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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.3.2025) / 2.6 § 4 EStG (Gewinnbegriff im Allgemeinen)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2020

Tagungen mit Eventcharakter/Betriebliche Veranlassung/§ 4 Abs. 4 EStG

 

Die Entscheidung des BFH v. 20.2.2019, XI B 15/18, BFH/NV 2020 S. 207, kann als Leitlinie für die steuerunschädliche Ausgestaltung von Tagungen angesehen werden. Entscheidend für die betriebliche Veranlassung der Tagung ist, dass die Tagung als solche der Erwerbssphäre zuzuordnen ist. Dies erfordert einen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb. Unschädlich sind Eventanteile, die von untergeordneter Bedeutung sind und sich vor dem Hintergrund des Zwecks der betrieblichen Veranstaltung als notwendige Begleiterscheinung der betriebsfunktionalen Zielsetzung darstellen. In diesen Fall sind die Aufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine Aufteilung kommt nicht in Betracht. Von einer untergeordneten Bedeutung dürfte bei einem privaten Zeitanteil von etwa 10 bis 20 % auszugehen sein. Ist der betriebliche Teil von untergeordneter Bedeutung, scheidet ein Abzug als Betriebsausgaben aus. Gemischt veranlasste Aufwendungen liegen nur vor, wenn weder der betrieblich noch der privat genutzte Anteil von untergeordneter Bedeutung sind. In diesem Fall hat dann eine entsprechende Aufteilung der Aufwendungen zu erfolgen. Eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen scheidet auch dann aus, wenn eine Trennung der betrieblich und privat veranlassten Aufwendungen nach objektiven Kriterien nicht möglich ist.

(so Oesterwinter/Mayer, Betriebliche Veranlassung von Tagungen mit untergeordnetem Eventcharakter – Zugleich Anmerkungen zu BFH v. 20.2.2019 – XI B 15/18 und FG Münster v. 9.11.2017 – 13 K 3518/15 K, DStR 2020, 534)

Grundstücksteile von untergeordnetem Wert/§ 8 EStDV/§ 4 Abs. 1 EStG

 

Werden Grundstücksteile von untergeordnetem Wert nicht als Betriebsvermögen behandelt, liegt insoweit unverstricktes Privatvermögen vor. Werden die in § 8 EStDV genannten Grenzen überschritten, muss der Grundstücksteil von untergeordnetem Wert in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Befindet sich der Grundstücksteil von untergeordnetem Wert im Betriebsvermögen und werden die Grenzen unterschritten, besteht eine Entnahmepflicht nur, wenn der Grundstücksteil von untergeordnetem Wert notwendiges Privatvermögen darstellt. Wurde der Grundstücksteil von untergeordnetem Wert dem Privatvermögen zugeordnet, stellen die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nach Auffassung der Finanzverwaltung Betriebsausgaben dar. Gebunden an diese folgewidrige Verwaltungsauffassung ist die Finanzgerichtsbarkeit nicht. Steuersubventionen, die nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gelten, kommen für dem Privatvermögen zugeordnete Grundstücksteile von untergeordnetem Wert nicht in Betracht. Ein dem Privatvermögen zugeordneter Grundstücksteil von untergeordnetem Wert dürfte nicht zu einer sachlichen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung führen. Wertsteigerungen können aber ein Hineinwachsen in eine Betriebsaufspaltung zur Folge haben. Bei einer Einbringung zu Buchwerten i.S.v. § 20 UmwStG ist eine Zurückbehaltung von Grundstücksteilen von untergeordnetem Wert unschädlich. Wurde aber die rechtszeitige Einlage derartiger Wirtschaftsgüter aufgrund der Überschreitung der in § 8 EStDV genannten Grenzen in das Betriebsvermögen übersehen, scheitert die Einbringung zu Buchwerten. Von daher muss die Einhaltung der in § 8 EStDV genannten Grenzen an jedem Bilanzstichtag überprüft werden.

(so Schumann, § 8 EStDV: Grundstücksteile von untergeordnetem Wert – Gewillkürtes Privatvermögen trotz Betriebsvermögenseigenschaft, EStB 2020, 25)

COVID-19-Pandemie/Homeoffice/Auswirkungen auf die steuerliche Beurteilung des häuslichen Arbeitszimmers/§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG

 

Fraglich ist, welche Auswirkungen die Arbeit im Homeoffice im Rahmen der COVID-19-Pandemie auf die steuerliche Beurteilung des häuslichen Arbeitszimmers hat. Erfüllt die genutzte Räumlichkeit die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers, dürften die entsprechenden Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig sein. Dem Steuerpflichtigen steht ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung. Die Arbeit im Homeoffice erfolgt entweder auf Anordnung des Arbeitgebers oder mit dessen Einverständnis. Bei der Arbeit im Homeoffice handelt es sich auch, sofern der Steuerpflichtige nur einer einzigen Tätigkeit nachgeht, um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit. U.U. kommt auch nur ein zeitanteiliger Ansatz der Aufwendungen in Betracht. Erfüllt die genutzte Räumlichkeit - z.B. eine abgeteilte Arbeitsecke - nicht die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer, dürfte ein Abzug der Aufwendungen für das Homeoffice ausgeschlossen sein. Auch Billigkeitsmaßnahmen dürften nicht in Betracht kommen. Es empfiehlt sich aber in diesem Fall, die entsprechenden Aufwendungen im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen, da ein Sinneswandel von Finanzverwaltung bzw. Rechtsprechung vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie nicht ausgeschlossen ist. Wird die Anerkennung des Arbeitszimmers versagt, sollt...

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