferordnung gleichen müssten. Denkbar ist eine Zuarbeit von Umweltberatern im Rahmen der Prüfung bestimmter Abschnitte des Nachhaltigkeitsberichts unter der Gesamtverantwortung eines Wirtschaftsprüfers. Die EU-Kommission hat in ihren FAQ zur CSRD[4] in der Antwort auf Frage 71 festgestellt, dass ein Verweis auf den Bericht nach dem EU Eco Management and Audit Scheme (EMAS) möglich sei. Da dieser von einem Umweltgutachter zu prüfen sei, erfüllt dies nach Einschätzung der EU die strengen Anforderungen der Verweismöglichkeit und damit offenbar auch die Einbeziehung des Ergebnisses der Prüfung dieses Berichtsteils in die Prüfung des Gesamtnachhaltigkeitsberichts unter der Gesamtverantwortung eines Wirtschaftsprüfers.

 

Rz. 58

Der Gesetzentwurf zur CSRD-Umsetzung verlangt aktuell von dem Wirtschaftsprüfer eine Zusatzqualifikation zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, weshalb auch die Änderung der Wirtschaftsprüferordnung, der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung sowie der...

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