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Literaturauswertung AO/FGO/UStG/GewStG/UmwStG/GrEStG/ASt ... / 5.6 § 9 GewStG (Kürzungen)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2021

Erweiterte Grundstückskürzung / Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen / § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

 

Eine auch nur geringfügige Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen schließt die Anwendung der erweiterten Kürzung aus. Geltung hat dies auch dann, wenn es sich bei den Betriebsvorrichtungen um wesentliche Bestandteile des Gebäudes handelt. Fraglich ist, wie im Fall der Vermietung eines Gebäudes mit Betriebsvorrichtungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, die Anwendung der erweiterten Kürzung erreicht werden kann. Möglich müsste dies sein über die Gründung einer Tochter-GmbH, an der die Vermietungs-GmbH zu 100 % beteiligt ist, mit nachfolgender Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Betriebsvorrichtungen auf die Tochter-GmbH im Rahmen eines Vereinbarungstreuhandvertrags, wobei die Überlassung der Betriebsvorrichtungen im Rahmen des Vereinbarungstreuhandvertrags erfolgt. Der von der Vermietungs-GmbH abgeschlossene Mietvertrag wird hierdurch nicht berührt. Die Treuhandtätigkeit erfolgt unentgeltlich als Gesellschafterbeitrag. Die Gestaltung sollte durch eine verbindliche Auskunft abgesichert werden. Anwendbar sein dürfte die vorgeschlagene Gestaltung auch zur Rettung vergleichbarer Strukturen mit Wirkung für die Zukunft. Eine andere Gestaltungsmöglichkeit besteht in der Überlassung der Betriebsvorrichtungen durch eine ausländische, beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft, die über keine inländischen Betriebsstätten verfügt. Ebenso können Betriebsvorrichtungen direkt vom Mieter oder einer entsprechenden Zweckgesellschaft hergestellt, erworben oder auf diesen bzw. diese übertragen werden.

(so Heyes/Hannweber, Die "Rettung" der erweiterten Grundstückskürzung – Separierung von Betriebsvorrichtungen durch Übertragung wirtschaftlichen Eigentums, GmbH-StB 2021, 122)

Erweiterte Grundstückskürzung / Beteiligung einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft an einer gewerblichen, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft / § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

 

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BFH v. 25.9.2018, GrS 2/16 sind Fälle, in denen eine grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaft eine Beteiligung an einer gewerblichen, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft hält im Hinblick auf die erweiterte Kürzung problematisch. Sie kommt zwar bei der Personengesellschaft, nicht aber bei der Kapitalgesellschaft in Betracht. Von daher sollten derartige Fallgestaltungen vermieden werden. Als Gestaltungsvariante anbieten kann sich in diesen Fällen die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb zwischen die grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaft und die gewerbliche, grundstücksverwaltende Personengesellschaft. Folge ist, dass die erweiterte Kürzung sowohl von der grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft als auch von der gewerblichen, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft in Anspruch genommen werden kann. Die Zwischenschaltung der Kapitalgesellschaft kann über § 20 UmwStG steuerneutral durch Einbringung der entsprechenden Mitunternehmeranteile erreicht werden.

(so Hörle, Erweiterte Grundstückskürzung bei der Beteiligung an grundstücksverwaltenden Personengesellschaften – Analyse verschiedener Fallkonstellationen und Ableitung von Handlungsempfehlungen für die Praxis, NWB 2021, 787)

Erweiterte Grundstückskürzung / Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen / Veräußerung der vermieteten Immobilie einschließlich der mitvermieteten Betriebsvorrichtungen / § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG

 

Von § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG erfasst wird auch die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen. Die insoweit innerhalb der Bagatellgrenze erzielten Einnahmen sind als Ausnahme vom Ausschließlichkeitsgrundsatz als nicht begünstigte, aber unschädliche Nebentätigkeiten zu werten. Fraglich ist allerdings, ob in diesen Fällen die erweiterte Grundstückskürzung auch hinsichtlich eines eventuellen Veräußerungsgewinns bzgl. der Immobilie anwendbar ist. Dies dürfte vor dem Hintergrund von Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie der Historie der gesetzlichen Neuregelung zu bejahen sein. Damit dürfte nicht nur die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen an die Mieter bis zur Bagatellgrenze, sondern auch die betragsmäßig unbegrenzte Mitveräußerung von mitvermieteten Betriebsvorrichtungen für die Anwendbarkeit der erweiterten Grundstückskürzung auf einen eventuellen Veräußerungsgewinn hinsichtlich der Immobilie unschädlich sein. Die Einholung einer verbindlichen Auskunft insoweit kann sich empfehlen.

(so Thomer/Hölkemeier/Lucks, Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung auf Grundstücksunternehmen bei Veräußerung einer vermieteten Immobilie mitsamt mitvermieteter Betriebsvorrichtungen aufgrund der Neuregelung des § 9 Nr. 1 S. 3 GewStG, BB 2021, 2455)

• 2022

Erweiterte Kürzung / Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge bzw. Elektrofahrräder / § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb GewStG

 

§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb GewStG dürfte nicht die Lieferung von ...

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